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PRAXISWISSEN

RECHT

UF Gabelstapler GmbH

Tel.: 07572 7608-0

Fax: 07572 7608-42

Am Flugplatz 10

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www.uf-gabelstapler.de info@uf-gabelstapler.de

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Stimmrecht des Gesellschafter-Geschäftsführers bei Entlastung, Abberufung, Kündigung

(Kein) Richter in eigener Sache

V

iele der als GmbH organisierten mittelständi-

schen Betriebe sind – ganz oder teilweise - in-

habergeführt: Einer oder mehrere der amtierenden

Geschäftsführer sind zugleich als Gesellschafter am

Stammkapital beteiligt, oft mit einem Mehrheitsan-

teil. Geht es um Entscheidungen, die den Gesell-

schafter in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer

betreffen, stellt sich regelmäßig die Frage, ob er bei

der Beschlussfassung selbst mitstimmen darf, oder

ob er einem Stimmverbot unterliegt. Nach Paragraf

47 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) besteht ein Stimm-

verbot, wenn der Gesellschafter (als Geschäftsfüh-

rer) von einer Verbindlichkeit befreit werden soll oder

über seine Entlastung beschlossen wird.

Bei der Abberufung des Geschäftsführers oder der

Kündigung seines Anstellungsvertrags ist zu unter-

scheiden, ob ein wichtiger Grund vorliegt oder nicht:

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 4. April 2017 – II

ZR 77/16) hat entschieden, dass ein Gesellschafter-

Geschäftsführer bei der Abstimmung über die Abberu-

fung/Kündigung aus wichtigem Grund ein Stimmverbot

hat. Dies setzt allerdings voraus, dass der wichtige

Grund unstreitig oder objektiv ist. Die bloße Behaup-

tung eines Mitgesellschafters, ein wichtiger Grund

läge vor, reicht nicht. Im Zweifel sollte der Versamm-

lungsleiter den umstrittenen Gesellschafter mitstim-

men lassen und die übrigen Gesellschafter auf die

Möglichkeit einer Anfechtungsklage verweisen. Beim

Stimmverbot ist entscheidend, dass ein Gesellschafter

nicht „Richter in eigener Sache“ sein darf. Deshalb

kann ein Gesellschafter an einem Beschluss, bei dem

es um die Billigung oder Missbilligung seines Verhal-

tens geht, nicht mitwirken. Anders ist die Lage bei ei-

ner ordentlichen Kündigung/Abberufung; hier besteht

kein Stimmverbot. Wie jüngst das Oberlandesgericht

Koblenz (Beschluss vom 21. Juli 2017 – 5 U 399/17)

bestätigt hat, kann der Gesellschafter-Geschäftsführer

deshalb an der Beschlussfassung über die ordentliche

Kündigung seines Anstellungsvertrags oder seine ein-

fache Abberufung (§ 38 Abs. 1 GmbHG) teilnehmen.

Barbara Mayer,

Friedrich Graf von Westphalen & Partner

Treuepflicht bei Sanierungsmaßnahmen

Minderheitsgesellschafter müssen eventuell zustimmen

G

esellschafter unterliegen wegen ihrer

Gesellschafterstellung einer Treue-

pflicht ihrer Gesellschaft gegenüber. Diese

kann die Gesellschafter unter bestimmten

Voraussetzungen dazu verpflichten, Sanie-

rungsmaßnahmen zur Rettung der Gesell-

schaft zuzustimmen. Dies ist neu, denn bis-

lang konnten nach der Rechtsprechung nicht

sanierungswillige Gesellschafter nur aus der

Gesellschaft ausgeschlossen werden.

So hat das Oberlandesgericht (OLG) Stutt-

gart in einem kürzlich veröffentlichten Ur-

teil entschieden, dass Kommanditisten einer

Publikums-KG verpflichtet sein können, ein

Sanierungskonzept mitzutragen oder ihm

zuzustimmen (Urteil vom 13. Dezember

2016, Az. 14 U 51/16). Das OLG argumen-

tiert, dass der Verbleib des Gesellschafters

in der Gesellschaft einem Ausschluss ge-

genüber ein „Weniger“ darstelle und somit

ohne Weiteres zulässig sei. Voraussetzung

für eine Zustimmungspflicht ist jedoch, dass

die Gesellschaft sanierungsbedürftig ist, das

Sanierungskonzept wirtschaftlich sinnvoll ist

und die vorgesehenen Maßnahmen für den

zustimmungspflichtigen Kommanditisten zu-

mutbar sind. Bei der konkreten Ausgestal-

tung der Sanierung stünde der Gesellschaft

ein Ermessensspielraum zu, der gerichtlich

nicht überprüfbar sei. Hier bleibt zu hoffen,

dass die Rechtsprechung umsichtig mit dem

Ermessensspielraum umgeht und wesentli-

che Entscheidungen gerichtlich überprüfbar

bleiben. Diese Rechtsprechung dürfte auch

auf andere Gesellschaften als Publikums-

KGs übertragbar sein und eröffnet Spielräu-

me für die sinnvolle Sanierung von Unter-

nehmen.

Jan Henning Martens, Friedrich

Graf von Westphalen & Partner

Im Zweifelsfall

den Betroffenen

mitstimmen

lassen