4 | 2018
Wirtschaft im Südwesten
V
Fachpraktiker für Hochbau / Fachpraktikerin für Hochbau (Schwerpunkt Maurer- Beton und Stahlbetonarbeiten)
Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung
§ 1 Ausbildungsberuf
Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Hochbau/ zur Fachpraktikerin für Hochbau
erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.
§ 2 Personenkreis
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen
im Sinne des § 2 SGB IX.
§ 3 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert 3 Jahre.
§ 4 Ausbildungsstätte
Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben und
Ausbildungseinrichtungen statt.
§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte
(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeig-
neten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
(2) Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte
hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernis-
sen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.
(3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die An-
zahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur
Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der
Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.
§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
(1) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erst-
mals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen
und berufspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in
der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nach-
weisen.
(2) Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifi-
kation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis
Psychologie
Pädagogik, Didaktik
Rehabilitationskunde
Interdisziplinäre Projektarbeit
Arbeitskunde/Arbeitspädagogik
Recht
Medizin
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizie-
rungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.
(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zu-
satzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der
Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel
sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungsein-
richtung erfolgt.
(4) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG
tätig waren, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die
notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen. Die Anforderung
an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behin-
dertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht
worden sind.
§ 7 Struktur der Berufsausbildung
(1) Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 12
Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb /
mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
(2) Inhalte der Ausbildung nach § 66 BBiG, die in der entsprechenden Ausbildung
nach § 4 BBiG in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden, sind auch
bei einer Ausbildung nach § 66 BBiG überbetrieblich zu vermitteln.
(3) Eine Abweichung der Dauer der Erfüllung der betrieblichen Ausbildung ist nicht
durch die Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen zu ersetzen
und nur in besonderen Einzelfällen zulässig, wenn die jeweilige Behinderung oder
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 8 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan
(Anlage*) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Hand-
lungsfähigkeit).Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation
der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der
Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-
dern.
(2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Hochbau/Fachpraktikerin für Hochbau
gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Gegenstand der Berufsausbildung sind die Vermittlung und Vertiefung von Kennt-
nissen sowie die Einübung von Fertigkeiten auf folgenden Gebieten:
A) Allgemeine berufsübergreifende Grundkenntnisse:
1. Berufsbildung, Arbeits-, und Tarifrecht
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
4. Umweltschutz
B) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
5. Grundkenntnisse der Arbeitsplanung
6. Grundkenntnisse über das Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
7. Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
8. Lesen und Anwenden von einfachen Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
9. Handhabung einfacher Vermessungsgeräte
10. Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen
11. Herstellen von einfachen Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
12. Herstellen von einfachen Baukörpern aus Steinen
13. Einbau von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
14. Herstellen von Putzen
15. Herstellen von Estrichen
16. Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten
17. Herstellen von einfachen Bauteilen im Trockenbau
18. Herstellen von Baugruben und Gräben
19. Herstellen einfacher Verkehrswege
20. Verlegen und Anschließen von Ver- und Entsorgungsleitungen
21. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
higkeiten (berufliche Handlungsfähigkeiten) sollen so vermittelt werden, dass die
Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne
von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges
Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) ein-
schließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11
nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes
für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen
ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbil-
dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis re-
gelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Die Auszubildende/der Auszubildende kann
nach Maßgabe von Art und/oder Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur
Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.
§ 10 Zwischenprüfung
Die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein erlässt aufgrund
des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 14.12.2017 als zu-
ständige Stelle nach § 9 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie nach § 66 Abs.
1 BBiG in Verbindung mit § 79 Abs. 4 BBiG vom 23. März 2005 (BGBI. I,
Seite 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), folgende Ausbildungsregelung für die
Ausbildung behinderter Menschen zum Fachpraktiker für Hochbau / zur
Fachpraktikerin für Hochbau