Zum Jahreswechsel gibt es immer mehr oder weniger große Änderungen bei exportwirtschaftlichen Themen. Selten waren diese so gravierend wie 2021.
Ein Austritt aus der EU – das ist Premiere. Und so zieht sich der Brexit durch alle außenwirtschaftlich relevanten Themenfelder. Ebenso virulent sind die weltweiten Handelsstreitigkeiten, die Unternehmen durch Zusatzzölle empfindlich zu spüren bekommen, sowie globale Allianzen, die sich in neuen Handelsabkommen ausdrücken. Und natürlich bleiben die pandemiebedingten Einreise- und Quarantänebestimmungen weltweit auch 2021 noch von Bedeutung. Entsendungen und Dienstreisen unterliegen veränderten Bedingungen wie dem Mitführen von Reisebescheinigungen in Frankreich oder der verpflichtenden Quarantäne in China.
Zollrechtlich wird 2021 eher ruhig. Ausnahme: Großbritannien ist jetzt ein Drittland. Beiderseits der Grenze sind also Zollanmeldungen notwendig, und auf Einfuhrseite fallen Zölle an, solange beide Seiten keine Einigung über ein Freihandelsabkommen erzielen, wonach es bei Redaktionsschluss (18. Dezember) nicht aussah. Um die Abwicklung so reibungslos wie möglich zu gestalten, gibt es in Großbritannien ein dreistufiges System zur Abfertigung. Mit dem Start im Januar sind daher zunächst keine Vorabanmeldungen im Vereinigten Königreich erforderlich, und nachträgliche Zollanmeldungen sind möglich. Auf deutscher Seite gibt es keine Sonderregelungen für Ausfuhren nach Großbritannien. Wichtig ist, dass alle offenen Verfahren und Beförderungsvorgänge, die bereits vor dem 1. Januar begonnen haben, möglichst auch vor dem Austritt beendet wurden; zum Beispiel im Bereich der Verbrauchsteuern.
Im Zuge der Entlastungen der Wirtschaft vor dem Hintergrund von Corona ist auch die Zollabfertigung betroffen. Einfuhrabgaben sind bei Zahlungsaufschub normalerweise zum 15. des Folgemonats zahlbar. Diese Fälligkeit wurde für die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) verlängert, seit Dezember gilt nun, dass die EUSt erst am 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats fällig ist. Inhaber von Aufschubkonten werden vom Hauptzollamt kontaktiert, sollte sich durch die Veränderung des Referenzbetrags eine Auswirkung auf die Sicherheitsleistung ergeben.
Große Veränderungen gibt es darüber hinaus nicht, zumindest so lange, bis im März 2021 das neue ATLAS-Release 9.1 an den Start gehen soll. Nicht vergessen sollte man die üblichen jährlichen Anpassungen des Statistischen Warenverzeichnisses. Diese sind 2021 jedoch eher überschaubar und werden vom Statistischen Bundesamt in bewährter Form einer Gegenüberstellung bereitgestellt.
www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Aussenhandel/warenverzeichnis-aussenhandel-2021.html
Zusatzwissen
Neuauflage: Praktische Arbeitshilfe Export|Import
Auch in der 20. Auflage bringt der Klassiker der Export-/Import-Literatur geballtes aktuelles Know-how aus der Praxis in die Unternehmen. In einzelnen Kapiteln werden die Abläufe zu den wichtigsten Ex- und Importformularen ausführlich beschrieben. Dies sind im Teil A der Warenverkehr innerhalb der EU, in Teil B die Einfuhr sowie die Ausfuhr und in Teil C weitere Vorschriften im internationalen Warenverkehr. Informationen zum korrekten Ausfüllen der Formulare und Vordrucke ergänzen die Beschreibungen.
Die Praktische Arbeitshilfe wird herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft der nordrhein-westfälischen Industrie- und Handelskammern und kann bei der IHK für 42,90 Euro bestellt werden
„Access2Markets“: Exportdatenbank in neuem Gewand
Das neue Onlineportal „Access2Markets“ der Europäischen Union ist seit Oktober am Start. Die Datenbank vereint nun die Länderinformationen der „Market Access Database“ sowie das Importportal
„Trade Helpdesk“. Unternehmen finden damit in einer Quelle alle relevanten Informationen zu Zollsätzen, Einfuhrbestimmungen und erforderlichen Dokumenten im Außenhandel. Eine wichtige und viel genutzte Funktion in „Access2 Markets“ ist die Recherche weltweiter Einfuhrzollsätze. Exporteure sehen so auf einen Blick, wie hoch der anzuwendende Zollsatz im Empfangsland ist und ob Präferenzzollsätze existieren. Auch die Ursprungsregeln, für die Anwendung von Präferenzen, sind direkt in der Datenbank hinterlegt. Daneben finden sich zahlreiche Informationen zu Einfuhrformalitäten, Präferenzabkommen, Handelsstatistiken et cetera.
