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Ausgabe 06/2022
Service
Mandatspause im GmbH-Recht

Elternzeit & Co. für GmbH-Geschäftsführer

Bis vor Kurzem waren Mutterschutz, Elternzeit oder eine vorübergehende Auszeit zur Pflege von Familienangehörigen für Geschäftsführer einer GmbH undenkbar. Zu groß war die damit einhergehende Rechtsunsicherheit beziehungsweise das aus der Geschäftsführerposition resultierende und bei einer Pause fortbestehende Haftungsrisiko. Es bestand zwar die Möglichkeit, die Gesellschaft um eine vorübergehende Dienstbefreiung zu bitten. Einen Anspruch darauf gab es jedoch nicht. Man war vom Wohlwollen der Gesellschafter oder des Aufsichtsrates abhängig.

Seit Sommer 2021 hat sich dies geändert: Angelehnt an den für Arbeitnehmer vorgesehenen Mutterschutz bei der Geburt eines Kindes haben GmbH-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführer jetzt gemäß Paragraf 38 Absatz 3 GmbH-Gesetz das Recht, um einen zeitweisen Widerruf ihrer Bestellung zu ersuchen. Gleiches gilt bei Elternzeit, Pflege von Angehörigen oder eigener Krankheit. Während einer solchen „Mandatspause“ ruhen die Geschäftsführungspflichten. Damit ist für diese Zeit auch eine Haftung wegen Pflichtverletzung ausgeschlossen.

Macht ein Geschäftsführer von seinem Recht auf Mandatspause Gebrauch, muss ihm die Wiederbestellung für einen Zeitraum von bis zu 14 Wochen im Fall von Mutterschutz sowie von bis zu drei Monaten bei Elternzeit, Pflege oder eigener Krankheit gewährt werden. Das Ersuchen kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden; beim Mutterschutz ist der Widerrufsanspruch samt Wiederbestellungsgarantie zwingend. Damit die Gesellschaft nicht führungslos wird, ist Voraussetzung für eine Mandatspause, dass mindestens ein weiterer Geschäftsführer vorhanden ist. Der Widerruf und die spätere Neubestellung müssen zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Zu beachten ist schließlich, dass die gesetzliche „Mandatspause“ nur die Organstellung betrifft und den Anstellungsvertrag unberührt lässt. Der Vertrag – und damit der Anspruch auf die Geschäftsführervergütung – läuft also weiter, sofern er keine sogenannte Kopplungsklausel enthält, die das Anstellungsverhältnis vom Fortbestand der Organstellung abhängig macht. Um Unklarheiten und Streitigkeiten zu vermeiden, sind klarstellende Regelungen, insbesondere zur Vergütung, dringend anzuraten.

Text: Dr. Barbara Mayer, Dr. Moritz Jenne, Friedrich Graf von Westphalen & Partner
Bild: Adobe Stock, Halfpoint

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