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wirtschaft im südwesten

4 | 2018

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Praxiswissen

sTeUern

Koalitionsvertrag III

Die steuerlichen Schwerpunkte

D

er Koalitionsvertrag von sPD und den Unionspartei-

en enthält neben allgemeinen absichtserklärungen

auch konkrete steuerliche Änderungspläne:

Steuerhinterziehung, -betrug, unfairer Wettbewerb

und Geldwäsche

sollen weiterhin bekämpft, und

Bemühungen für eine gerechte Besteuerung un-

terstützt werden. als Daueraufgabe wird steu-

ervereinfachung gesehen, hierbei sollen die

technischen Datenverarbeitungsmöglichkeiten

genutzt werden. auch sollen Maßnahmen für eine

angemessene Besteuerung der digitalen wirtschaft

ergriffen werden.

Durch die schrittweise abschaffung des

Solidari-

tätszuschlags

soll eine finanzielle entlastung klei-

nerer und mittlerer einkommen erreicht werden.

Der erste schritt ist für 2021 vorgesehen: Dann

soll durch eine Freigrenze für rund 90 Prozent aller

steuerzahler der Zuschlag entfallen.

Das

Kindergeld

soll in der Legislaturperiode in zwei

Teilschritten, erstmals zum 1. Juli 2019, um 25 euro pro

Monat erhöht werden. Der

Kinderfreibetrag

soll ent-

sprechend steigen. Bei ersterwerb von neubau- oder Be-

standsimmobilien soll ein

Baukindergeld

als Zuschuss

aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 1.200 euro pro

Kind und Jahr eingeführt werden und über einen Zeit-

raum von zehn Jahren gezahlt werden.

Die

Abgeltungsteuer auf Zinserträge

soll mit der eta-

blierung des automatischen informationsaustausches

abgeschafft werden.

Die GroKo unterstützt die weltweite implementierung der

OeCD-Verpflichtungen (BePs) zum

fairen Steuerwettbe-

werb

und möchte die Verpflichtungen aus der eU-anti-

steuervermeidungsrichtlinie umsetzen sowie die rege-

lungen zur Hinzurechnungsbesteuerung modernisieren

und die Zinsschranke anpassen.

Zur

Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens

wird

die einführung einer vorausgefüllten steuererklärung

für alle steuerpflichtigen bis zum Veranlagungszeitraum

2021 angestrebt.

Zur

Förderung von Start-ups

sollen investitionsanreize

geschaffen werden. außerdem sollen Gründer in den

ersten beiden Jahren von der Pflicht zur abgabe von mo-

natlichen Umsatzsteuervoranmeldungen befreit werden.

Claudio Schmitt, Bansbach GmbH

Zuwendungen an nahestehende Person des Gesellschafters

Keine Schenkung der GmbH

Z

ahlt die GmbH an den Gesellschafter aufgrund ei-

nes Vertrages für dessen Leistung ein überhöhtes

(das heißt dem Drittvergleich nicht standhaltendes)

entgelt, liegt eine sogenannte verdeckte Gewinnaus-

schüttung (vGa) vor. auf ebene der Gesellschaft ist

die Zahlung damit kein steuerlich relevanter aufwand,

und der Gesellschafter muss die Zahlung als Gewinn

versteuern. aber wie ist es, wenn die überhöhte

entgeltzahlung nicht an den Gesellschafter fließt,

sondern an eine nahestehende Person, zum Beispiel

angehörige?

Bislang hatte die rechtsprechung in diesen Fällen

eine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH an

die dem Gesellschafter nahestehende Person an-

genommen. Folglich fiel schenkungssteuer an. Der

Bundesfinanzhof (BFH) hat diese rechtsprechung nun

geändert (Urteile vom 13.09.2017, az. ii r 54/15, ii

r 32/16 und ii r 42/16): wenn der Gesellschafter

an der Vereinbarung zwischen der GmbH und der

nahestehenden Person mitgewirkt hat (etwa durch

Unterzeichnung als Gesellschafter-Geschäftsführer

oder anweisung an den Geschäftsführer, den Vertrag

abzuschließen), beruht die Vorteilsgewährung danach

auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH

und dem Gesellschafter.

Der BFH spaltet den Vorgang in zwei Teile auf, nämlich

erstens in eine vGa der Gesellschaft an den Gesell-

schafter und zweitens eine Zuwendung des Gesell-

schafters an die nahestehende Person, die im abge-

kürzten Zahlungsweg durch die Gesellschaft geleistet

wird. Dieser zweite Teil, also die rechtsbeziehung

zwischen Gesellschafter und nahestehender Person,

kann – jedenfalls im Vorfeld – privatrechtlich gestaltet

werden. welche Gestaltung steuerlich vorteilhaft ist,

sollten Betroffene im einzelfall prüfen.

Stefan Lammel, Friedrich Graf von Westphalen

Bild: micha - Fotolia

Bundesfinanzhof

hat Rechtspre-

chung geändert

Anreize für

Familien und

Start-ups