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Wirtschaft im Südwesten

4 | 2018

II

REGIO

REPORT  

IHK Südlicher Oberrhein

§ 10 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung besteht aus der Ausführung eines Arbeitsauftrags und schrift-

licher Aufgabenstellungen, die mit dem Arbeitsauftrag im Sachzusammenhang ste-

hen. Sie erstreckt sich auf die, im Ausbildungsrahmenplan in den ersten eineinhalb

Jahren der Ausbildung zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

sowie auf den im Berufsschulunterricht nach dem Rahmenlehrplan zu vermitteln-

den Lehrstoff, soweit er für die Berufsbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfungsteilnehmer soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt sechs

Stunden einen Arbeitsauftrag ausführen, einschließlich Planen, Vorbereiten des Ar-

beitsablaufes und Kontrollieren des Arbeitsergebnisses.

Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

Abstecken eines Bauteiles

Herstellen einer ungebundenen Tragschicht

Herstellen von einfachen Pflasterdecken und Plattenbelägen aus künstlichen

Steinen

(4) Der Prüfungsteilnehmer soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt 90 Minu-

ten Aufgaben, insbesondere aus folgenden Gebieten lösen:

Technologie einschließlich Technologiepraktikum,

Technische Mathematik,

Arbeitsplanung,

Arbeitssicherheit und Umweltschutz,

Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 11 Abschlussprüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Hand-

lungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen,

dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendi-

gen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulun-

terricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut

ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen:

Teil A: Praktische Prüfung

Der Prüfungsteilnehmer soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt acht Stun-

den einen Arbeitsauftrag ausführen, einschließlich Planen, Vorbereiten des Arbeits-

ablaufes und Kontrollieren des Arbeitsergebnisses.

1. im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten:

a) Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit einfacher Längs-

und Querneigung sowie einer Einfassung

(3) Teil B: Schriftliche Prüfung.

Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen

Schwerpunktbezogene Aufgaben

Bauwerke im Tiefbau,

sowie Wirtschafts- und Sozialkunde

geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben und

Bauwerke im Tiefbau soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüp-

fung

von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und

zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen

zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz

einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in

Betracht

1. im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben Schwerpunkt Straßenbau-

arbeiten:

Einfache Vermessungen im Straßenbau,

Entwässerung,

Unterlage für Decken und Beläge,

Pflasterdecken und Plattenbeläge,

Asphaltdecken;

2. im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben Bauwerke im Tiefbau:

Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Baugruben

und Gräben,

Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile,

Bodenarten,

Verbau von Baugruben und Gräben,

Geräte und Maschinen,

Verkehrswege und Verkehrsflächen,

Einfache Ver- und Entsorgungssysteme,

angrenzende Arbeiten im Hochbau;

3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge

der Berufs-und Arbeitswelt

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

1. im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben

90 Minuten

2. im Prüfungsbereich Bauwerke im Tiefbau

90 Minuten

3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

45 Minuten

§ 12 Gewichtungsregelung

(1) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche

wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben

40 Prozent

2. Prüfungsbereich Bauwerke im Tiefbau

40 Prozent

3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

20 Prozent

§ 13 Bestehensregelung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil

der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei

Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die

Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prü-

fung nicht bestanden.

(2) Auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses ist die Prü-

fung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche,

in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich

zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergän-

zen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der

Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis

und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-

wichten.

§ 14 Übergang

(1) Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine

entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von der/dem Auszubildenden und der/

dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen. Die Ausbildung zum Fachpraktiker ist

auch zur Anrechnung auf eine nachfolgende Ausbildung in dem anerkannten Aus-

bildungsberuf Tiefbaubaufacharbeiter/in geeignet. Hierzu bedarf es einer gesonder-

ten Vereinbarung zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildenden, gemäß §

8 Abs. 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz.

§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung beste-

hen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den

Vorschriften dieser Ausbildungsregelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien

dies vereinbaren.

§ 16 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Regelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK

Südlicher OberrheinWirtschaft im Südwesten in Kraft und ist zunächst auf 4 Jahre befris-

tet (Erprobungsphase). Sofern der Berufsbildungsausschuss der IHK Südlicher Oberrhein

zum Ende dieser Befristung keinen Änderungs- oder Anpassungsbedarf geltend macht,

bleibt sie unbefristet fortbestehen.

Ausgefertigt:

Freiburg, den 8. Februar 2018

IHK Südlicher Oberrhein

gez.

gez.

Dr. Steffen Auer

Andreas Kempff

Präsident

Hauptgeschäftsführer

* Der Ausbildungsrahmenplan kann bei Robert Merle, Telefon: 0761 3858-165,

E-Mail:

robert.merle@freiburg.ihk.de

angefordert werden.