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Wirtschaft im Südwesten

2 | 2018

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PraxiSWiSSen

UMWeLT

Gefahrguttransporte

Künftige

Rechtsänderungen

G

efahrguttransporte auf der Straße unterliegen dem interna-

tionalen aDr, wobei diese abkürzung auf den französischen

Originaltitel zurückgeht („accord“, „dangereux“, „route“). Das über

tausend Seiten umfassende aDr wird alle zwei Jahre leicht ange-

passt, jeweils in den Jahren mit ungerader Jahreszahl. einen ersten

ausblick auf das aDr 2019 hat der Deutsche Speditions- und Lo-

gistikverband (DSLV) bereits jetzt veröffentlicht. es wird eine reihe

von Detailänderungen geben, auch Lithiumbatterien sind erneut

betroffen.

ba

Die dreiseitige Übersicht kann angefordert werden bei

Wilfried Baumann, Telefon 0761/3858-265

wilfried.baumann@freiburg.ihk.de

RoHS-Richtlinie geändert

Welche Stoffe

verboten sind

D

ie sogenannte roHS-richtlinie

der eU richtet sich an importeu-

re sowie Hersteller von elektro- und

elektronikgeräten sowie indirekt an

deren Zulieferer. Sie beschränkt den

einsatz diverser Schwermetalle (zum

Beispiel Blei zum Löten) und Flamm-

schutzmittel in solchen Geräten. Die

aktuelle roHS stammt aus dem Jahr

2011 („roHS 2“) und wird hinsichtlich

ihrer ausnahmetatbestände häufig ge-

ringfügig geändert. eine etwas größere

Änderung der gesamten richtlinie erfolgte mit

einer Veröffentlichung im eU-amtsblatt vom 21. november 2017.

Sie wird aller Voraussicht nach eins zu eins in die deutsche elekt-

ro- und elektronikgeräte-Stoff-Verordnung übernommen werden.

ein wesentlicher anlass für die richtlinienänderung ist der Stichtag

22. Juli 2019, ab dem die roHS für „alle“ Geräte gilt. Das heißt,

neben den zehn bekannten Gerätekategorien gibt es dann eine

Kategorie nummer 11 „Sonstige Geräte“. Generell bleiben jedoch

diverse ausnahmeregelungen in artikel 2 absatz 4, zum Beispiel für

industrielle Großwerkzeuge, über den genannten Stichtag hinaus in

Kraft (siehe Kasten rechts).

ba

Wilfried Baumann, Telefon 0761 3858-265,

wilfried.baumann@freiburg.ihk.de

DIE ÄNDERUNGEN

Geräte, die unter die „RoHS 2“ von 2011 fallen,

aber nicht unter dieVorgängerrichtlinie „RoHS

1“ aus dem Jahr 2002, dürfen nun, sofern sie

den Vorgaben der „RoHS 2“ nicht in allen

Punkten entsprechen, für alle EU-Staaten ver-

einheitlicht noch bis 22. Juli 2019 inVerkehr ge-

bracht werden. Dann läuft diese Übergangsre-

gelung für die „Kategorie Nummer 11: Sonstige

Geräte“ in der ganzen EU für Neugeräte aus.

Kabel und Ersatzteile dürfen jedoch weiter-

hin auf den Markt gebracht werden für solche

Geräte, die am genannten Stichtag schon in

Verkehr gebracht sind, um die Lebensdauer

von bereits genutzten Geräten zu verlängern.

Für künftige spezielleAusnahmen für die neue

Kategorie Nummer 11 kann die EU eine Gel-

tungsdauer von bis zu fünf Jahren festlegen.

Orgelpfeifen werden aus dem RoHS-Geltungs-

bereich komplett gestrichen.

Die Ausnahme für „bewegliche Maschinen

mit eigener Energieversorgung, die (….) be-

weglich sein müssen oder kontinuierlich oder

halbkontinuierlich zu verschiedenen festen

Betriebsorten bewegt werden müssen“ wird

ausgedehnt auf gleichartige Maschinen mit

externemAntrieb über Netzkabel. Unverändert

im Geltungsbereich der Richtlinie sind dagegen

zum Beispiel elektrische „Handwerkzeuge“.

Die spezielle zehnjährige Übergangsfrist für die

Wiederverwendung von Ersatzteilen in „über-

prüfbaren geschlossenen zwischenbetriebli-

chen Systemen“ wird auf alle Gerätearten aus-

geweitet (jeweils gerechnet ab dem Datum, ab

dem sie unter die RoHS fielen/fallen).

Wichtig für die RoHS-Umsetzung sind dieAus-

nahmeregelungen inArtikel 2 sowie inAnhang

III und Anhang IV. Um die dort aufgelisteten

befristeten Ausnahmen bei Bedarf zu verlän-

gern, schreibt die RoHS ein eigenes Prozedere

vor. Unter anderem muss die EU-Kommission

derzeit spätestens sechs Monate vor Ablauf ei-

ner Ausnahme über gestellteVerlängerungsan-

träge entscheiden. Dies gelang in den letzten

Jahren nicht, weshalb diese Sechs-Monats-Frist

nunmehr gestrichen wird. Stattdessen wird die

EU-Kommission verpflichtet, binnen eines Mo-

nats nach Eingang eines Verlängerungsantrags

einen Zeitplan vorzulegen, bis wann sie zu ei-

ner Entscheidung über den Antrag kommen

will oder wird.

Kabel und

ersatzteile

dürfen auf den

Markt gebracht

werden, um die

Lebensdauer

bereits genutz-

ter Geräte zu

verlängern.

Bild: Gewoldi - Fotolia