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2 | 2018

Wirtschaft im Südwesten

49

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Tagungszentrum auf 400 m²

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EuGH-Urteil zu selektiven Vertriebssystemen

Luxuswaren nicht übers Internet

H

ersteller von Markenartikeln sind daran

interessiert, zum Zwecke des Schutzes

und der Positionierung ihrer Marke die art

und Weise des Vertriebs ihrer Produkte zu

steuern. Deshalb organisieren sie den Ver-

trieb häufig als sogenannte selektive Ver-

triebssysteme, das heißt sie verkaufen ihre

Waren nur über bestimmte, besonders aus-

gewählte Händler. Dabei darf der Herstel-

ler auch für den internetvertrieb bestimmte

Qualitätsvorgaben machen, solange diese

mit den Vorgaben im stationären Handel

vergleichbar sind. Umstritten war bislang

aber, ob Hersteller einfach pauschal den

Vertrieb im internet über Drittplattformen

wie amazon untersagen dürfen.

ein anbieter von Luxuskosmetik kann sei-

nen autorisierten Händlern verbieten, seine

Produkte im internet über eine Drittplatt-

form wie amazon zu verkaufen. ein solches

Verbot sei geeignet, das Luxusimage der

Waren sicherzustellen und gehe grundsätz-

lich nicht über das hierfür erforderliche Maß

hinaus. Das hat der europäische Gerichts-

hof (euGH) jüngst entschieden (Urteil vom

6.12.2017, rs. C-230/16 - Coty Germany)

und dafür folgende Bedingungen formu-

liert: Das Verbot soll das Luxusimage der

betreffenden Waren sicherstellen, die Ver-

botsklausel wird für alle Vertriebspartner

einheitlich und ohne Diskriminierung an-

gewandt, und das Verbot steht

in angemessenem Ver-

hältnis zum angestreb-

ten Ziel.

Künftig wird es an den staatlichen Gerich-

ten liegen, im einzelfall zu entscheiden,

welche Produkte als Luxusware mit schüt-

zenswertem Prestigecharakter zu werten

sind. in diesen Grenzen hat der euGH den

Herstellern ein rechtssicheres Mehr an Kon-

trolle über ihre absatzwege zugestanden.

autorisierte Händler solcher Luxuswaren

sollten sich deshalb nach dieser Grundsatz-

entscheidung darauf einstellen, dass Her-

steller vermehrt Verbote des Vertriebs über

Drittplattformen anstreben und versuchen

werden, Händlerverträge entsprechend zu

ändern.

Hendrik Thies

Friedrich Graf von Westphalen & Partner

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Berichtigung

I

n unserer Januarnummer hatten wir

auf Seite 54 über das Betriebsrenten-

stärkungsgesetz berichtet. Dabei ist der

redaktion – nicht dem autor Jörg Müller –

in den Überschriften ein Fehler unterlau-

fen. Wir schrieben dort „

Bundes

renten-

stärkungsgesetz“. Dieses Gesetz gibt es

nicht, wohl aber das

Betriebs

rentenstär-

kungsgesetz. Wir bitten, diesen Fehler zu

entschuldigen.

wis

Bild: Fotolia

ein anbieter von

Luxuskosmetik darf

seinen autorisierten

Händlern verbie-

ten, die Waren auf

internetplattformen

zu verkaufen.