Wirtschaft im Südwesten
2 | 2018
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PraxiSWiSSen
UMWeLT
Gefahrguttransporte
Künftige
Rechtsänderungen
G
efahrguttransporte auf der Straße unterliegen dem interna-
tionalen aDr, wobei diese abkürzung auf den französischen
Originaltitel zurückgeht („accord“, „dangereux“, „route“). Das über
tausend Seiten umfassende aDr wird alle zwei Jahre leicht ange-
passt, jeweils in den Jahren mit ungerader Jahreszahl. einen ersten
ausblick auf das aDr 2019 hat der Deutsche Speditions- und Lo-
gistikverband (DSLV) bereits jetzt veröffentlicht. es wird eine reihe
von Detailänderungen geben, auch Lithiumbatterien sind erneut
betroffen.
ba
Die dreiseitige Übersicht kann angefordert werden bei
Wilfried Baumann, Telefon 0761/3858-265
wilfried.baumann@freiburg.ihk.deRoHS-Richtlinie geändert
Welche Stoffe
verboten sind
D
ie sogenannte roHS-richtlinie
der eU richtet sich an importeu-
re sowie Hersteller von elektro- und
elektronikgeräten sowie indirekt an
deren Zulieferer. Sie beschränkt den
einsatz diverser Schwermetalle (zum
Beispiel Blei zum Löten) und Flamm-
schutzmittel in solchen Geräten. Die
aktuelle roHS stammt aus dem Jahr
2011 („roHS 2“) und wird hinsichtlich
ihrer ausnahmetatbestände häufig ge-
ringfügig geändert. eine etwas größere
Änderung der gesamten richtlinie erfolgte mit
einer Veröffentlichung im eU-amtsblatt vom 21. november 2017.
Sie wird aller Voraussicht nach eins zu eins in die deutsche elekt-
ro- und elektronikgeräte-Stoff-Verordnung übernommen werden.
ein wesentlicher anlass für die richtlinienänderung ist der Stichtag
22. Juli 2019, ab dem die roHS für „alle“ Geräte gilt. Das heißt,
neben den zehn bekannten Gerätekategorien gibt es dann eine
Kategorie nummer 11 „Sonstige Geräte“. Generell bleiben jedoch
diverse ausnahmeregelungen in artikel 2 absatz 4, zum Beispiel für
industrielle Großwerkzeuge, über den genannten Stichtag hinaus in
Kraft (siehe Kasten rechts).
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Wilfried Baumann, Telefon 0761 3858-265,
wilfried.baumann@freiburg.ihk.deDIE ÄNDERUNGEN
Geräte, die unter die „RoHS 2“ von 2011 fallen,
aber nicht unter dieVorgängerrichtlinie „RoHS
1“ aus dem Jahr 2002, dürfen nun, sofern sie
den Vorgaben der „RoHS 2“ nicht in allen
Punkten entsprechen, für alle EU-Staaten ver-
einheitlicht noch bis 22. Juli 2019 inVerkehr ge-
bracht werden. Dann läuft diese Übergangsre-
gelung für die „Kategorie Nummer 11: Sonstige
Geräte“ in der ganzen EU für Neugeräte aus.
Kabel und Ersatzteile dürfen jedoch weiter-
hin auf den Markt gebracht werden für solche
Geräte, die am genannten Stichtag schon in
Verkehr gebracht sind, um die Lebensdauer
von bereits genutzten Geräten zu verlängern.
Für künftige spezielleAusnahmen für die neue
Kategorie Nummer 11 kann die EU eine Gel-
tungsdauer von bis zu fünf Jahren festlegen.
Orgelpfeifen werden aus dem RoHS-Geltungs-
bereich komplett gestrichen.
Die Ausnahme für „bewegliche Maschinen
mit eigener Energieversorgung, die (….) be-
weglich sein müssen oder kontinuierlich oder
halbkontinuierlich zu verschiedenen festen
Betriebsorten bewegt werden müssen“ wird
ausgedehnt auf gleichartige Maschinen mit
externemAntrieb über Netzkabel. Unverändert
im Geltungsbereich der Richtlinie sind dagegen
zum Beispiel elektrische „Handwerkzeuge“.
Die spezielle zehnjährige Übergangsfrist für die
Wiederverwendung von Ersatzteilen in „über-
prüfbaren geschlossenen zwischenbetriebli-
chen Systemen“ wird auf alle Gerätearten aus-
geweitet (jeweils gerechnet ab dem Datum, ab
dem sie unter die RoHS fielen/fallen).
Wichtig für die RoHS-Umsetzung sind dieAus-
nahmeregelungen inArtikel 2 sowie inAnhang
III und Anhang IV. Um die dort aufgelisteten
befristeten Ausnahmen bei Bedarf zu verlän-
gern, schreibt die RoHS ein eigenes Prozedere
vor. Unter anderem muss die EU-Kommission
derzeit spätestens sechs Monate vor Ablauf ei-
ner Ausnahme über gestellteVerlängerungsan-
träge entscheiden. Dies gelang in den letzten
Jahren nicht, weshalb diese Sechs-Monats-Frist
nunmehr gestrichen wird. Stattdessen wird die
EU-Kommission verpflichtet, binnen eines Mo-
nats nach Eingang eines Verlängerungsantrags
einen Zeitplan vorzulegen, bis wann sie zu ei-
ner Entscheidung über den Antrag kommen
will oder wird.
Kabel und
ersatzteile
dürfen auf den
Markt gebracht
werden, um die
Lebensdauer
bereits genutz-
ter Geräte zu
verlängern.
Bild: Gewoldi - Fotolia