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12 | 2017

Wirtschaft im Südwesten

49

STEUERN

PRAXISWISSEN

www.buehrer-wehling.de

INDUSTRIEBAU

WAS

BEDEUTET

KREATIVITÄT?

Neuigkeiten zum Sanierungserlass

Auch die Übergangsregelung

ist rechtswidrig

B

eim Thema Sanierungsgewinne hat der

Bundesfinanzhof (BFH) das Bundesfi-

nanzministerium (BMF) jüngst ein zweites

Mal in die Schranken gewiesen: Erst im

vergangenen Jahr hatte der Große Senat

des BFH (Beschluss vom 28. November

2016 GrS 1/15) den Sanierungserlass

kassiert (siehe WiS 4/2017, S. 51). In zwei

aktuellen Urteilen hat er nun auch die in

dem BMF-Schreiben vom 27.4.2017 (BStBl

I 2017, 741) vorgesehene übergangsweise

Anwendung des Sanierungserlasses auf

Altfälle gekippt (Urteil vom 23. August

2017, I R 52/14 und X R 38/15).

Wieder rügt der BFH einen Verstoß gegen

das Legalitätsprinzip: Wenn laut Über-

gangsregelung auf Fälle aus der Zeit vor

der Veröffentlichung des Beschlusses des

Großen Senats der Sanierungserlass wei-

terhin ohne Einzelfallprüfung anzuwenden

sei, versuche die Verwaltung das Gesetz

auszuhebeln. Allgemeine Regelungen sei-

en allein Sache des Gesetzgebers. Dieser

hat zwar im Sommer als Reaktion auf den

Beschluss des Großen Senates

eilig eine

Neuregelung (§§ 3a EStG, 7b GewStG)

verabschiedet, dabei jedoch keine Über-

gangsregelung für Altfälle getroffen. Der

Grund dafür ist unklar.

Unternehmen, bei denen der steuerba-

re Forderungsverzicht vor dem 8. Februar

2017 vollzogen wurde, sind demnach auf eine

Einzelfallentscheidung der Finanzverwaltung

angewiesen. Ob für spätere Vorgänge die

erwähnte Neuregelung angewendet werden

kann, ist noch offen: Ihr Inkrafttreten hängt

davon ab, ob die EU-Kommission feststellt,

dass die Verschonung von Sanierungsge-

winnen keine unerlaubte staatliche Beihilfe

darstellt.

Albert Schröder, Friedrich Graf von

Westphalen & Partner

Elektrofahrzeug für Beschäftigte

Analog zum klassischen

Firmenwagen

I

mmer mehr Unternehmen stellen ihren Mit-

arbeitern Elektrofahrräder oder -dienstwa-

gen zur Verfügung (siehe zum Thema E-Mobi-

lität auch Seite 53). Die Überlassung - auch

zur privaten Nutzung - zählt grundsätzlich als

Arbeitslohn. Analog zum Firmenwagen muss

der Arbeitnehmer bei einer Überlassung eines

Elektrofahrrads durch den Arbeitgeber auf-

grund des Dienstverhältnisses monatlich ein

Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung

(zuzüglich Umsatzsteuer) als geldwerten Vor-

teil lohnversteuern. Bei Elektrofahrrädern, die

verkehrsrechtlich mit Kraftfahrzeugen gleich-

zusetzen sind (über 25 km/h), müssen zu-

sätzlich die Fahrten zwischen Wohnung und

Arbeitsstätte mit 0,03 Prozent der unverbind-

lichen Preisempfehlung (zzgl. USt) je Kilome-

ter als geldwerter Vorteil berücksichtigt wer-

den. Die 44-Euro-Freigrenze kann dabei nicht

angewendet werden. Vom Arbeitgeber ge-

währte Vorteile für das Aufladen des Elektro-

fahrrads zählen aus Billigkeitsgründen nicht

zum Arbeitslohn.

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer

einen Elektrodienstwagen zur Verfügung,

sind die Grundsätze der Firmenwagenbe-

steuerung entsprechend anzuwenden. Bei

Anwendung der Ein-Prozent-Regelung ist

der geldwerte Vorteil durch vom Arbeitge-

ber gestellten Ladestrom bereits abgegol-

ten. Privat getragene Stromkosten kann der

Arbeitgeber steuerfrei ohne Einzelnachweis

als Auslagenersatz zurückzahlen. Die mo-

natliche Pauschale liegt, falls eine Lade-

möglichkeit beim Arbeitgeber vorhanden

ist, bei 20 Euro für Elektrofahrzeuge und 10

Euro für Hybridelektrofahrzeuge. Die Pau-

schalen erhöhen sich auf 50 beziehungs-

weise 25 Euro, wenn keine Lademöglich-

keit beim Arbeitgeber besteht. Werden die

Kosten für den Ladestrom vom Arbeitgeber

nicht erstattet, mindern die vorstehenden

Beträge den geldwerten Vorteil aus der Fir-

menwagengestellung. Bezahlt der Arbeitge-

ber Zuschüsse zur Anschaffung oder dem

Unterhalt einer Ladevorrichtung an den Ar-

beitnehmer, kann der daraus resultierende

geldwerte Vorteil pauschal mit 25 Prozent

lohnversteuert werden.

Claudio Philipp Schmitt, Bansbach GmbH

Bild: Tetastock – Fotolia