Die Coronapandemie hält mittlerweile auch die Arbeitsgerichte auf Trab. Ein beliebter Streitpunkt zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist das Aufeinandertreffen von Infektion, Quarantäne und Urlaub. Einen entsprechenden Fall hatte kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln zu entscheiden (Az. 2 Sa 488/21). Darin handelte sich – vereinfacht zusammengefasst – eine Arbeitnehmerin im Urlaub bei der Betreuung ihres erkrankten Kindes nach eigenen Angaben ebenfalls einen positiven Covid-19-Test ein. Symptome waren, so heißt es in der Presseinformation des Gerichtes, nicht feststellbar, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhielt die Frau ebenfalls nicht. Dennoch wollte sie von ihrem Arbeitgeber für die Tage in Quarantäne die gewährten Urlaubstage gutgeschrieben bekommen.
Das LAG Köln entschied dagegen und führte an, dass nach dem Bundesurlaubsgesetz bei einer Erkrankung im Urlaub ein ärztliches Attest nötig ist, um Urlaubstage nachzugewähren. Dieses hatte die Mitarbeiterin aber nicht vorlegen können. Zugleich stellten die Richter fest, dass „eine behördliche Quarantäneanordnung einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleichkommt“. Sie ergänzten zudem, „dass eine Erkrankung – hier die Infektion mit dem Coranavirus – nicht automatisch mit einer Arbeitsunfähigkeit einhergehe“. Das Urteil wurde zur Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Text: uh
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