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4 | 2018

Wirtschaft im Südwesten

VII

Fachpraktiker in der Floristik /Fachpraktikerin in der Floristik

Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung

§ 1 Ausbildungsberuf

Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker in der Floristik/zur Fachpraktikerin in der

Floristik erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.

§ 2 Personenkreis

Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Per-

sonen im Sinne des § 2 SGB IX.

§ 3 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 4 Ausbildungsstätten

Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben

und Ausbildungseinrichtungen statt.

§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte

(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür

geeigneten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.

(2) Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungs-

stätte hinsichtlich der Räume,Ausstattungen und Einrichtung den besonderen

Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.

(3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die

Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis

zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in

der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.

§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen

(1) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG

erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fach-

lichen sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (AEVO u.a.) eine

mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezi-

fische Qualifikationen nachweisen.

(2) Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatz-

qualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:

Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis

Psychologie

Pädagogik, Didaktik

Rehabilitationskunde

Interdisziplinäre Projektarbeit

Arbeitskunde/Arbeitspädagogik

Recht

Medizin

Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifi-

zierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.

(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zu-

satzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der

Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel

sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungs-

einrichtung erfolgt.

(4) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG

bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jah-

ren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen.

Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als

erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere

Weise glaubhaft gemacht werden können

§ 7 Struktur der Berufsausbildung

(1) Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindes-

tens 12 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten Ausbil-

dungsbetrieb oder in mehreren geeigneten Ausbildungsbetrieben durchge-

führt werden.

(2) Inhalte der Ausbildung nach § 66 BBiG, die in der entsprechenden Ausbildung

nach § 4 BBiG in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden, sind

auch bei einer Ausbildung nach § 66 BBiG überbetrieblich zu vermitteln.

(3) Eine Abweichung der Dauer der Erfüllung der betrieblichen Ausbildung ist

nicht durch die Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen zu

ersetzen und nur in besonderen Einzelfällen zulässig, wenn die jeweilige Be-

hinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrah-

menplan (Anlage*) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(berufliche Handlungsfähigkeiten).

Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Aus-

bildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der

Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung

erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker in der Floristik/ zur Fachpraktikerin in

der Floristik gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

1. Berufsbildung

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

3. Arbeits- und Tarifrecht, Personalwesen

4. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit

5. Umweltschutz, rationelle Energieverwendung

6. Planen von Arbeitsabläufen, Einsetzen und Pflegen von Werkzeugen,

Geräten und Maschinen

7. Bestimmen, Versorgen und Pflegen von Pflanzen und Pflanzenteilen,

8. Gestalten von Pflanzen- und Blumenschmuck

9. Beschaffen und Lagern von Waren

9.1  Einkauf

9.2  Warenannahme, Lagerung

10. Beratung und Verkauf

10.1  Beraten und Bedienen von Kunden

11. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle

§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und

Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass

die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im

Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbst-

ständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskom-

petenz) einschließt.

Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nach-

zuweisen.

(2) Die Auszubildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenpla-

nes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.

Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-

rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen

Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Die Aus-

zubildende/ der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art und/oder Schwere

ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Aus-

bildungsnachweises entbunden werden.

Die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein erlässt aufgrund des

Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 14.12.2017 als zuständige

Stelle nach § 66 Abs. 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz

(BBiG) vom 23. März 2005 (BGB. I, Seite 1112), zuletzt geändert durch das Ge-

setz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer

Vorschriften vom 25. Juli 2013, nachstehende Ausbildungsregelung für die

Berufsausbildung von behinderten Menschen zum Fachpraktiker in der Floristik

/ zur Fachpraktikerin in der Floristik.