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12 | 2017

Wirtschaft im Südwesten

51

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Erbunwürdigkeit

Auch keinen Anspruch

auf den Pflichtteil

E

ltern, Ehegatten und Abkömmlinge können nicht einfach

„enterbt“ werden, sodass ihnen überhaupt keine Ansprüche

gegenüber dem Nachlass zustehen. Werden sie testamenta-

risch nicht als Erben vorgesehen, sind sie von Gesetzes wegen

pflichtteilsberechtigt. Sie haben folglich grundsätzlich einen

Zahlungsanspruch gegenüber dem oder den Erben in Höhe der

Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Nur unter ganz engen Voraus-

setzungen kann das Erbrecht oder auch der Pflichtteil aberkannt

werden, nämlich bei Erbunwürdigkeit.

Erbunwürdig ist, wer den Erblasser getötet, zu töten versucht oder in

einen Zustand versetzt hat, infolgedessen er bis zu seinem Tod nicht

mehr letztwillig verfügen konnte. Aber auch wer ihn vorsätzlich und

widerrechtlich gehindert hat, letztwillig zu verfügen, ist erbunwürdig.

Jedoch tritt in diesen Fällen die Erbunwürdigkeit nicht automatisch

ein, sondern muss bei dem für den Nachlass zuständigen Gericht

durch Anfechtungsklage, die darauf gerichtet ist, den Erben für

erbunwürdig zu erklären, geltend gemacht werden. Anfechtungs-

berechtig ist jeder, dem die Erbunwürdigkeit rechtlich nützt. Die

Erbunwürdigkeit wird durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt.

Die Rechtsfolge eines solchen Urteils ist, dass unterstellt wird, der

Erbunwürdige habe bei Tod des Erblassers nicht gelebt. Es erben an

seiner Stelle diejenigen, die bezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalls

anstelle des Erbunwürdigen nachrücken beziehungsweise – sofern

sie selbst zwischenzeitlich nicht mehr leben – deren Erben. Der

Erbunwürdige ist auch nicht pflichtteilsberechtigt.

Einem letztwilligen Vermächtnisnehmer oder einem letztwillig

„enterbten“ Pflichtteilsberechtigten kann ebenfalls unter densel-

ben Voraussetzungen und derselben Rechtsfolge der Anspruch

auf das Vermächtnis oder den Pflichtteil entzogen werden. Die

Vermächtnis- oder Pflichtteilsunwürdigkeit muss aber nicht durch

Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Vielmehr genügt so-

gar die formlose Erklärung, das Vermächtnis oder den Pflichtteil

anzufechten. Anfechtungsberichtigt ist jeder, für den der Wegfall

des Berechtigten auch nur mittelbar von Vorteil ist.

In allen Fällen ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn der

Erblasser dem „Unwürdigen“ verziehen hat.

Csaba Láng, Sozietät, Jehle, Láng, Meier-Rudolph, Köberle

Wer den

Erblasser tötet,

hat keinen

Anspruch auf

das Erbe

Bild: Fotolia, Montage: Rinas