UF Gabelstapler GmbH
Tel.: 07572 7608-0
Fax: 07572 7608-42
Am Flugplatz 10
88367 Hohentengen
www.uf-gabelstapler.de info@uf-gabelstapler.deSchulungstermine
Sa. 03.03.2018 für
Gabelstaplerfahrer
Fr. + Sa. 16.+17.02.2018
für Teleskopstapler-
fahrer
Cesab Elektro 4-Rad Gabelstapler
• Typ: B 650 NEU
• Tragkraft: 5.000 kg
• Hubhöhe: 5.500 mm
• Integrierter Seitenschieber
• Vollkabine mit Heizung
• Fingertipp-Steuerung
• Nicht-kreidende SE Bereifung
• 80 V Elektromotor, 25 kW
Ständig über 350
neue und gebrauchte
Gabelstapler
am Lager
- Kundendienst
- UVV-Abnahme
- Ersatzteile
- Regaltechnik
- Verkauf
- Vermietung
Preis auf Anfrage
Praxiswissen
STEUERN
EuGH zu Leasingverträgen mit Kaufoption
Lieferung oder
sonstige Leistung?
B
ei Leasingverträgen mit Kaufoption stellt sich regelmäßig die
Frage, ob eine Lieferung bereits bei Übergabe des Leasingge-
genstands an den Leasingnehmer gegeben ist, oder ob es sich um
eine sonstige Leistung handelt. Ist der Vertrag derart angelegt, dass
der Leasingnehmer wirtschaftlich den Gegenstand „kauft“, ist ihm
dieser von Anbeginn an zuzurechnen mit der Folge, dass auch die
Umsatzsteuer bereits in voller Höhe zu entrichten ist.
Dieser Sachverhalt wurde kürzlich vor dem Europäischen Gerichtshof
(EuGH) erörtert und mit Urteil vom 4. Oktober 2017 (Az.: C-164/16)
entschieden: Damit das Finanzierungsleasing als Lieferung anzuse-
hen ist, müsse der Vertrag ausdrücklich eine Klausel zum Übergang
des Eigentums vorsehen. Das sei bei einer im Vertrag enthaltenen
Kaufoption der Fall. Nach Feststellung des Gerichts muss zudem auf-
grund der Vertragsbedingungen davon ausgegangen werden können,
dass bei gewöhnlicher Vertragserfüllung die Optionsausübung als die
einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer
erscheint. Der Vertrag dürfe also keine wirtschaftliche Alternative
in dem Sinn bieten, dass der Abnehmer zum Optionszeitpunkt den
Gegenstand erwerben, dem Leasinggeber zurückgeben oder weiter
mieten kann. Dies ist nach Auffassung des EuGH beispielsweise der
Fall, wenn die Summe der vertraglichen Raten während der Vertrags-
laufzeit dem Verkehrswert des Gegenstands einschließlich Finanzie-
rungskosten entspricht und der Leasingnehmer zur Ausübung der
Kaufoption keine zusätzliche erhebliche Summe entrichten muss.
Das EuGH-Urteil macht deutlich, dass die steuerliche Einordnung
von Leasingverhältnissen keineswegs trivial ist. Vor Eingehen der-
artiger Verpflichtungen ist daher eine eingehende Prüfung zu emp-
fehlen.
Claudio Schmitt, Bansbach GmbH
ANZEIGEN
Eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen
Nicht länger
steuerlich abziehbar
S
tellen Gesellschafter der Gesellschaft anstelle von
Eigenkapital sonstige Finanzierungshilfen wie Dar-
lehen oder Bürgschaften zur Verfügung, bietet dies den
Vorteil, dass die Gesellschafter (anders als beim Eigen-
kapital) Rückzahlungs- oder Regressansprüche gegen
die Gesellschaft geltend machen können. Soweit diese
Ansprüche in der Insolvenz der Gesellschaft wertlos
wurden, konnten sie nach der bisherigen Rechtspre-
chung des Bundesfinanzhofs (BFH) als nachträgliche
Anschaffungskosten des Gesellschafters auf die Be-
teiligung geltend gemacht werden, soweit die Finanzie-
rung gesellschaftsrechtlich als eigenkapitalersetzend
zu qualifizieren war.
Der Gesetzgeber hat das Eigenkapitalersatzrecht al-
lerdings inzwischen aufgehoben und durch insolvenz-
rechtliche Regeln ersetzt. Der BFH hat nun entschie-
den, dass mit der Aufhebung zugleich die Grundlage
für den Steuerabzug als nachträgliche Anschaffungs-
kosten entfallen ist (Urteil vom 1.7.2017, IX R 36/15).
Nachträgliche Anschaffungskosten seien somit künftig
einheitlich nur nach der bilanzrechtlichen Definition
des Paragraf 255 Handelsgesetzbuch (HGB) anzuer-
kennen. Für Altfälle (Verwirklichung vor dem 27.9.2017)
bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.
Die Entscheidung hat große Auswirkungen auf die
Finanzierung von GmbHs und sollte von deren Ge-
sellschaftern berücksichtigt werden. Im Einzelnen ist
zwar noch vieles unklar. Der BFH hat aber angekün-
digt, die neue Linie in weiteren anhängigen Verfahren
zu konkretisieren. Bedeutsam wird insbesondere, ob
Ausfälle von Gesellschafterdarlehen als Verlust bei
den Einkünften aus Kapitalvermögen (gem. § 20 Abs.
2 EStG) zu behandeln sind. Dann könnten zu mindes-
tens zehn Prozent beteiligte Gesellschafter den Ausfall
umfassend geltend machen.
Stefan Lammel
Friedrich Graf von Westphalen & Partner
Bild: zest_marina - stock.adobe