4 | 2018
Wirtschaft im Südwesten
VII
Fachpraktiker in der Floristik /Fachpraktikerin in der Floristik
Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung
§ 1 Ausbildungsberuf
Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker in der Floristik/zur Fachpraktikerin in der
Floristik erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.
§ 2 Personenkreis
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Per-
sonen im Sinne des § 2 SGB IX.
§ 3 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 4 Ausbildungsstätten
Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben
und Ausbildungseinrichtungen statt.
§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte
(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür
geeigneten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
(2) Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungs-
stätte hinsichtlich der Räume,Ausstattungen und Einrichtung den besonderen
Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.
(3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die
Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis
zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in
der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.
§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
(1) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG
erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fach-
lichen sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (AEVO u.a.) eine
mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezi-
fische Qualifikationen nachweisen.
(2) Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatz-
qualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis
Psychologie
Pädagogik, Didaktik
Rehabilitationskunde
Interdisziplinäre Projektarbeit
Arbeitskunde/Arbeitspädagogik
Recht
Medizin
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifi-
zierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.
(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zu-
satzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der
Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel
sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungs-
einrichtung erfolgt.
(4) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG
bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jah-
ren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen.
Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als
erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere
Weise glaubhaft gemacht werden können
§ 7 Struktur der Berufsausbildung
(1) Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindes-
tens 12 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten Ausbil-
dungsbetrieb oder in mehreren geeigneten Ausbildungsbetrieben durchge-
führt werden.
(2) Inhalte der Ausbildung nach § 66 BBiG, die in der entsprechenden Ausbildung
nach § 4 BBiG in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden, sind
auch bei einer Ausbildung nach § 66 BBiG überbetrieblich zu vermitteln.
(3) Eine Abweichung der Dauer der Erfüllung der betrieblichen Ausbildung ist
nicht durch die Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen zu
ersetzen und nur in besonderen Einzelfällen zulässig, wenn die jeweilige Be-
hinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrah-
menplan (Anlage*) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(berufliche Handlungsfähigkeiten).
Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Aus-
bildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der
Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung
erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker in der Floristik/ zur Fachpraktikerin in
der Floristik gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
1. Berufsbildung
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
3. Arbeits- und Tarifrecht, Personalwesen
4. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit
5. Umweltschutz, rationelle Energieverwendung
6. Planen von Arbeitsabläufen, Einsetzen und Pflegen von Werkzeugen,
Geräten und Maschinen
7. Bestimmen, Versorgen und Pflegen von Pflanzen und Pflanzenteilen,
8. Gestalten von Pflanzen- und Blumenschmuck
9. Beschaffen und Lagern von Waren
9.1 Einkauf
9.2 Warenannahme, Lagerung
10. Beratung und Verkauf
10.1 Beraten und Bedienen von Kunden
11. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass
die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im
Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbst-
ständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskom-
petenz) einschließt.
Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nach-
zuweisen.
(2) Die Auszubildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenpla-
nes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen
Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Die Aus-
zubildende/ der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art und/oder Schwere
ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Aus-
bildungsnachweises entbunden werden.
Die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein erlässt aufgrund des
Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 14.12.2017 als zuständige
Stelle nach § 66 Abs. 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz
(BBiG) vom 23. März 2005 (BGB. I, Seite 1112), zuletzt geändert durch das Ge-
setz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer
Vorschriften vom 25. Juli 2013, nachstehende Ausbildungsregelung für die
Berufsausbildung von behinderten Menschen zum Fachpraktiker in der Floristik
/ zur Fachpraktikerin in der Floristik.