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wirtschaft im südwesten

4 | 2018

Praxiswissen

inTernaTiOnaL

Einsatz in den Nachbarländern

Veranstaltung

informiert

A

ufträge aus dem europäischen aus-

land bergen mehr Tücken als im ers-

ten Moment gedacht. spätestens, wenn

mit dem auftrag ein arbeitseinsatz im

ausland oder eine Dienstreise verbunden

sind, muss der arbeitgeber umfangrei-

che Vorschriften beachten. auch kurze

einsätze zu Montagen, reparaturen oder

Messebesuchen sind oft mit auflagen

wie Melde- oder Dokumentationspflich-

ten (unter anderem a1-Bescheinigung)

verbunden. Fehler werden schnell teu-

er. wem der Durchblick fehlt, der sollte

sich schon jetzt den

20. Juni

notieren.

im rahmen der Messe „GlobalConnect“

in stuttgart, soll die Veranstaltung „ar-

beitseinsätze von Mitarbeitern inner-

halb europas“ durch den Dschungel der

Vorschriften in unseren nachbarländern

Frankreich, schweiz, Österreich und Po-

len führen.

ste

Petra Steck-Brill, Tel. 07821 2703-690,

petra.steck@freiburg.ihk.de

Europäisches Mehrwertsteuersystem

Kommission plant Reform

D

ie europäische Kommission plant eine

umfangreiche reform des Mehrwert-

steuersystems in der europäischen Union.

noch gibt es viele Unsicherheiten, wie die

reform am ende tatsächlich aussieht. sicher

ist aber, dass grundlegende Änderungen auf

Unternehmen zukommen. im Kern sollen

Unternehmen ihre Umsätze in anderen eU-

staaten steuerlich so behandeln wie inländi-

sche Umsätze. Derzeit ist vorgesehen, dass

die Umstellung spätestens ab 2022 erfolgt.

Die eckpfeiler des reformentwurfs sind:

Bestimmungslandprinzip:

auf den grenz-

überschreitenden Handel zwischen Unter-

nehmen soll künftig Mehrwertsteuer im Be-

stimmungsland erhoben werden und zwar mit

dem dort geltenden Mehrwertsteuersatz. Die

steuerfreiheit von Lieferungen in andere eU-

Länder soll abgeschafft werden. stattdessen

soll der Lieferant – wie bei reinen inlandslie-

ferungen – Umsatzsteuer auf diese Lieferun-

gen abführen, es sei denn, der erwerber ist

sogenannter „zertifizierter steuerpflichtiger“.

Zentrales Mehrwertsteuer-Portal:

Um den

Verwaltungsaufwand für Unternehmen mög-

lichst gering zu halten und eine umsatzsteu-

erliche registrierung im Bestimmungsland

zu vermeiden, soll ein zentrales Onlineportal

eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten lei-

ten einander dann die von den Unternehmen

über das Portal abgeführten Mehrwertsteu-

erbeträge weiter. Vorbild ist hier der soge-

nannte „Mini-one-stop-shop“ (MOss), den

es für grenzüberschreitende elektronische

Dienstleistungen bereits gibt.

Bürokratieabbau:

Die Vorschriften für die

rechnungslegung sollen vereinfacht werden,

so dass die Verkäufer auch beim grenzüber-

schreitenden Handel rechnungen gemäß der

Vorschriften ihres eigenen Landes stellen

können. eine zusammenfassende Meldung

würde dann künftig entfallen.

Zuverlässiger Steuerpflichtiger:

Zudem soll

der status des „zertifizierten steuerpflichti-

gen“ (certified taxable person – CTP) einge-

führt werden, der sich an dem Konzept des

zugelassenen wirtschaftsbeteiligten (aeO)

im Zollbereich orientiert. Zertifizierte steu-

erpflichtige, das heißt als zuverlässige steu-

erzahler zertifizierte Unternehmen, sollen

bestimmter Vereinfachungen erhalten.

ste

Petra Steck-Brill, Tel. 07821 2703-690,

petra.steck@freiburg.ihk.de

Verkauf von Möbeln nach Frankreich

Umweltabgabe fällig

B

eim Verkauf von Möbeln und deren Bestandteilen

muss in Frankreich eine Umweltabgabe gezahlt

werden. Dadurch soll eine recycling- und wiederver-

wendungsquote für Haushaltsmöbel von 45 Prozent

beziehungsweise von 75 Prozent für professionelle

Möbel erreicht werden. Laut der französischen Ver-

ordnung ist der „erstinverkehrbringer“ betroffen.

Das ist in der regel die Person, die zum ersten Mal

einen artikel mit französischer Mehrwertsteuer in

rechnung stellt, sofern der artikel nicht unter eigen-

marke des Vertreibers oder weiterverkäufers ver-

kauft wird. Unternehmen, die direkt an französische

endkunden liefern (Direktvertrieb, Versand- und On-

linehandel), gelten ebenfalls als erstinverkehrbringer

und unterliegen somit der rücknahmepflicht.

Betroffen sind laut dem französischen Umweltge-

setzbuch Möbel und ihre Bestandteile. Darunter

fallen neben wohn- auch Büroausstattungen sowie

technische Möbel, die in Geschäften oder öffentli-

chen einrichtungen verwendet werden. Die Höhe

der zu zahlenden Umweltabgabe wird je nach art

des Möbels unterschiedlich berechnet.

Die Umweltabgabe wird zusätzlich zum Verkaufspreis

in rechnung gestellt. Die Zusammensetzung des

Preises muss für den

endkunden nachvoll-

ziehbar sein. Die

vereinnahmte

Umweltabga-

be wird an die

in Frankreich

überwachende

stelle

„eco-

Mobilier“ abge-

führt. Mit den

einnahmen wer-

den die samm-

lung und das

recyceln der

altmöbel fi-

nanziert und

organisiert.

fc

www.

eco-mobilier.

fr/la-filiere-

de-recyclage-

du-meuble

Bild: Gerhard seybert - Fotolia