Wirtschaft im Südwesten
4 | 2018
VI
REGIO
REPORT
IHK Südlicher Oberrhein
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung besteht aus der Ausführung eines Arbeitsauftrags und schrift-
licher Aufgabenstellungen, die mit dem Arbeitsauftrag im Sachzusammenhang ste-
hen. Sie erstreckt sich auf die, im Ausbildungsrahmenplan in den ersten eineinhalb
Jahren der Ausbildung zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
sowie auf den im Berufsschulunterricht nach dem Rahmenlehrplan zu vermitteln-
den Lehrstoff, soweit er für die Berufsbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfungsteilnehmer soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt sechs
Stunden einen Arbeitsauftrag ausführen, einschließlich Planen, Vorbereiten des Ar-
beitsablaufes und Kontrollieren des Arbeitsergebnisses.
Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
Herstellen von einlagigem Wandputz
Herstellen eines Mauerwerkskörpers bis 24 Zentimeter Wandstärke mit recht-
winklig einbindender Wand
Herstellen einer Brettschalung für ein rechteckiges Stahlbetonteil als Fundament
oder Stütze einschließlich Abstützung und Sicherung gegen Verschieben.
(4) Der Prüfungsteilnehmer soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt 90 Minu-
ten Aufgaben, insbesondere aus folgenden Gebieten lösen:
Technologie einschließlich Technologiepraktikum,
Technische Mathematik,
Arbeitsplanung,
Arbeitssicherheit und Umweltschutz,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 11 Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Hand-
lungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen,
dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendi-
gen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulun-
terricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut
ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.
Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen:
Teil A: Praktische Prüfung
Der Prüfungsteilnehmer soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt acht Stun-
den einen Arbeitsauftrag ausführen, einschließlich Planen, Vorbereiten des Arbeits-
ablaufes und Kontrollieren des Arbeitsergebnisses.
1. im Schwerpunkt Maurerarbeiten:
a) Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus klein- oder mittelformatigen Steinen
in unterschiedlichen Verbandsarten
b) Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit Nische oder Öffnung und
Überdeckung
2. im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten:
a) Herstellen einer betonierfähigen Schalung für eine rechteckige Ortbetonstütze
mit Balkenanschluss und Bewehrung
b) Schalen eines geraden Treppenlaufes mit Podestanschluss oder
c) Herstellen von betonierfähiger Schalung für ein Stahlbetonfertigteil mit Beweh-
rung
(2)
Teil B: Schriftliche Prüfung.
Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen
Schwerpunktbezogene Aufgaben,
Bauwerke im Hochbau,
sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben und
Bauwerke im Hochbau soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Ver-
knüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und
zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen
zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz
einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in
Betracht
1.a. im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben im Schwerpunkt
Maurerarbeiten:
Mauermörtel
Verbandsarten für Mauerwerke
Mauerwerk für unterschiedliche Baukörper
Einfassungen, Ausfachungen und Schächte
Öffnungen und Überdeckungen
1.b.imPrüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben Beton- und Stahlbe-
tonarbeiten:
Herstellen von Beton, Betonfestigkeitsklassen
Verarbeiten, Nachbehandeln und Prüfen von Beton
Schalungen für Stützen, Wände, Decken und gerade Treppen einschließlich An-
schlüsse
Bewehrungen, Einbauteile
Geräte und Maschinen zur Betonverarbeitung
2. im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau:
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste
Schalungen, Bauteile aus Beton und Stahlbeton
Baukörper aus Steinen
angrenzende Arbeiten im Ausbau: Bauteile aus Holz, Putze, Estriche
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs-und
Arbeitswelt
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
1. im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben
90 Minuten
2. im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau
90 Minuten
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
45 Minuten
§ 12 Gewichtungsregelung
(1) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt
zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben
40 Prozent
2. Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau
40 Prozent
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
20 Prozent
§ 13 Bestehensregelung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil
der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei
Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die
Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prü-
fung nicht bestanden.
(2) Auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses ist die Prü-
fung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche,
in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu
erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-
lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 14 Übergang
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine ent-
sprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von der/dem Auszubildenden und der/dem
Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen. Die Ausbildung zum Fachpraktiker ist auch zur An-
rechnung auf eine nachfolgende Ausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Hoch-
baufacharbeiter geeignet. Hierzu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem
Auszubildenden und dem Ausbildenden, gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz.
§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen,
können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften
dieser Ausbildungsregelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 16 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Regelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK
Südlicher OberrheinWirtschaft im Südwesten in Kraft und ist zunächst auf 4 Jahre befris-
tet (Erprobungsphase). Sofern der Berufsbildungsausschuss der IHK Südlicher Oberrhein
zum Ende dieser Befristung keinen Änderungs- oder Anpassungsbedarf geltend macht,
bleibt sie unbefristet fortbestehen.
Ausgefertigt:
Freiburg, den 8. Februar 2018
IHK Südlicher Oberrhein
gez.
gez.
Dr. Steffen Auer
Andreas Kempff
Präsident
Hauptgeschäftsführer
* Der Ausbildungsrahmenplan kann bei Robert Merle, Telefon: 0761 3858-165,
E-Mail:
robert.merle@freiburg.ihk.deangefordert werden.