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Wirtschaft im Südwesten

4 | 2018

VIII

REGIO

REPORT  

IHK Südlicher Oberrhein

§ 10Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzufüh-

ren. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18

Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den

im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden

Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.

(4) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er die erworbenen

Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen anwenden kann. Er soll in höchs-

tens drei Stunden vier Aufgaben durchführen. Hierfür kommen insbesondere

in Betracht:

1. Andrahten und Stützen von pflanzlichen Werkstoffen,

2. Wattieren, Abwickeln

3. Binden eines Kranzes und

4. Fertigen eines Straußes nach den Grundregeln der Gestaltung mit anschlie-

ßendem Gespräch

(5) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minu-

ten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.

§ 11Abschlussprüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche

Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling

nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-

herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und

mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung

wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu

legen.

(2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.

(3) In der praktischen Prüfung bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er Arbeitstechniken und Regeln der Gestal-

tung praxisbezogen anwenden, Kunden beraten sowie Arbeitsschutz, Natur-

und Umweltschutz berücksichtigen kann. Er soll in insgesamt höchstens drei

Stunden zwei Arbeitsproben und eine vom Prüfungsausschuss gewählte Auf-

gabe durchführen. Außerdem findet ein Fachgespräch statt, das höchstens 15

Minuten andauern soll.

Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

a) ein Strauß

b) eine gesteckte Schnittblumenarbeit

c) eine vom Prüfungsausschuss gewählte Aufgabe, die Ausgangspunkt für das

Fachgespräch ist. Diese Aufgabe wird dem Prüfling unter Angabe der we-

sentlichen Werkstoffe, des Anlasses, der Farbpalette sowie der Größe vier

Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben.

(4) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling anhand praxisbezogener Aufgaben

zeigen, dass er die fachlichen, wirtschaftlichen und umweltgerechten Zusam-

menhänge im Floristikbetrieb versteht sowie das Sortiment in Art und Umfang

kennt. Es sind Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten zu

bearbeiten:

Im Prüfungsfach Technologie:

1.1 Gestalten mit pflanzlichen und nichtpflanzlichen Werkstoffen,

1.2 Bestimmen, Einordnen, Versorgen und Pflegen handelsüblicher Pflanzen

und Pflanzenteile

Im Prüfungsfach Verkaufskunde:

2.1 Verkauf, Dienstleistung

2.2 Betriebliche Abläufe

2.3 Warensortimente

im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge

der Berufs- und Arbeitswelt.

(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszu-

gehen:

1. im Prüfungsfach Technologie

90 Minuten

2. im Prüfungsfach Verkaufskunde

90 Minuten

3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde

60 Minuten

(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann unterschritten werden, wenn die

schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 12Gewichtungsregelung

Die Prüfungsfächer sind wie folgt zu gewichten:

1. Praktische Prüfung

die vom Prüfungsausschuss gewählte Aufgabe

50 Prozent

die zwei Arbeitsproben

jeweils 20 Prozent

das Fachgespräch

10 Prozent

von Hundert zu gewichten

2. Schriftliche Prüfung

Technologie

50 Prozent

Verkaufskunde

40 Prozent

Wirtschafts- und Sozialkunde

10 Prozent

§ 13Bestehensregelung

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1. Im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

2. In der Praktischen Prüfung mit mindestens „ausreichend“,

3. In der Schriftlichen Prüfung mit mindestens „ausreichend“,

in keinem Prüfungsfach mit „ungenügend“

bewertet worden ist.

(2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „aus-

reichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit ei-

gener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine

mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Be-

stehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergeb-

nisses für dieses Prüfungsfach sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis

der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2: 1 zu gewichten.

§ 14Übergang

Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine

entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von der/dem Auszubildenden und der/

dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.

§ 15Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung be-

stehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach

den Vorschriften dieser Regelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien

dies vereinbaren.

§ 16Prüfungsverfahren

Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prü-

fungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der

IHK Südlicher Oberrhein entsprechend.

§ 17Abkürzungen und Verlängerung der Ausbildungszeit

Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung

verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Abs. 1 und § 2 BBiG entsprechend

anzuwenden.

§ 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Ausbildungsregelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungs-

blatt der IHK Südlicher Oberrhein „Wirtschaft im Südwesten“ in Kraft.

Ausgefertigt:

Freiburg, den 8. Februar 2018

IHK Südlicher Oberrhein

gez.

gez.

Dr. Steffen Auer

Andreas Kempff

Präsident

Hauptgeschäftsführer

* Der Ausbildungsrahmenplan kann bei Anette Stetter, Telefon: 0761 3858-170,

E-Mail:

anette.stetter@freiburg.ihk.de

angefordert werden.