Wirtschaft im Südwesten
12 | 2017
52
PRAXISWISSEN
UMWELT
Umgang mit krebserzeugenden Metallen
Änderungen bei
technischen Regeln
I
m Oktober wurden drei Technische Regeln für Gefahrstoffe
(TRGS) in berichtigter oder überarbeiteter und ergänzter Fas-
sung veröffentlicht. Außerdem ist eine dazugekommen:
• Die Anlage zur TRGS 420 „Verfahrens- und stoffspezifische
Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen
Exposition“ wurde zum Teil neu gefasst.
• Die TRGS 561 „Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen
und ihren Verbindungen“ ist neu. Sie umfasst Tätigkeiten mit
den krebserzeugenden Metallen Arsen, Beryllium, Cadmium,
Chrom (VI), Cobalt, Nickel und ihren Verbindungen. Sie gibt viele
wichtige Hinweise dazu, welche Maßnahmen zur Einhaltung der
jeweiligen Arbeitsplatzgrenzwerte erforderlich sind.
• TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“: In Nummer 3 „Liste der
Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte“ wurde für Nickelver-
bindungen, die als carcinogen 1A oder 1B eingestuft sind, ein
Verweis auf die TRGS 910 und die TRGS 561 aufgenommen. Au-
ßerdem wurde die Liste um „Beryllium und seine anorganischen
Verbindungen“ ergänzt.
• TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätig-
keiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“: Hier wurden eini-
ge kleine Ergänzungen und Korrekturen vorgenommen, und in
Anlage 1 Tabelle 1 wurden verschiedene Verbindungen anders
eingestuft oder ergänzt.
Die genannten Technischen Regeln erhalten Interessenten im
Geschäftsbereich Innovation und Umwelt.
Sch
Axel-Rüdiger Schulze, Telefon 0761 3858-264,
axel-ruediger.schulze@freiburg.ihk.deEntsorgen von Gewerbeabfall
Alle Schritte müssen
dokumentiert werden
D
ie seit August geltende Gewerbeabfallverordnung hat die
Pflichten zur Dokumentation der betrieblichen Abfallentsor-
gung erhöht. Laut der Verordnung sind diverse Abfallfraktionen
möglichst getrennt zu halten oder andernfalls einer geeig-
neten Vorbehandlungsanlage zuzuführen, um danach eine
stoffliche Verwertung zu ermöglichen. Alle Schritte sind zu
dokumentieren und zu belegen; auch die Abweichungen
von Vorgaben sind stets zu begründen. Die Verord-
nung nennt Beispiele zum Umfang der geforderten
Dokumentation. Eine vierseitige Mustervorlage
gibt es bei der IHK. Das Muster ist jedoch nur
als Hilfestellung gedacht, andere Formen sind
ebenfalls möglich. Die Dokumentation ist den
Abfallbehörden nur auf ausdrückliches Ver-
langen vorzulegen.
Ba
Wilfried Baumann, Telefon 076 3858-265,
wilfried.baumann@freiburg.ihk.deIMPRESSUM
„WIRTSCHAFT IM SÜDWESTEN“
Zeitschrift und amtliches Verkündungsorgan
der Industrie- und Handelskammern im
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