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4 | 2018

Wirtschaft im Südwesten

V

Fachpraktiker für Hochbau / Fachpraktikerin für Hochbau (Schwerpunkt Maurer- Beton und Stahlbetonarbeiten)

Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung

§ 1 Ausbildungsberuf

Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Hochbau/ zur Fachpraktikerin für Hochbau

erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.

§ 2 Personenkreis

Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen

im Sinne des § 2 SGB IX.

§ 3 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert 3 Jahre.

§ 4 Ausbildungsstätte

Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben und

Ausbildungseinrichtungen statt.

§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte

(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeig-

neten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.

(2) Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte

hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernis-

sen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.

(3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die An-

zahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur

Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der

Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.

§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen

(1) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erst-

mals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen

und berufspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in

der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nach-

weisen.

(2) Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifi-

kation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:

Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis

Psychologie

Pädagogik, Didaktik

Rehabilitationskunde

Interdisziplinäre Projektarbeit

Arbeitskunde/Arbeitspädagogik

Recht

Medizin

Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizie-

rungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.

(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zu-

satzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der

Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel

sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungsein-

richtung erfolgt.

(4) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG

tätig waren, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die

notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen. Die Anforderung

an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behin-

dertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht

worden sind.

§ 7 Struktur der Berufsausbildung

(1) Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 12

Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb /

mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.

(2) Inhalte der Ausbildung nach § 66 BBiG, die in der entsprechenden Ausbildung

nach § 4 BBiG in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden, sind auch

bei einer Ausbildung nach § 66 BBiG überbetrieblich zu vermitteln.

(3) Eine Abweichung der Dauer der Erfüllung der betrieblichen Ausbildung ist nicht

durch die Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen zu ersetzen

und nur in besonderen Einzelfällen zulässig, wenn die jeweilige Behinderung oder

betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 8 Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan

(Anlage*) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Hand-

lungsfähigkeit).Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation

der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der

Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-

dern.

(2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Hochbau/Fachpraktikerin für Hochbau

gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Gegenstand der Berufsausbildung sind die Vermittlung und Vertiefung von Kennt-

nissen sowie die Einübung von Fertigkeiten auf folgenden Gebieten:

A) Allgemeine berufsübergreifende Grundkenntnisse:

1. Berufsbildung, Arbeits-, und Tarifrecht

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

4. Umweltschutz

B) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

5. Grundkenntnisse der Arbeitsplanung

6. Grundkenntnisse über das Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen

7. Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen

8. Lesen und Anwenden von einfachen Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen

9. Handhabung einfacher Vermessungsgeräte

10. Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen

11. Herstellen von einfachen Bauteilen aus Beton und Stahlbeton

12. Herstellen von einfachen Baukörpern aus Steinen

13. Einbau von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz

14. Herstellen von Putzen

15. Herstellen von Estrichen

16. Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten

17. Herstellen von einfachen Bauteilen im Trockenbau

18. Herstellen von Baugruben und Gräben

19. Herstellen einfacher Verkehrswege

20. Verlegen und Anschließen von Ver- und Entsorgungsleitungen

21. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen

§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-

higkeiten (berufliche Handlungsfähigkeiten) sollen so vermittelt werden, dass die

Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne

von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges

Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) ein-

schließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11

nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes

für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen

ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbil-

dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis re-

gelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Die Auszubildende/der Auszubildende kann

nach Maßgabe von Art und/oder Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur

Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.

§ 10 Zwischenprüfung

Die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein erlässt aufgrund

des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 14.12.2017 als zu-

ständige Stelle nach § 9 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie nach § 66 Abs.

1 BBiG in Verbindung mit § 79 Abs. 4 BBiG vom 23. März 2005 (BGBI. I,

Seite 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom

5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), folgende Ausbildungsregelung für die

Ausbildung behinderter Menschen zum Fachpraktiker für Hochbau / zur

Fachpraktikerin für Hochbau