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4 | 2018

Wirtschaft im Südwesten

I

Fachpraktiker für Tiefbau / Fachpraktikerin für Tiefbau (Schwerpunkt Straßenbauarbeiten)

Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung

§ 1 Ausbildungsberuf

Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Tiefbau/ zur Fachpraktikerin für Tiefbau er-

folgt nach dieser Ausbildungsregelung.

§ 2 Personenkreis

Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen

im Sinne des § 2 SGB IX.

§ 3 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert 3 Jahre.

§ 4 Ausbildungsstätte

Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben und

Ausbildungseinrichtungen statt.

§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte

(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeig-

neten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.

(2) Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte

hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernis-

sen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.

(3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die An-

zahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur

Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der

Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.

§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen

(1) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erst-

mals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen

und berufspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der

Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.

(2) Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifi-

kation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:

Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis

Psychologie

Pädagogik, Didaktik

Rehabilitationskunde

Interdisziplinäre Projektarbeit

Arbeitskunde/Arbeitspädagogik

Recht

Medizin

Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizie-

rungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.

(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatz-

qualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbil-

dung auf andereWeise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt,

wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.

(4) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG tätig

waren, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwen-

digen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen. Die Anforderung an Ausbil-

derinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezi-

fischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht worden sind.

§ 7 Struktur der Berufsausbildung

(1) Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens

12 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbe-

trieb / mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.

(2) Inhalte der Ausbildung nach § 66 BBiG, die in der entsprechenden Ausbildung

nach § 4 BBiG in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden, sind auch

bei einer Ausbildung nach § 66 BBiG überbetrieblich zu vermitteln.

(3) Eine Abweichung der Dauer der Erfüllung der betrieblichen Ausbildung ist nicht

durch die Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen zu ersetzen

und nur in besonderen Einzelfällen zulässig, wenn die jeweilige Behinderung

oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 8 Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmen-

plan (Anlage*) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufli-

che Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende

Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige

Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die

Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Tiefbau/Fachpraktikerin für Ausbau

gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Gegenstand der Berufsausbildung sind die Vermittlung und Vertiefung von

Kenntnissen sowie die Einübung von Fertigkeiten auf folgenden Gebieten:

A) Allgemeine berufsübergreifende Grundkenntnisse:

1. Berufsbildung, Arbeits-, und Tarifrecht

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

4. Umweltschutz

B) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

5. Grundkenntnisse der Arbeitsplanung

6. Grundkenntnisse über das Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen

7. Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen

8. Lesen und Anwenden von einfachen Zeichnungen

9. Durchführen einfacher Messungen

10. Bearbeiten von Holz und Herstellen von einfachen Holzverbindungen

11. Herstellen von einfachen Bauteilen aus Beton und Stahlbeton

12. Herstellen von einfachen Baukörpern aus Steinen

13. Herstellen von Baugruben und Gräben sowie einfacher Verbauungen

14. Herstellen von Verkehrswegen

15. Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungsleitungen

16. Qualitätssichernde Maßnahmen

§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-

higkeiten (berufliche Handlungsfähigkeiten) sollen so vermittelt werden, dass die

Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne

von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständi-

ges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz)

einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und

11 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes

für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.

Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während

der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbil-

dungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Die Auszubilden-

de/der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art und/oder Schwere ihrer/

seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungs-

nachweises entbunden werden.

Die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein erlässt aufgrund

des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 14.12.2017 als zu-

ständige Stelle nach § 9 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie nach § 66 Abs.

1 BBiG in Verbindung mit § 79 Abs. 4 BBiG vom 23. März 2005 (BGBI. I,

Seite 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom

5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), folgende Ausbildungsregelung für die

Ausbildung behinderter Menschen zum Fachpraktiker für Tiefbau / zur

Fachpraktikerin für Tiefbau