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wirtschaft im südwesten
4 | 2018
Praxiswissen
inTernaTiOnaL
Einsatz in den Nachbarländern
Veranstaltung
informiert
A
ufträge aus dem europäischen aus-
land bergen mehr Tücken als im ers-
ten Moment gedacht. spätestens, wenn
mit dem auftrag ein arbeitseinsatz im
ausland oder eine Dienstreise verbunden
sind, muss der arbeitgeber umfangrei-
che Vorschriften beachten. auch kurze
einsätze zu Montagen, reparaturen oder
Messebesuchen sind oft mit auflagen
wie Melde- oder Dokumentationspflich-
ten (unter anderem a1-Bescheinigung)
verbunden. Fehler werden schnell teu-
er. wem der Durchblick fehlt, der sollte
sich schon jetzt den
20. Juni
notieren.
im rahmen der Messe „GlobalConnect“
in stuttgart, soll die Veranstaltung „ar-
beitseinsätze von Mitarbeitern inner-
halb europas“ durch den Dschungel der
Vorschriften in unseren nachbarländern
Frankreich, schweiz, Österreich und Po-
len führen.
ste
Petra Steck-Brill, Tel. 07821 2703-690,
petra.steck@freiburg.ihk.deEuropäisches Mehrwertsteuersystem
Kommission plant Reform
D
ie europäische Kommission plant eine
umfangreiche reform des Mehrwert-
steuersystems in der europäischen Union.
noch gibt es viele Unsicherheiten, wie die
reform am ende tatsächlich aussieht. sicher
ist aber, dass grundlegende Änderungen auf
Unternehmen zukommen. im Kern sollen
Unternehmen ihre Umsätze in anderen eU-
staaten steuerlich so behandeln wie inländi-
sche Umsätze. Derzeit ist vorgesehen, dass
die Umstellung spätestens ab 2022 erfolgt.
Die eckpfeiler des reformentwurfs sind:
Bestimmungslandprinzip:
auf den grenz-
überschreitenden Handel zwischen Unter-
nehmen soll künftig Mehrwertsteuer im Be-
stimmungsland erhoben werden und zwar mit
dem dort geltenden Mehrwertsteuersatz. Die
steuerfreiheit von Lieferungen in andere eU-
Länder soll abgeschafft werden. stattdessen
soll der Lieferant – wie bei reinen inlandslie-
ferungen – Umsatzsteuer auf diese Lieferun-
gen abführen, es sei denn, der erwerber ist
sogenannter „zertifizierter steuerpflichtiger“.
Zentrales Mehrwertsteuer-Portal:
Um den
Verwaltungsaufwand für Unternehmen mög-
lichst gering zu halten und eine umsatzsteu-
erliche registrierung im Bestimmungsland
zu vermeiden, soll ein zentrales Onlineportal
eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten lei-
ten einander dann die von den Unternehmen
über das Portal abgeführten Mehrwertsteu-
erbeträge weiter. Vorbild ist hier der soge-
nannte „Mini-one-stop-shop“ (MOss), den
es für grenzüberschreitende elektronische
Dienstleistungen bereits gibt.
Bürokratieabbau:
Die Vorschriften für die
rechnungslegung sollen vereinfacht werden,
so dass die Verkäufer auch beim grenzüber-
schreitenden Handel rechnungen gemäß der
Vorschriften ihres eigenen Landes stellen
können. eine zusammenfassende Meldung
würde dann künftig entfallen.
Zuverlässiger Steuerpflichtiger:
Zudem soll
der status des „zertifizierten steuerpflichti-
gen“ (certified taxable person – CTP) einge-
führt werden, der sich an dem Konzept des
zugelassenen wirtschaftsbeteiligten (aeO)
im Zollbereich orientiert. Zertifizierte steu-
erpflichtige, das heißt als zuverlässige steu-
erzahler zertifizierte Unternehmen, sollen
bestimmter Vereinfachungen erhalten.
ste
Petra Steck-Brill, Tel. 07821 2703-690,
petra.steck@freiburg.ihk.deVerkauf von Möbeln nach Frankreich
Umweltabgabe fällig
B
eim Verkauf von Möbeln und deren Bestandteilen
muss in Frankreich eine Umweltabgabe gezahlt
werden. Dadurch soll eine recycling- und wiederver-
wendungsquote für Haushaltsmöbel von 45 Prozent
beziehungsweise von 75 Prozent für professionelle
Möbel erreicht werden. Laut der französischen Ver-
ordnung ist der „erstinverkehrbringer“ betroffen.
Das ist in der regel die Person, die zum ersten Mal
einen artikel mit französischer Mehrwertsteuer in
rechnung stellt, sofern der artikel nicht unter eigen-
marke des Vertreibers oder weiterverkäufers ver-
kauft wird. Unternehmen, die direkt an französische
endkunden liefern (Direktvertrieb, Versand- und On-
linehandel), gelten ebenfalls als erstinverkehrbringer
und unterliegen somit der rücknahmepflicht.
Betroffen sind laut dem französischen Umweltge-
setzbuch Möbel und ihre Bestandteile. Darunter
fallen neben wohn- auch Büroausstattungen sowie
technische Möbel, die in Geschäften oder öffentli-
chen einrichtungen verwendet werden. Die Höhe
der zu zahlenden Umweltabgabe wird je nach art
des Möbels unterschiedlich berechnet.
Die Umweltabgabe wird zusätzlich zum Verkaufspreis
in rechnung gestellt. Die Zusammensetzung des
Preises muss für den
endkunden nachvoll-
ziehbar sein. Die
vereinnahmte
Umweltabga-
be wird an die
in Frankreich
überwachende
stelle
„eco-
Mobilier“ abge-
führt. Mit den
einnahmen wer-
den die samm-
lung und das
recyceln der
altmöbel fi-
nanziert und
organisiert.
fc
www.
eco-mobilier.
fr/la-filiere-
de-recyclage-
du-meuble
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