Wirtschaft im Südwesten
4 | 2018
II
REGIO
REPORT
IHK Südlicher Oberrhein
§ 10 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung besteht aus der Ausführung eines Arbeitsauftrags und schrift-
licher Aufgabenstellungen, die mit dem Arbeitsauftrag im Sachzusammenhang ste-
hen. Sie erstreckt sich auf die, im Ausbildungsrahmenplan in den ersten eineinhalb
Jahren der Ausbildung zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
sowie auf den im Berufsschulunterricht nach dem Rahmenlehrplan zu vermitteln-
den Lehrstoff, soweit er für die Berufsbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfungsteilnehmer soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt sechs
Stunden einen Arbeitsauftrag ausführen, einschließlich Planen, Vorbereiten des Ar-
beitsablaufes und Kontrollieren des Arbeitsergebnisses.
Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
Abstecken eines Bauteiles
Herstellen einer ungebundenen Tragschicht
Herstellen von einfachen Pflasterdecken und Plattenbelägen aus künstlichen
Steinen
(4) Der Prüfungsteilnehmer soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt 90 Minu-
ten Aufgaben, insbesondere aus folgenden Gebieten lösen:
Technologie einschließlich Technologiepraktikum,
Technische Mathematik,
Arbeitsplanung,
Arbeitssicherheit und Umweltschutz,
Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 11 Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Hand-
lungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen,
dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendi-
gen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulun-
terricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut
ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen:
Teil A: Praktische Prüfung
Der Prüfungsteilnehmer soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt acht Stun-
den einen Arbeitsauftrag ausführen, einschließlich Planen, Vorbereiten des Arbeits-
ablaufes und Kontrollieren des Arbeitsergebnisses.
1. im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten:
a) Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit einfacher Längs-
und Querneigung sowie einer Einfassung
(3) Teil B: Schriftliche Prüfung.
Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen
Schwerpunktbezogene Aufgaben
Bauwerke im Tiefbau,
sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben und
Bauwerke im Tiefbau soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüp-
fung
von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und
zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen
zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz
einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in
Betracht
1. im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben Schwerpunkt Straßenbau-
arbeiten:
Einfache Vermessungen im Straßenbau,
Entwässerung,
Unterlage für Decken und Beläge,
Pflasterdecken und Plattenbeläge,
Asphaltdecken;
2. im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben Bauwerke im Tiefbau:
Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Baugruben
und Gräben,
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile,
Bodenarten,
Verbau von Baugruben und Gräben,
Geräte und Maschinen,
Verkehrswege und Verkehrsflächen,
Einfache Ver- und Entsorgungssysteme,
angrenzende Arbeiten im Hochbau;
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
der Berufs-und Arbeitswelt
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
1. im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben
90 Minuten
2. im Prüfungsbereich Bauwerke im Tiefbau
90 Minuten
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
45 Minuten
§ 12 Gewichtungsregelung
(1) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche
wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben
40 Prozent
2. Prüfungsbereich Bauwerke im Tiefbau
40 Prozent
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
20 Prozent
§ 13 Bestehensregelung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil
der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei
Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die
Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prü-
fung nicht bestanden.
(2) Auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses ist die Prü-
fung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche,
in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich
zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergän-
zen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der
Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis
und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-
wichten.
§ 14 Übergang
(1) Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine
entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von der/dem Auszubildenden und der/
dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen. Die Ausbildung zum Fachpraktiker ist
auch zur Anrechnung auf eine nachfolgende Ausbildung in dem anerkannten Aus-
bildungsberuf Tiefbaubaufacharbeiter/in geeignet. Hierzu bedarf es einer gesonder-
ten Vereinbarung zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildenden, gemäß §
8 Abs. 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz.
§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung beste-
hen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
Vorschriften dieser Ausbildungsregelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien
dies vereinbaren.
§ 16 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Regelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK
Südlicher OberrheinWirtschaft im Südwesten in Kraft und ist zunächst auf 4 Jahre befris-
tet (Erprobungsphase). Sofern der Berufsbildungsausschuss der IHK Südlicher Oberrhein
zum Ende dieser Befristung keinen Änderungs- oder Anpassungsbedarf geltend macht,
bleibt sie unbefristet fortbestehen.
Ausgefertigt:
Freiburg, den 8. Februar 2018
IHK Südlicher Oberrhein
gez.
gez.
Dr. Steffen Auer
Andreas Kempff
Präsident
Hauptgeschäftsführer
* Der Ausbildungsrahmenplan kann bei Robert Merle, Telefon: 0761 3858-165,
E-Mail:
robert.merle@freiburg.ihk.deangefordert werden.