Der Jahreswechsel 2021/2022 nimmt vor allem Hersteller und Händler bei den Themen Verpackung und Elektrogeräte (noch) stärker in die Pflicht. In Sachen Energie müssen dagegen alle Unternehmen mitziehen.
Nachfolgend eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen, die im Laufe des Jahres 2022 für Unternehmen relevant werden:
Stufenweise Novelle des Verpackungsgesetzes
Quasi in Halbjahresschritten tritt die Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft. Ab Januar 2022 wird die Einwegpfandpflicht auf weitere Getränke in Dosen und Kunststoffflaschen ausgedehnt. Das trifft zum Beispiel Fruchtsäfte und Fruchtnektare. Für Unternehmen, die verpackte Waren an gewerbliche Kunden abgeben, gilt seit Jahresbeginn eine neue Dokumentationspflicht über die von ihnen zurückgenommenen Verpackungsmengen, unterschieden nach Hauptmaterialart wie etwa Kunststoff oder Kartonage.
Weitere Details: WiS 7/8-2021 sowie www.wirtschaft-im-suedwesten.de – Verpackungsgesetz oder www.suedlicher-oberrhein.ihk.de – 5157520
Das Ende vieler Plastiktüten
Zum Jahreswechsel tritt das Verbot von Plastiktüten in Kraft. Davon betroffen sind Kunststoffbeutel mit Wandstärken von 15 bis 50 Mikrometern, sprich die gewöhnlich im Handel an der Kasse ausgegebenen klassischen Einkaufstüten.
Weiterhin erlaubt sind dagegen die sogenannten Hemdchenbeutel für Obst und Gemüse sowie stabilere Tragetaschen ab einer Wandstärke von 50 Mikrometern.
Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Ab dem 1. Januar 2022 gilt die Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, die unter anderem Rücknahmekonzepte vorschreibt für Geräte, die gewöhnlich nicht in Privathaushalten verwendet werden. Gestrichen wurden aber die kaum praktikablen Dokumentationspflichten für derartige Geräte gemäß § 30.
Ausgeweitet werden ab 1. Juli 2022 die Rücknahmepflichten von Handelsunternehmen, die dann auch Supermärkte ab einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern betreffen, sofern sie hin und wieder Elektrogeräte verkaufen.
Weitere Details: www.suedlicher-oberrhein.ihk.de – 5148256
Photovoltaikpflicht für Dächer und Parkplätze
Zur Konkretisierung des 2021 novellierten baden-württembergischen Klimaschutzgesetzes gilt ab Januar 2022 die neue „Verordnung zu den Pflichten zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dach- und Parkplatzflächen (Photovoltaik-Pflicht-Verordnung)“. Das Klimaschutzgesetz verlangt die Errichtung von Solaranlagen auf Neubauten von Nicht-Wohngebäuden ab Januar 2022, auf Wohngebäuden ab Mai 2022 und im Fall von grundlegenden Dachsanierungen ab Januar 2023.
Gleiches gilt ab Januar 2022 für Parkplätze ab einer Größe von 35 Stellplätzen. Die genaue Ausgestaltung regelt die neue Verordnung.
Weitere Details: www.suedlicher-oberrhein.ihk.de – 4923628
Neue Vorgaben zur Luftreinhaltung
Feuerungsanlagen unter einem Megawatt unterliegen der Kleinfeuerungsanlagenverordnung (1. BImSchV), die zum Jahreswechsel leicht geändert wird. Betroffen sind die Kamine von Feststoff-Feuerungsanlagen und deren Höhe und Abstände zu anderen Gebäuden. Eine Nachrüstpflicht besteht jedoch nicht.
Größere Auswirkungen auf Unternehmen wird die am 1. Dezember 2021 in Kraft getretene „Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)“ haben. Sie richtet sich zunächst nur an die Behörden, die die neuen Anforderungen jedoch im Laufe der Zeit übernehmen werden in Genehmigungsbescheide an Unternehmen. Besonders betroffen sind Erweiterungsplanungen von Firmen, da nun häufiger im Vorfeld Schadstoffausbreitungsrechnungen vorgeschrieben sind.
Weitere Details: www.suedlicher-oberrhein.ihk.de – 5267580
EEG-Umlage sinkt
Die EEG-Umlage wird von zuvor 6,5 Cent pro Kilowattstunde ab Januar 2022 auf 3,723 Cent abgesenkt. Im Vergleich zum Vorjahr sinkt die EEG-Umlage damit um 2,8 Cent beziehungsweise 43 Prozent.
Text: Ba
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Weitere Details: www.suedlicher-oberrhein.ihk.de – 5303294
Wilfried Baumann
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