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Wirtschaft im Südwesten

4 | 2018

VI

REGIO

REPORT  

IHK Südlicher Oberrhein

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung besteht aus der Ausführung eines Arbeitsauftrags und schrift-

licher Aufgabenstellungen, die mit dem Arbeitsauftrag im Sachzusammenhang ste-

hen. Sie erstreckt sich auf die, im Ausbildungsrahmenplan in den ersten eineinhalb

Jahren der Ausbildung zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

sowie auf den im Berufsschulunterricht nach dem Rahmenlehrplan zu vermitteln-

den Lehrstoff, soweit er für die Berufsbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfungsteilnehmer soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt sechs

Stunden einen Arbeitsauftrag ausführen, einschließlich Planen, Vorbereiten des Ar-

beitsablaufes und Kontrollieren des Arbeitsergebnisses.

Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

Herstellen von einlagigem Wandputz

Herstellen eines Mauerwerkskörpers bis 24 Zentimeter Wandstärke mit recht-

winklig einbindender Wand

Herstellen einer Brettschalung für ein rechteckiges Stahlbetonteil als Fundament

oder Stütze einschließlich Abstützung und Sicherung gegen Verschieben.

(4) Der Prüfungsteilnehmer soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt 90 Minu-

ten Aufgaben, insbesondere aus folgenden Gebieten lösen:

Technologie einschließlich Technologiepraktikum,

Technische Mathematik,

Arbeitsplanung,

Arbeitssicherheit und Umweltschutz,

Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 11 Abschlussprüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Hand-

lungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen,

dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendi-

gen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulun-

terricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut

ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.

Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen:

Teil A: Praktische Prüfung

Der Prüfungsteilnehmer soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt acht Stun-

den einen Arbeitsauftrag ausführen, einschließlich Planen, Vorbereiten des Arbeits-

ablaufes und Kontrollieren des Arbeitsergebnisses.

1. im Schwerpunkt Maurerarbeiten:

a) Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus klein- oder mittelformatigen Steinen

in unterschiedlichen Verbandsarten

b) Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit Nische oder Öffnung und

Überdeckung

2. im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten:

a) Herstellen einer betonierfähigen Schalung für eine rechteckige Ortbetonstütze

mit Balkenanschluss und Bewehrung

b) Schalen eines geraden Treppenlaufes mit Podestanschluss oder

c) Herstellen von betonierfähiger Schalung für ein Stahlbetonfertigteil mit Beweh-

rung

(2) 

Teil B: Schriftliche Prüfung.

Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen

Schwerpunktbezogene Aufgaben,

Bauwerke im Hochbau,

sowie Wirtschafts- und Sozialkunde

geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben und

Bauwerke im Hochbau soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Ver-

knüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und

zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen

zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz

einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in

Betracht

1.a. im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben im Schwerpunkt

Maurerarbeiten:

Mauermörtel

Verbandsarten für Mauerwerke

Mauerwerk für unterschiedliche Baukörper

Einfassungen, Ausfachungen und Schächte

Öffnungen und Überdeckungen

1.b.im

Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben Beton- und Stahlbe-

tonarbeiten:

Herstellen von Beton, Betonfestigkeitsklassen

Verarbeiten, Nachbehandeln und Prüfen von Beton

Schalungen für Stützen, Wände, Decken und gerade Treppen einschließlich An-

schlüsse

Bewehrungen, Einbauteile

Geräte und Maschinen zur Betonverarbeitung

2. im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau:

Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile

Arbeits-, Schutz- und Traggerüste

Schalungen, Bauteile aus Beton und Stahlbeton

Baukörper aus Steinen

angrenzende Arbeiten im Ausbau: Bauteile aus Holz, Putze, Estriche

3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs-und

Arbeitswelt

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

1. im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben

90 Minuten

2. im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau

90 Minuten

3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

45 Minuten

§ 12 Gewichtungsregelung

(1) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt

zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben

40 Prozent

2. Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau

40 Prozent

3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

20 Prozent

§ 13 Bestehensregelung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil

der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei

Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die

Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prü-

fung nicht bestanden.

(2) Auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses ist die Prü-

fung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche,

in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu

erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,

wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-

lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das

Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 14 Übergang

Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine ent-

sprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von der/dem Auszubildenden und der/dem

Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen. Die Ausbildung zum Fachpraktiker ist auch zur An-

rechnung auf eine nachfolgende Ausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Hoch-

baufacharbeiter geeignet. Hierzu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem

Auszubildenden und dem Ausbildenden, gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz.

§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen,

können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften

dieser Ausbildungsregelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 16 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Regelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK

Südlicher OberrheinWirtschaft im Südwesten in Kraft und ist zunächst auf 4 Jahre befris-

tet (Erprobungsphase). Sofern der Berufsbildungsausschuss der IHK Südlicher Oberrhein

zum Ende dieser Befristung keinen Änderungs- oder Anpassungsbedarf geltend macht,

bleibt sie unbefristet fortbestehen.

Ausgefertigt:

Freiburg, den 8. Februar 2018

IHK Südlicher Oberrhein

gez.

gez.

Dr. Steffen Auer

Andreas Kempff

Präsident

Hauptgeschäftsführer

* Der Ausbildungsrahmenplan kann bei Robert Merle, Telefon: 0761 3858-165,

E-Mail:

robert.merle@freiburg.ihk.de

angefordert werden.