2 | 2018
Wirtschaft im Südwesten
49
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und Tagungshotel
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Möhringers Schwarzwald Hotel
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EuGH-Urteil zu selektiven Vertriebssystemen
Luxuswaren nicht übers Internet
H
ersteller von Markenartikeln sind daran
interessiert, zum Zwecke des Schutzes
und der Positionierung ihrer Marke die art
und Weise des Vertriebs ihrer Produkte zu
steuern. Deshalb organisieren sie den Ver-
trieb häufig als sogenannte selektive Ver-
triebssysteme, das heißt sie verkaufen ihre
Waren nur über bestimmte, besonders aus-
gewählte Händler. Dabei darf der Herstel-
ler auch für den internetvertrieb bestimmte
Qualitätsvorgaben machen, solange diese
mit den Vorgaben im stationären Handel
vergleichbar sind. Umstritten war bislang
aber, ob Hersteller einfach pauschal den
Vertrieb im internet über Drittplattformen
wie amazon untersagen dürfen.
ein anbieter von Luxuskosmetik kann sei-
nen autorisierten Händlern verbieten, seine
Produkte im internet über eine Drittplatt-
form wie amazon zu verkaufen. ein solches
Verbot sei geeignet, das Luxusimage der
Waren sicherzustellen und gehe grundsätz-
lich nicht über das hierfür erforderliche Maß
hinaus. Das hat der europäische Gerichts-
hof (euGH) jüngst entschieden (Urteil vom
6.12.2017, rs. C-230/16 - Coty Germany)
und dafür folgende Bedingungen formu-
liert: Das Verbot soll das Luxusimage der
betreffenden Waren sicherstellen, die Ver-
botsklausel wird für alle Vertriebspartner
einheitlich und ohne Diskriminierung an-
gewandt, und das Verbot steht
in angemessenem Ver-
hältnis zum angestreb-
ten Ziel.
Künftig wird es an den staatlichen Gerich-
ten liegen, im einzelfall zu entscheiden,
welche Produkte als Luxusware mit schüt-
zenswertem Prestigecharakter zu werten
sind. in diesen Grenzen hat der euGH den
Herstellern ein rechtssicheres Mehr an Kon-
trolle über ihre absatzwege zugestanden.
autorisierte Händler solcher Luxuswaren
sollten sich deshalb nach dieser Grundsatz-
entscheidung darauf einstellen, dass Her-
steller vermehrt Verbote des Vertriebs über
Drittplattformen anstreben und versuchen
werden, Händlerverträge entsprechend zu
ändern.
Hendrik Thies
Friedrich Graf von Westphalen & Partner
Betriebsrentenstärkungsgesetz
Berichtigung
I
n unserer Januarnummer hatten wir
auf Seite 54 über das Betriebsrenten-
stärkungsgesetz berichtet. Dabei ist der
redaktion – nicht dem autor Jörg Müller –
in den Überschriften ein Fehler unterlau-
fen. Wir schrieben dort „
Bundes
renten-
stärkungsgesetz“. Dieses Gesetz gibt es
nicht, wohl aber das
Betriebs
rentenstär-
kungsgesetz. Wir bitten, diesen Fehler zu
entschuldigen.
wis
Bild: Fotolia
ein anbieter von
Luxuskosmetik darf
seinen autorisierten
Händlern verbie-
ten, die Waren auf
internetplattformen
zu verkaufen.