Wirtschaft im Südwesten
4 | 2018
VIII
REGIO
REPORT
IHK Südlicher Oberrhein
§ 10Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzufüh-
ren. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18
Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den
im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
(4) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er die erworbenen
Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen anwenden kann. Er soll in höchs-
tens drei Stunden vier Aufgaben durchführen. Hierfür kommen insbesondere
in Betracht:
1. Andrahten und Stützen von pflanzlichen Werkstoffen,
2. Wattieren, Abwickeln
3. Binden eines Kranzes und
4. Fertigen eines Straußes nach den Grundregeln der Gestaltung mit anschlie-
ßendem Gespräch
(5) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minu-
ten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.
§ 11Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche
Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling
nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung
wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu
legen.
(2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
(3) In der praktischen Prüfung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Arbeitstechniken und Regeln der Gestal-
tung praxisbezogen anwenden, Kunden beraten sowie Arbeitsschutz, Natur-
und Umweltschutz berücksichtigen kann. Er soll in insgesamt höchstens drei
Stunden zwei Arbeitsproben und eine vom Prüfungsausschuss gewählte Auf-
gabe durchführen. Außerdem findet ein Fachgespräch statt, das höchstens 15
Minuten andauern soll.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
a) ein Strauß
b) eine gesteckte Schnittblumenarbeit
c) eine vom Prüfungsausschuss gewählte Aufgabe, die Ausgangspunkt für das
Fachgespräch ist. Diese Aufgabe wird dem Prüfling unter Angabe der we-
sentlichen Werkstoffe, des Anlasses, der Farbpalette sowie der Größe vier
Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben.
(4) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling anhand praxisbezogener Aufgaben
zeigen, dass er die fachlichen, wirtschaftlichen und umweltgerechten Zusam-
menhänge im Floristikbetrieb versteht sowie das Sortiment in Art und Umfang
kennt. Es sind Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten zu
bearbeiten:
Im Prüfungsfach Technologie:
1.1 Gestalten mit pflanzlichen und nichtpflanzlichen Werkstoffen,
1.2 Bestimmen, Einordnen, Versorgen und Pflegen handelsüblicher Pflanzen
und Pflanzenteile
Im Prüfungsfach Verkaufskunde:
2.1 Verkauf, Dienstleistung
2.2 Betriebliche Abläufe
2.3 Warensortimente
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
der Berufs- und Arbeitswelt.
(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszu-
gehen:
1. im Prüfungsfach Technologie
90 Minuten
2. im Prüfungsfach Verkaufskunde
90 Minuten
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten
(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann unterschritten werden, wenn die
schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 12Gewichtungsregelung
Die Prüfungsfächer sind wie folgt zu gewichten:
1. Praktische Prüfung
die vom Prüfungsausschuss gewählte Aufgabe
50 Prozent
die zwei Arbeitsproben
jeweils 20 Prozent
das Fachgespräch
10 Prozent
von Hundert zu gewichten
2. Schriftliche Prüfung
Technologie
50 Prozent
Verkaufskunde
40 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent
§ 13Bestehensregelung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. Im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. In der Praktischen Prüfung mit mindestens „ausreichend“,
3. In der Schriftlichen Prüfung mit mindestens „ausreichend“,
in keinem Prüfungsfach mit „ungenügend“
bewertet worden ist.
(2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „aus-
reichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit ei-
gener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine
mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Be-
stehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergeb-
nisses für dieses Prüfungsfach sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis
der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2: 1 zu gewichten.
§ 14Übergang
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine
entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von der/dem Auszubildenden und der/
dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.
§ 15Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung be-
stehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach
den Vorschriften dieser Regelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien
dies vereinbaren.
§ 16Prüfungsverfahren
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prü-
fungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der
IHK Südlicher Oberrhein entsprechend.
§ 17Abkürzungen und Verlängerung der Ausbildungszeit
Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung
verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Abs. 1 und § 2 BBiG entsprechend
anzuwenden.
§ 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Ausbildungsregelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungs-
blatt der IHK Südlicher Oberrhein „Wirtschaft im Südwesten“ in Kraft.
Ausgefertigt:
Freiburg, den 8. Februar 2018
IHK Südlicher Oberrhein
gez.
gez.
Dr. Steffen Auer
Andreas Kempff
Präsident
Hauptgeschäftsführer
* Der Ausbildungsrahmenplan kann bei Anette Stetter, Telefon: 0761 3858-170,
E-Mail:
anette.stetter@freiburg.ihk.deangefordert werden.