Jeder Mensch, der Verantwortung trägt, sollte für den Fall vorsorgen, dass er oder sie wegen eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern. Das gilt für den unternehmerischen Bereich genauso wie für den privaten.
Seit Jahresbeginn gibt es eine Erleichterung: Nach dem neuen § 1358 BGB kann jeder Ehegatte den anderen in gesundheitlichen Notsituationen kraft Gesetzes vertreten. Bislang war dies nur möglich, wenn zuvor eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde. Existierte eine solche Vollmacht nicht, war die gerichtliche Anordnung einer vorläufigen Betreuung notwendig. Das kostete in jedem Fall Zeit.
Für den Gesundheitsnotfall
Zentrale Voraussetzung für die neue gesetzliche Vollmacht ist, dass „ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht rechtlich besorgen kann“, so das Gesetz. Der Ehepartner ist demnach nicht in der Lage, wirksame Erklärungen abzugeben. Der Gesetzgeber hatte bei dem Notvertretungsrecht vor allem die Situation vor Augen, in denen jemand nach einem schweren Unfall nicht mehr imstande ist, in eine notwendige Operation einzuwilligen. Die Befugnis zur Notvertretung endet, wenn die gesundheitliche Notsituation nicht mehr besteht oder wenn zwischenzeitlich ein Betreuter bestellt wurde, andernfalls nach dem Ablauf von sechs Monaten. Sofern eine wirksame Patientenverfügung vorliegt, hat der vertretende Ehegatte diese zu berücksichtigen.
Das gesetzliche Notvertretungsrecht gilt allerdings nur für die Gesundheitssorge. Für die Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten oder im Unternehmerischen ist weiter eine Vorsorge- und Betreuungsvollmacht erforderlich. Wer als Unternehmer Verantwortung trägt, sollte daher mittels einer Vollmacht dafür sorgen, dass immer ein Vertreter in der Lage ist, kurzfristig Entscheidungen zu treffen. Das gilt für Krankheit und Unfall, wie auch für den Todesfall in Form einer Vollmacht über den Tod hinaus.
Text: Barbara Mayer, Stephan Strubinger, Advant Beiten
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Für die Planung der Notfallvorsorge: das IHK-Notfall-Handbuch unter www.ihk.de/konstanz 1658964, www.ihk.de/sbh – 3897204 oder www.ihk.de/freiburg – 025272