Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat aktuell entschieden (5 AZR 359/21), dass die Darlegungs- und Beweislast in einem Prozess um Überstunden weiter im Wesentlichen bei den Mitarbeitern liegt. In dem verhandelten Fall erfasste ein Auslieferungsfahrer Beginn und Ende seiner Arbeitszeit mittels einer technischen Zeitaufzeichnung – ohne Erfassung der Pausen. Am Ende des Arbeitsverhältnisses machte er ein Guthaben von 348 Stunden im Wert von rund 5.200 Euro vor Gericht geltend. Dabei wies er im Verfahren darauf hin, dass er „pausenlos“ gearbeitet habe, weil er sonst die Aufträge nicht hätte abarbeiten können. Dies wiederum bestritt der Arbeitgeber.
Das Arbeitsgericht Emden war noch der Ansicht, dass eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Mai 2019 den Arbeitgeber verpflichtet hätte, eine eigene Arbeitszeiterfassung einzuführen. Diese Ansicht teilte weder das Berufungsgericht noch das BAG, denn die EuGH-Rechtsprechung habe sich im Kern mit Arbeitssicherheits- und Arbeitsschutzregelungen befasst, nicht aber mit vergütungsrechtlichen Aspekten. Vor diesem Hintergrund, so das BAG, sei es dem Arbeitnehmer nicht gelungen, die Erforderlichkeit seines Durcharbeitens ohne Pause nachzuweisen. Die bloße Behauptung ohne nähere Beschreibung des Umfangs der Arbeiten genüge nicht.
Text: Olaf Müller, Endriß & Kollegen
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