Ab 2022 können Personengesellschaften dazu optieren, für alle Ertragsteuern – Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer – wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden.
Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) zugestimmt. Kern des Gesetzes ist das sogenannte Optionsmodell. Es ermöglicht Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften durch einen fiktiven Formwechsel wie Kapitalgesellschaften besteuert zu werden. Die Möglichkeit wird ab dem
1. Januar 2022 eingeräumt. Hintergrund ist, dass derzeit die Besteuerung von Körperschaften für Zwecke der Körperschaft- als auch der Gewerbesteuer strikt von der Besteuerung ihrer Anteilseigner getrennt ist (sogenannte Trennungstheorie), während andererseits Gewinne der Personengesellschaft mit dem persönlichen Steuersatz des Gesellschafters auf Gesellschafterebene zu versteuern sind (sogenannte Transparenzbesteuerung). Lediglich bei der Gewerbesteuer ist die Personengesellschaft ein eigenes Steuersubjekt.
Für mehr Wettbewerbsfähigkeit
Ziel der Modernisierung ist es nunmehr, die zum Teil erheblichen Abweichungen bei der Besteuerung von Kapital- und Personengesellschaften zu minimieren und die deutschen Besonderheiten wie Sonderbetriebsvermögen und -vergütungen sowie Sonder- und Ergänzungsbilanzen für die optierende Personengesellschaft zu vermeiden. Dadurch soll deren internationale Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden. Das KöMoG räumt Personengesellschaften – darunter fallen laut Gesetz die OHG, die KG einschließlich GmbH & Co. KG, die PartG, aber nicht die GbR – beziehungsweise ihren Gesellschaftern ein Wahlrecht ein: Sie können sich wie eine Körperschaft beziehungsweise wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft besteuern lassen, ohne die zivilrechtliche Gesellschaftsstruktur ändern zu müssen.
Für die Ausübung der Option ist ein unwiderruflicher Antrag von allen Gesellschaftern spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Besteuerung als Kapitalgesellschaft gelten soll. Es wird dazu mindestens eine Dreiviertelmehrheit benötigt. Der Antrag auf Option kann bereits im Jahr 2021 für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, gestellt werden.
Rückkehr jederzeit möglich
Auf Ebene der Gesellschaft soll der Übergang zur Körperschaftbesteuerung als fiktiver Formwechsel im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes gelten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die steuerneutrale Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft möglich. Eine Rückoption zur Transparenzbesteuerung wird ohne zeitliche Mindestverweildauer eingeräumt. Allerdings sind die Sperrfristen des Umwandlungssteuergesetzes zu beachten: Insbesondere ein Anteilsverkauf innerhalb von sieben Jahren würde gegebenenfalls rückwirkend zu einer Aufdeckung von stillen Reserven auf den Optionszeitpunkt führen.
Die Entscheidung für oder gegen das Optionsmodell hängt von verschiedenen Kriterien auf Ebene der Gesellschaft und der Gesellschafter ab. Hierzu gehören zum Beispiel bestehende Verlustvorträge und die aktuelle Ertragssituation, die geplante Verwendung von Gewinnen – Entnahme oder Thesaurierung – sowie die durchschnittliche Steuerbelastung der Gesellschafter.
Text: Claudio Schmitt, Bansbach GmbH
Bild: caruso13 – Fotolia