Gastronomen und Hoteliers, die wegen der Lockdowns Einnahmeausfälle zu verbuchen hatten, haben keinen Anspruch auf staatliche Entschädigung für ihre Verluste. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 79/21) in einem Pilotverfahren. Ein Gastronom und Hotelier wollte das Land Brandenburg in die Haftung nehmen. Die höchsten Richter wiesen die Klage ab mit der Begründung, aus dem Sozialstaatsprinzip folge nur eine Pflicht zum innerstaatlichen Ausgleich. In der Wahl der Mittel sei der Gesetzgeber frei, und mit den aufgelegten Hilfsprogrammen sei er der Verpflichtung nachgekommen. Die BGH-Entscheidung dürfte Richtschnur für viele bundesweit anhängige Verfahren sein.
Text: uh
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