Im Zuge der Grundsteuerreform, die 2025 in Kraft tritt, werden sämtliche Grundstücke auf den Stichtag 1. Januar 2022 neu bewertet. Hierfür müssen Eigentümer eine Feststellungserklärung abgeben und zwar im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 elektronisch per ELSTER. Lesen Sie hier, was die Grundsteuerreform bringt und wie sie angelegt ist.
Für die Berechnung der neuen Grundsteuerwerte wurde vom Gesetzgeber das sogenannte Bundesmodell entwickelt. Eine Länderöffnungsklausel ermöglichte es Baden-Württemberg ein eigenes Landesgrundsteuergesetz zu beschließen, welches folgende Regelungen vorsieht:
Die Ermittlung der Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) erfolgt nach dem sogenannten Ertragswertverfahren, welches im Wesentlichen den Regelungen des Bundesmodells entspricht.
Die Grundsteuer B beinhaltet bebaute und unbebaute Grundstücke und betrachtet ausschließlich den Bodenwert. Der Wert des aufstehenden Gebäudes bleibt somit außen vor. Dies wird damit begründet, dass der Bodenwert das Nutzenpotenzial eines Grundstücks lageabhängig wiedergibt.
Die Verfahrensschritte zur Ermittlung der Grundsteuer sehen weiterhin ein dreistufiges Verfahren vor:
> Im ersten Schritt wird der Grundsteuerwert ermittelt. Dies erfolgt durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert der jeweiligen Bodenrichtwertzone (1. Stufe).
> Danach wird der Grundsteuerwert mit der gesetzlich geregelten Steuermesszahl von 1,3 Promille multipliziert, was den Grundsteuermessbetrag ergibt (2. Stufe).
> Die Anwendung des Hebesatzes auf den Grundsteuermessbetrag und die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt durch die Gemeinde (3. Stufe).
In Abhängigkeit von der Nutzung des Grundstücks sieht das Gesetz unter anderem folgende Abschläge auf die Steuermesszahl vor: Die Steuermesszahl von 1,3 Promille ermäßigt sich um 30 Prozent, wenn das Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird. Wurde für das Grundstück eine Förderung nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz zugesagt, ermäßigt sich die Steuermesszahl um 25 Prozent. Bei denkmalgeschützten Gebäuden mindert sich die Steuermesszahl um 10 Prozent.
Ein Beispiel:
M ist Eigentümerin eines denkmalgeschützten Einfamilienhauses (180 qm Wohnfläche; Grund und Boden 400 qm; Bodenrichtwert 250 Euro/qm; Hebesatz der Gemeinde beträgt 350 Prozent)
Grundsteuerwert: | 400 qm x 250 Euro/qm = 100.000 Euro |
Steuermesszahl: | 1,3 Promille – 40 Prozent Abschlag (Wohnzwecke & Baudenkmal) = 0,78 Promille |
Steuermessbetrag: | 100.000 Euro x 0,78 Promille = 78 Euro |
Grundsteuer: | 78 Euro x 350 Prozent = 273 Euro |
M müsste somit für ihr Einfamilienhaus 273 Euro Grundsteuer pro Jahr bezahlen.
Informationen zur Grundstücksgröße können aus dem Kaufvertrag, Grundbuchauszug und voraussichtlich ab dem 1. Juli 2022 aus einem kostenfreien Online-Portal entnommen werden. Der benötigte Bodenrichtwert kann nach derzeitigem Stand ebenfalls ab dem 1. Juli 2022 auf der landesweiten Informationsseite unter www.grundsteuer-bw.de sowie auf der Internetseite der jeweiligen Kommune kostenfrei abgerufen werden.
Darüber hinaus sollen Kommunen ab dem Jahr 2025 die Möglichkeit erhalten aus städtebaulichen Gründen eine Grundsteuer C einzuführen, die für unbebaute, baureife Grundstücke einen gesonderten Hebesatz vorsieht. Der Gemeinderat hat mit einem separaten Beschluss darzustellen, welche baureifen Grundstücke betroffen sind und welche Gründe für die städtebaulichen Erwägungen ausschlaggebend sind.
Text: Claudio Schmitt, Bansbach GmbH
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