Bei der Vermittlung von Mietwohnungen gilt seit dem Jahr 2015 das sogenannte Bestellerprinzip. Seither können Vermieter die Kosten der von ihnen beauftragten Makler nicht mehr auf ihre künftigen Mieter abwälzen. Diese allein auf Mietverträge abzielenden Regelungen gelten nicht für die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnimmobilien. Hier war es dem Verkäufer bis vor Kurzem noch möglich, die Kosten des eigenen Maklers vollständig dem Erwerber aufzuerlegen. Mit dem Inkrafttreten des „Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ kurz vor Weihnachten 2020 hat der Gesetzgeber nun auch diesen Markt reguliert: Ist der Erwerber einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses ein Verbraucher, gilt nun das „Halbteilungsprinzip“. Verkäufer können ihre Maklerkosten durch vertragliche Absprache nur noch zu maximal 50 Prozent auf den Erwerber übertragen. Zudem wird dieser hälftige Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Erwerber erst fällig, wenn der Verkäufer ihm die Zahlung seines Anteils an den Makler nachgewiesen hat. Neu ist zudem, dass Maklerverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser nun zu ihrer Wirksamkeit der Textform bedürfen.
Fazit: Bei uns im Südwesten war es – anders als beispielsweise in der Bundeshauptstadt – bisher auch schon marktüblich, die dem Immobilienverkäufer entstandenen Maklerkosten lediglich zu 50 Prozent auf den Erwerber umzulegen. Von der vom Bundesgesetzgeber mit diesen Neuerungen erhofften Erleichterung und Förderung des Erwerbs von Wohnimmobilien durch junge Familien dürfte deshalb in unserer Region nur wenig zu spüren sein.
Text: Till Böttcher, Friedrich Graf von Westphalen & Partner
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