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RECHT
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Stimmrecht des Gesellschafter-Geschäftsführers bei Entlastung, Abberufung, Kündigung
(Kein) Richter in eigener Sache
V
iele der als GmbH organisierten mittelständi-
schen Betriebe sind – ganz oder teilweise - in-
habergeführt: Einer oder mehrere der amtierenden
Geschäftsführer sind zugleich als Gesellschafter am
Stammkapital beteiligt, oft mit einem Mehrheitsan-
teil. Geht es um Entscheidungen, die den Gesell-
schafter in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer
betreffen, stellt sich regelmäßig die Frage, ob er bei
der Beschlussfassung selbst mitstimmen darf, oder
ob er einem Stimmverbot unterliegt. Nach Paragraf
47 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) besteht ein Stimm-
verbot, wenn der Gesellschafter (als Geschäftsfüh-
rer) von einer Verbindlichkeit befreit werden soll oder
über seine Entlastung beschlossen wird.
Bei der Abberufung des Geschäftsführers oder der
Kündigung seines Anstellungsvertrags ist zu unter-
scheiden, ob ein wichtiger Grund vorliegt oder nicht:
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 4. April 2017 – II
ZR 77/16) hat entschieden, dass ein Gesellschafter-
Geschäftsführer bei der Abstimmung über die Abberu-
fung/Kündigung aus wichtigem Grund ein Stimmverbot
hat. Dies setzt allerdings voraus, dass der wichtige
Grund unstreitig oder objektiv ist. Die bloße Behaup-
tung eines Mitgesellschafters, ein wichtiger Grund
läge vor, reicht nicht. Im Zweifel sollte der Versamm-
lungsleiter den umstrittenen Gesellschafter mitstim-
men lassen und die übrigen Gesellschafter auf die
Möglichkeit einer Anfechtungsklage verweisen. Beim
Stimmverbot ist entscheidend, dass ein Gesellschafter
nicht „Richter in eigener Sache“ sein darf. Deshalb
kann ein Gesellschafter an einem Beschluss, bei dem
es um die Billigung oder Missbilligung seines Verhal-
tens geht, nicht mitwirken. Anders ist die Lage bei ei-
ner ordentlichen Kündigung/Abberufung; hier besteht
kein Stimmverbot. Wie jüngst das Oberlandesgericht
Koblenz (Beschluss vom 21. Juli 2017 – 5 U 399/17)
bestätigt hat, kann der Gesellschafter-Geschäftsführer
deshalb an der Beschlussfassung über die ordentliche
Kündigung seines Anstellungsvertrags oder seine ein-
fache Abberufung (§ 38 Abs. 1 GmbHG) teilnehmen.
Barbara Mayer,
Friedrich Graf von Westphalen & Partner
Treuepflicht bei Sanierungsmaßnahmen
Minderheitsgesellschafter müssen eventuell zustimmen
G
esellschafter unterliegen wegen ihrer
Gesellschafterstellung einer Treue-
pflicht ihrer Gesellschaft gegenüber. Diese
kann die Gesellschafter unter bestimmten
Voraussetzungen dazu verpflichten, Sanie-
rungsmaßnahmen zur Rettung der Gesell-
schaft zuzustimmen. Dies ist neu, denn bis-
lang konnten nach der Rechtsprechung nicht
sanierungswillige Gesellschafter nur aus der
Gesellschaft ausgeschlossen werden.
So hat das Oberlandesgericht (OLG) Stutt-
gart in einem kürzlich veröffentlichten Ur-
teil entschieden, dass Kommanditisten einer
Publikums-KG verpflichtet sein können, ein
Sanierungskonzept mitzutragen oder ihm
zuzustimmen (Urteil vom 13. Dezember
2016, Az. 14 U 51/16). Das OLG argumen-
tiert, dass der Verbleib des Gesellschafters
in der Gesellschaft einem Ausschluss ge-
genüber ein „Weniger“ darstelle und somit
ohne Weiteres zulässig sei. Voraussetzung
für eine Zustimmungspflicht ist jedoch, dass
die Gesellschaft sanierungsbedürftig ist, das
Sanierungskonzept wirtschaftlich sinnvoll ist
und die vorgesehenen Maßnahmen für den
zustimmungspflichtigen Kommanditisten zu-
mutbar sind. Bei der konkreten Ausgestal-
tung der Sanierung stünde der Gesellschaft
ein Ermessensspielraum zu, der gerichtlich
nicht überprüfbar sei. Hier bleibt zu hoffen,
dass die Rechtsprechung umsichtig mit dem
Ermessensspielraum umgeht und wesentli-
che Entscheidungen gerichtlich überprüfbar
bleiben. Diese Rechtsprechung dürfte auch
auf andere Gesellschaften als Publikums-
KGs übertragbar sein und eröffnet Spielräu-
me für die sinnvolle Sanierung von Unter-
nehmen.
Jan Henning Martens, Friedrich
Graf von Westphalen & Partner
Im Zweifelsfall
den Betroffenen
mitstimmen
lassen