12 | 2017
Wirtschaft im Südwesten
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Erbunwürdigkeit
Auch keinen Anspruch
auf den Pflichtteil
E
ltern, Ehegatten und Abkömmlinge können nicht einfach
„enterbt“ werden, sodass ihnen überhaupt keine Ansprüche
gegenüber dem Nachlass zustehen. Werden sie testamenta-
risch nicht als Erben vorgesehen, sind sie von Gesetzes wegen
pflichtteilsberechtigt. Sie haben folglich grundsätzlich einen
Zahlungsanspruch gegenüber dem oder den Erben in Höhe der
Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Nur unter ganz engen Voraus-
setzungen kann das Erbrecht oder auch der Pflichtteil aberkannt
werden, nämlich bei Erbunwürdigkeit.
Erbunwürdig ist, wer den Erblasser getötet, zu töten versucht oder in
einen Zustand versetzt hat, infolgedessen er bis zu seinem Tod nicht
mehr letztwillig verfügen konnte. Aber auch wer ihn vorsätzlich und
widerrechtlich gehindert hat, letztwillig zu verfügen, ist erbunwürdig.
Jedoch tritt in diesen Fällen die Erbunwürdigkeit nicht automatisch
ein, sondern muss bei dem für den Nachlass zuständigen Gericht
durch Anfechtungsklage, die darauf gerichtet ist, den Erben für
erbunwürdig zu erklären, geltend gemacht werden. Anfechtungs-
berechtig ist jeder, dem die Erbunwürdigkeit rechtlich nützt. Die
Erbunwürdigkeit wird durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt.
Die Rechtsfolge eines solchen Urteils ist, dass unterstellt wird, der
Erbunwürdige habe bei Tod des Erblassers nicht gelebt. Es erben an
seiner Stelle diejenigen, die bezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalls
anstelle des Erbunwürdigen nachrücken beziehungsweise – sofern
sie selbst zwischenzeitlich nicht mehr leben – deren Erben. Der
Erbunwürdige ist auch nicht pflichtteilsberechtigt.
Einem letztwilligen Vermächtnisnehmer oder einem letztwillig
„enterbten“ Pflichtteilsberechtigten kann ebenfalls unter densel-
ben Voraussetzungen und derselben Rechtsfolge der Anspruch
auf das Vermächtnis oder den Pflichtteil entzogen werden. Die
Vermächtnis- oder Pflichtteilsunwürdigkeit muss aber nicht durch
Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Vielmehr genügt so-
gar die formlose Erklärung, das Vermächtnis oder den Pflichtteil
anzufechten. Anfechtungsberichtigt ist jeder, für den der Wegfall
des Berechtigten auch nur mittelbar von Vorteil ist.
In allen Fällen ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn der
Erblasser dem „Unwürdigen“ verziehen hat.
Csaba Láng, Sozietät, Jehle, Láng, Meier-Rudolph, Köberle
Wer den
Erblasser tötet,
hat keinen
Anspruch auf
das Erbe
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