Im Zusammenhang mit der Einwegkunststoffrichtlinie der EU („SUP-Richtlinie 2019/904, „single used plastics“) hat die EU-Kommission eine Durchführungsverordnung zu den genauen Kennzeichnungspflichten erlassen. Betroffen sind folgende, in Anhang D der SUP-Richtlinie genannten Einwegkunststoffe:
– Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tampon-applikatoren;
– Feuchttücher (getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege);
– Tabakprodukte mit Filtern, Filter, die zur Verwendung in Kombi mit Tabakprodukten vertrieben werden und
– Getränkebecher.
In der Richtlinie wird klargestellt, dass die Kennzeichnung entweder auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung gut lesbar und unauslöschlich angebracht werden muss. Wie diese Kennzeichnung im Detail auszusehen hat, legt die Verordnung der EU-Kommission fest, die Ende Dezember im EU-Amtsblatt L 428 veröffentlicht wurde. In Deutschland wird diese Kennzeichnungspflicht mit der in Vorbereitung befindlichen Einwegkunststoff-Kennzeichnungs-Verordnung ins deutsche Recht übernommen. Diese soll fristgerecht am 3. Juli in Kraft treten.
Der Anwendungsbereich der SUP-Richtlinie ist nicht eindeutig formuliert, insbesondere aufgrund der Definition für „Einwegkunststoffartikel“: „ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehender Artikel …“. Deshalb wurde in der Richtlinie festgelegt, dass die EU-Kommission hierzu Leitlinien erlassen wird. Anfang März lag erst ein Entwurf dieser Leitlinien auf Englisch vor. Daraus geht hervor, dass aller Voraussicht nach auch beschichtete Pappbecher betroffen sein werden. Die ursprünglich erwogene Ausnahme sei nicht in die Endfassung der SUP-Richtlinie aufgenommen worden.
Text: Ba
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