https://trade.ec.europa.eu/access-to-markets/de/content
Regelmäßige Änderungen gibt es rund um das Thema Warenursprung und Präferenzen. Auch 2020 hat sich die Liste der Abkommensländer erweitert, denn seit August ist das Freihandelsabkommen mit Vietnam in Kraft. Das Land kann daher nun auch auf Lieferantenerklärungen genannt werden, sofern die Ursprungskriterien erfüllt sind. Weitere Verhandlungen laufen derzeit unter anderem mit Australien und Neuseeland, ob 2021 mit Abschlüssen der Verhandlungen zu rechnen ist, ist jedoch noch unklar. Dies rückt zudem ein wenig in den Hintergrund vor der brennenden Frage, ob und wie die präferenzrechtlichen Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich (UK) künftig zu regeln sind. Angestrebt wird ein Abkommen mit der EU, solange es dies jedoch nicht gibt, können keine Präferenzerklärungen für Lieferungen zwischen EU und UK abgegeben werden. Darüber hinaus verlieren alle britischen Waren, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Lieferung, den präferenziellen Ursprungsstatus und können seit Jahresanfang nicht mehr in die Kalkulation europäischer Ursprungsware einbezogen werden. Wer Langzeitlieferantenerklärungen abgegeben hat, muss diese gegebenenfalls zurückziehen, sollten die darin genannten Waren ihren Ursprung verlieren. Unternehmen, die aus eigenen Produktionsstätten im Vereinigten Königreich exportieren, können von einer ganzen Reihe von Freihandelsabkommen profitieren, die Großbritannien zwischenzeitlich mit zahlreichen Staaten geschlossen hat.
Ein wenig Klarheit im Post-Brexit-Warenverkehr gibt es im Bereich der Exportkontrolle. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) hat darüber informiert, dass bestehende Verbringungsgenehmigungen ihre Gültigkeit als Ausfuhrgenehmigungen behalten. Außerdem wurde Großbritannien in einen großen Teil der Allgemeinen Genehmigungen als begünstigtes Land aufgenommen.
Spannend wird das Außenwirtschaftsrecht auf der anderen Seite der Welt, denn seit 1. Dezember gilt Chinas neues Exportkontrollrecht, das auch für deutsche Firmen wichtig werden kann. Wie schon aus dem amerikanischen Recht bekannt, zeigt auch das chinesische Gesetz exterritoriale Ansätze, sodass Unternehmen, die Geschäfte in und mit China machen, nicht umhinkommen werden, sich genauer damit zu beschäftigen.
Zusätzlich gewinnt die Exportkontrolle an Komplexität durch die Reform der Dual Use Verordnung, auf die sich im November nach langem Ringen politisch geeinigt wurde. Das Inkrafttreten der neuen Regelungen, die neben Verfahrenserleichterungen und verstärkter Kooperation auch strengere Kontrollen für bestimmte Technologien bedeuten, ist im Sommer 2021 geplant.
Komplex bleibt auch die internationale Handelspolitik. Nicht wenig Unternehmen im Südwesten spüren die globalen Spannungen vor allem durch zusätzliche Zölle, etwa bei der Einfuhr aus den USA oder auch bei der Lieferung chinesischer Produkte in die USA. Viel Hoffnung liegt in handelspolitischer Sicht daher auf der kommenden US-Legislaturperiode, die im Januar unter Joe Biden beginnt. Derzeit erhebt die EU Zusatzzölle von 25 Prozent auf eine Reihe amerikanischer Waren.
Bleibt noch ein vorausschauender Blick auf das Mehrwertsteuerdigitalpaket, das Auswirkungen auf den Onlinehandel hat, der zunehmend grenzüberschreitend stattfindet. Die letzte Stufe des Gesetzespakets tritt am 1. Juli in Kraft. Betroffen sind davon Lieferungen an Privatkunden im europäischen Ausland, die derzeit bis zur sogenannten Lieferschwelle im Abgangsland zu besteuern sind. Dies gilt künftig nur noch für sogenannte Fernverkäufe bis zu einem Umsatz von 10.000 Euro im Jahr. Darüber hinaus muss die Besteuerung im Empfangsland erfolgen, wofür die EU mit dem EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) ein einheitliches Portal zur Verfügung stellt, über das die Registrierung und die Abgabe der Steuererklärungen erfolgen.
Im Zuge des Digitalpakets wird außerdem ab Juli 2021 die bisher geltende Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Kleinsendungen unter 22 Euro aufgehoben, um der großen Zunahme von geringwertigen Sendungen im E-Commerce und damit dem hohen Ausfall von Umsatzsteuer zu begegnen. Damit verbunden sind Änderungen im Zollrecht. Zukünftig muss für jede Sendung bei der Einfuhr eine elektronische Zollanmeldung abgegeben werden. Zur Anmeldung von Post- und Kuriersendungen arbeitet der Zoll deshalb an einer Fachanwendung „ATLAS-IMPOST“.Susi Tölzel
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