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2 | 2018

Wirtschaft im Südwesten

55

KREATIVITÄT BEDEUTET,

UNGEWÖHNLICHE

LÖSUNGEN ZU FORDERN.

INDUSTRIEBAU

www.buehrer-wehling.de

„Aktive Veredelung“: Zoll kontrolliert vermehrt

Tuning von

Schweizer Fahrzeugen

D

er deutsche Zoll achtet seit Jahresbeginn an der deutsch-

schweizerischen Grenze vermehrt darauf, ob an Schweizer

Fahrzeugen wertsteigernde Maßnahmen umgesetzt wurden. Nach

wie vor kommt es laut Zoll immer wieder vor, dass ein Fahrzeug

einfach nach Deutschland eingeführt, bei einer Werkstatt bei-

spielsweise mit Styling-Kits, Multimedia- und Hi-Fi-Einbauten,

Lederausstattung, Sportfahrwerk, Glastönung, Chip-Tuning oder

Car-Folierung „veredelt“ und anschließend wieder ausgeführt wird,

ohne die Zollverfahren zu beachten.

Fährt der Schweizer Kunde mit der Absicht, sein Kraftfahrzeug in

Deutschland tunen zu lassen, über die Grenze, ohne die geplante

sogenannte Aktive Veredelung schriftlich bewilligt zu haben und

ohne Hinterlegung einer Sicherheitsleistung beim Zoll, entsteht eine

Zollschuld, sobald der Aufwertungsauftrag vom Kfz-Betrieb ange-

nommen wird. Werden die Zollvorschriften zur Aktiven Veredelung

missachtet, entsteht eine Zollschuld wegen vorschriftswidrigen

Verbringens. Zollschuldner ist die Person, welche die Verpflichtung

zu erfüllen hatte. Dies ist in der Regel der schweizerische Verbringer

beziehungsweise Fahrzeugführer. Weiterer Zollschuldner wird auch

die deutsche Firma als Veredler, wenn sie die Waren in Besitz nimmt

und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine

zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war.

Reparaturen und Wartungen sind hingegen weiterhin im Verfah-

ren der vorübergehenden Verwendung möglich. Dies bedeutet,

die Überführung des Kraftfahrzeugs in dieses Verfahren erfolgt

formlos ohne ausdrückliche Willenserklärung mit Überschreiten

des Grenzübergangs.

Unter

www.konstanz. ihk.de

(Dokumen-

tennummer 16829)

kann das Merkblatt

„Aktive Veredelung

bei Schweizer KFZ“

heruntergeladen

werden. Wer unsicher

ist, ob seine Aufträge

von Schweizer Kunden

darunter fallen, sollte

vorab das zuständige

Zollamt fragen.

Bild: DKcomposing - Fotolia

Das Tunen von

Schweizer Fahrzeugen

in Deutschland muss

vom Zoll schriftlich

bewilligt sein, sonst ent-

steht eine Zollschuld.