Schon vor einiger Zeit von der Europäischen Union auf den Weg gebracht, gelten seit Mai die Neuerungen im Wettbewerbsrecht. Insbesondere geht es um erweiterte Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. Sie sollen den Verbraucherschutz stärken und gegen unlautere Praktiken wirken. Welche neuen Regeln gelten und wer sie anwenden muss.
Der sogenannte „New Deal for Consumers“ gilt seit dem 28. Mai 2022 und bezieht sich im Wesentlichen auf den Onlinesektor und den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen im Internet. Dabei gilt er sowohl für den kleinen Einzelhändler um die Ecke, der auch online anbietet, wie auch für Branchenriesen wie Amazon. Ziel ist eine höhere Transparenz für Verbraucher bei Onlinekäufen, etwa durch mehr Informationspflichten auf Onlineplattformen sowie bei Produktrankings, Kundenrezensionen und Preisangaben. Weil bei Verstößen, unlauteren Wettbewerbshandlungen und Verbraucherbenachteiligungen stattliche Bußgelder möglich sind, lohnt eine zügige Umsetzung der neuen Regeln, sofern nicht ohnehin schon geschehen.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
- Die Angabe einer Telefonnummer und E-Mailadresse ist nun auch in der Widerrufsbelehrung verpflichtend. Die Angabe einer Faxnummer entfällt, sowohl in der Widerrufsbelehrung als auch im Muster-Widerrufsformular.
- Bei den Kontaktinformationen sind auch andere Möglichkeiten der Onlinekommunikation wie Webformulare, Messengerdienste wie WhatsApp- und Facebook anzugeben, sofern im Angebot.
- Die Verbrauchervorschriften bei Fernabsatzverträgen werden auch auf Verträge über digitale Inhalte erstreckt, bei denen der Verbraucher als Gegenleistung personenbezogene Daten bereitstellt, oder sich verpflichtet bereitzustellen.
- Bringt der Unternehmer bei digitalen Gütern, bei denen der Kunde zur Zahlung eines Preises verpflichtet wird, das Widerrufsrecht vorzeitig zum Erlöschen –wie bisher schon möglich–, ist dem Verbraucher das Erlöschen des Widerrufsrechts künftig auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen.
- Bei Bewertungen und Empfehlungen etwa über Kundenrezensionen oder Likes in sozialen Medien zu Produkten ist anzugeben, ob Mechanismen angewendet werden, die sicherstellen, dass die Bewertungen von Personen stammen, die diese Produkte auch tatsächlich erworben oder verwendet haben. Das bedeutet, Unternehmer sind verpflichtet zu erklären, ob sie überhaupt entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung unternehmen, und wenn ja, welche. Anzugeben ist auch, ob alle Bewertungen/Empfehlungen – gute und schlechte – veröffentlicht werden, oder ob sie gesponsert oder beeinflusst wurden. Diese Informationspflicht trifft alle Unternehmen, die selbst Kundenbewertungen zugänglich machen. Wird lediglich auf Verbraucherbewertungen verlinkt, die von Dritten veröffentlicht worden sind, besteht diese Pflicht nicht.
- Wird behauptet, dass Bewertungen von Verbrauchern stammen, die das Produkt tatsächlich gar nicht verwendet haben, oder wurden keine angemessenen Schritte unternommen, um zu prüfen, ob die Bewertungen wirklich von Verbrauchern stammen, so ist dies unlauter und kann abgemahnt werden.
- Unzulässig ist die Veröffentlichung falscher Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern beziehungsweise die Erteilung des Auftrags an andere juristische oder natürliche Personen, eine falsche Bewertung oder Empfehlung zu veröffentlichen, sowie die falsche Darstellung von Verbraucherbewertungen oder Empfehlungen in sozialen Medien, die der Werbung für Produkte dient.
- Wenn Zahlungen geleistet wurden, damit ein Produkt besser platziert wird, hat der Anbieter der Suchfunktion darauf hinzuweisen. Werbeanzeigen in den Suchergebnissen – in der Regel solche, die vor den „echten“ Suchergebnissen auftauchen – sind als solche zu kennzeichnen.
- Onlineticket-Verkäufe, die zuvor unter Verwendung von programmierten „Ticket-Bots“ zur Umgehung von Maximalabnahmebeschränkungen erlangt wurden, werden verboten.
- Eine Besonderheit gibt es bei Preisangaben: Werden Produktpreise durch automatisierte Entscheidungsfindung personalisiert – das so genannte „Dynamic Pricing” –, ist darauf hinzuweisen, etwa, wenn sich der Preis erhöht, weil man die Website mehrmals aufruft. Bei Rabattaktionen ist der niedrigste Preis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Preisherabsetzung bestand.
Text: uh, DIHK
Bild: Adobe Stock, san4ezz007
Weitere Infos, insbesondere auch zu den Details unter www.ihk.de/freiburg für Onlineplattformen und Vergleichsportalen (5282720) sowie zur neuen Preisangabenverordnung ebenfalls ab Ende Mai (5546588)