Auf Ebay und anderen Internetplattformen werden neben Second-Hand-Artikeln auch Neuwaren angeboten. Aktiv sind dort neben Privatleuten auch Gewerbetreibende. Das Finanzamt beurteilt im Einzelfall, ob aufgrund bestehender oder entstehender Gewerblichkeit Einkommensteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer fällig werden.
Folgende Konstellationen lassen sich unterscheiden:
- Privatperson verkauft gelegentlich: Wer beim Ausmisten alltägliche Gegenstände auf Verkaufsplattformen im Internet anbietet, hat die hierbei erzielten Erlöse in der Regel nicht zu versteuern. Bei nicht alltäglichen Gegenständen, wie zum Beispiel besonderer Schmuck, muss die Spekulationsfrist von zwölf Monaten abgewartet werden.
- Privatperson verkauft regelmäßig und in großem Umfang: Findet ein planmäßiger und auf Dauer angelegter An- und Verkauf statt oder werden Gegenstände eigens erworben, um sie anschließend gewinnbringend zu veräußern, spricht dies für eine gewerbliche Händlertätigkeit. Auch beim Verkauf größerer Mengen an gleichartigen und/oder neuen Gegenständen, wird die Gewerblichkeit angenommen. Dies führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, die im Rahmen der Einkommensteuer und unter Umständen auch bei der Gewerbesteuer zu berücksichtigen sind.
- Gewerbetreibender verkauft nicht branchenüblich: Bei nicht branchenüblichen Geschäften ergänzt die Verkaufstätigkeit nicht die betriebliche Tätigkeit, da ein händlertypisches Verhalten nicht vorliegt. Der Verkauf gilt deshalb als privates Geschäft und ist steuerlich irrelevant.
- Gewerbetreibender verkauft branchenüblich: Hier ist die Trennlinie zwischen privaten und gewerblichen Verkäufen schmal. Entscheidend ist laut Bundesfinanzhof (BFH) die ursprüngliche Kaufabsicht und die Herkunft des weiter veräußerten Gegenstandes. Wird dieser privat und ohne Veräußerungsabsicht gekauft und später weiterverkauft, handelt es sich in der Regel um ein steuerlich nicht relevantes Privatgeschäft. Vorausgesetzt, der Gewerbetreibende kann eine eindeutige Trennung vom betrieblichen Bereich darlegen. So war laut einem Urteil des BFH der Verkauf einer privat aufgebauten Modelleisenbahnsammlung durch einen Betreiber eines gewerblichen Internetshops, über den er Modelleisenbahnen und Zubehör verkaufte, nicht steuerlich relevant, da beim Erwerb die Verkaufsabsicht nicht gegeben war. Ein Privatgeschäft kann selbst dann angenommen werden, wenn der Verkauf über Internetplattformen erfolgt, die hauptsächlich von gewerblichen Händlern genutzt werden, oder wenn er über einen längeren Zeitraum durch zahlreiche Einzelverkaufsgeschäfte getätigt wird. Ist die Abgrenzung zwischen Privatgeschäft und Gewerbebetrieb nicht möglich, sind die Verkaufserlöse den Einkünften aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.
Wegen der im Einzelfall schwierigen Abgrenzung, in die stets das Gesamtbild einzubeziehen ist, ist es für Verkäufer ratsam, kritische Sachverhalte mit dem Steuerberater beziehungsweise dem Finanzamt abzustimmen.
Text: Claudio Schmitt, Bansbach GmbH
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