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UF Gabelstapler GmbH

Tel.: 07572 7608-0

Fax: 07572 7608-42

Am Flugplatz 10

88367 Hohentengen

www.uf-gabelstapler.de info@uf-gabelstapler.de

Schulungstermine

Sa. 03.03.2018 für

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Praxiswissen

STEUERN

EuGH zu Leasingverträgen mit Kaufoption

Lieferung oder

sonstige Leistung?

B

ei Leasingverträgen mit Kaufoption stellt sich regelmäßig die

Frage, ob eine Lieferung bereits bei Übergabe des Leasingge-

genstands an den Leasingnehmer gegeben ist, oder ob es sich um

eine sonstige Leistung handelt. Ist der Vertrag derart angelegt, dass

der Leasingnehmer wirtschaftlich den Gegenstand „kauft“, ist ihm

dieser von Anbeginn an zuzurechnen mit der Folge, dass auch die

Umsatzsteuer bereits in voller Höhe zu entrichten ist.

Dieser Sachverhalt wurde kürzlich vor dem Europäischen Gerichtshof

(EuGH) erörtert und mit Urteil vom 4. Oktober 2017 (Az.: C-164/16)

entschieden: Damit das Finanzierungsleasing als Lieferung anzuse-

hen ist, müsse der Vertrag ausdrücklich eine Klausel zum Übergang

des Eigentums vorsehen. Das sei bei einer im Vertrag enthaltenen

Kaufoption der Fall. Nach Feststellung des Gerichts muss zudem auf-

grund der Vertragsbedingungen davon ausgegangen werden können,

dass bei gewöhnlicher Vertragserfüllung die Optionsausübung als die

einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer

erscheint. Der Vertrag dürfe also keine wirtschaftliche Alternative

in dem Sinn bieten, dass der Abnehmer zum Optionszeitpunkt den

Gegenstand erwerben, dem Leasinggeber zurückgeben oder weiter

mieten kann. Dies ist nach Auffassung des EuGH beispielsweise der

Fall, wenn die Summe der vertraglichen Raten während der Vertrags-

laufzeit dem Verkehrswert des Gegenstands einschließlich Finanzie-

rungskosten entspricht und der Leasingnehmer zur Ausübung der

Kaufoption keine zusätzliche erhebliche Summe entrichten muss.

Das EuGH-Urteil macht deutlich, dass die steuerliche Einordnung

von Leasingverhältnissen keineswegs trivial ist. Vor Eingehen der-

artiger Verpflichtungen ist daher eine eingehende Prüfung zu emp-

fehlen.

Claudio Schmitt, Bansbach GmbH

ANZEIGEN

Eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen

Nicht länger

steuerlich abziehbar

S

tellen Gesellschafter der Gesellschaft anstelle von

Eigenkapital sonstige Finanzierungshilfen wie Dar-

lehen oder Bürgschaften zur Verfügung, bietet dies den

Vorteil, dass die Gesellschafter (anders als beim Eigen-

kapital) Rückzahlungs- oder Regressansprüche gegen

die Gesellschaft geltend machen können. Soweit diese

Ansprüche in der Insolvenz der Gesellschaft wertlos

wurden, konnten sie nach der bisherigen Rechtspre-

chung des Bundesfinanzhofs (BFH) als nachträgliche

Anschaffungskosten des Gesellschafters auf die Be-

teiligung geltend gemacht werden, soweit die Finanzie-

rung gesellschaftsrechtlich als eigenkapitalersetzend

zu qualifizieren war.

Der Gesetzgeber hat das Eigenkapitalersatzrecht al-

lerdings inzwischen aufgehoben und durch insolvenz-

rechtliche Regeln ersetzt. Der BFH hat nun entschie-

den, dass mit der Aufhebung zugleich die Grundlage

für den Steuerabzug als nachträgliche Anschaffungs-

kosten entfallen ist (Urteil vom 1.7.2017, IX R 36/15).

Nachträgliche Anschaffungskosten seien somit künftig

einheitlich nur nach der bilanzrechtlichen Definition

des Paragraf 255 Handelsgesetzbuch (HGB) anzuer-

kennen. Für Altfälle (Verwirklichung vor dem 27.9.2017)

bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.

Die Entscheidung hat große Auswirkungen auf die

Finanzierung von GmbHs und sollte von deren Ge-

sellschaftern berücksichtigt werden. Im Einzelnen ist

zwar noch vieles unklar. Der BFH hat aber angekün-

digt, die neue Linie in weiteren anhängigen Verfahren

zu konkretisieren. Bedeutsam wird insbesondere, ob

Ausfälle von Gesellschafterdarlehen als Verlust bei

den Einkünften aus Kapitalvermögen (gem. § 20 Abs.

2 EStG) zu behandeln sind. Dann könnten zu mindes-

tens zehn Prozent beteiligte Gesellschafter den Ausfall

umfassend geltend machen.

Stefan Lammel

Friedrich Graf von Westphalen & Partner

Bild: zest_marina - stock.adobe