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Ausgabe 03/2022
Service
Betriebsveranstaltungen und die Lohnsteuer

Wenn die Party virtuell steigt

Nach über zwei Jahren Coronapandemie planen viele Unternehmen wieder Betriebsfeiern für ihre Angestellten. Auch das ein oder andere Firmenjubiläum steht an. Wie steht es um die Lohnsteuerfreiheit, wenn nicht nur vor Ort, sondern auch online gefeiert wird?

 

Ob Onlineweinproben, digitales Kochen oder gemeinsames Spielen im Internet: Für virtuelle Events gelten zumindest im Hinblick auf die lohnsteuerliche Behandlung die gleichen Regelungen wie in der realen Welt – soviel sei schon mal verraten.

Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Eine lohnsteuerlich begünstigte Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn die Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter stattfindet. Das gesellige Beisammensein sowie der tatsächliche Austausch untereinander müssen gewährleistet sein. Zudem sollen an der Veranstaltung im Wesentlichen nur Arbeitnehmer teilnehmen. Ein geringer Anteil von Kunden und Beratern ist unschädlich. Die Veranstaltung muss für alle Mitarbeiter offenstehen, um steuerlich gefördert zu werden. Dies wäre beispielsweise nicht der Fall, wenn die Veranstaltung nur für Vertriebsmitarbeiter, langjährige Mitarbeiter oder Führungskräfte ausgerichtet wird.

110 Euro Freibetrag
Zuwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen bleiben bis zu einem Betrag von 110 Euro je Feier und je Teilnehmer lohnsteuerfrei. Für virtuelle Events gilt also, dass bei den gewährten Zuwendungen auch hier die 110-Euro-Grenze etwa für Warenlieferungen wie Weinpakete oder Kochzutaten zu beachten ist. Wichtiges Detail: In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 29. April 2021 entschieden, dass für die Berechnung nicht die angemeldeten, sondern die tatsächlichen Teilnehmer herangezogen werden müssen. Für Arbeitgeber hat das den Nachteil, dass eine Betriebsveranstaltung zu unbeabsichtigten steuererhöhenden Folgen führen kann, wenn wesentlich weniger Gäste zu der Veranstaltung erscheinen, als ursprünglich angemeldet waren. Wird der Freibetrag von 110 Euro pro Kopf überschritten, ist für den übersteigenden Betrag eine Pauschalversteuerung mit 25 Prozent durch den Arbeitgeber möglich, der die Versteuerung übernimmt. Bei der pauschalen Besteuerung bleiben die Beträge in der Sozialversicherung beitragsfrei. Der Freibetrag kann für zwei Veranstaltungen im Jahr in Anspruch genommen werden.

Geschenke zur Betriebsveranstaltung
Sachgeschenke, die anlässlich einer Betriebsveranstaltung übergeben werden, werden nicht individuell zugeordnet, sondern auf alle Teilnehmer über eine Gesamtberechnung umgelegt. Sachgeschenke bis zur geltenden Freigrenze von 60 Euro gelten dabei grundsätzlich als „anlässlich“ einer Betriebsveranstaltung überreicht. Auch Sachzuwendungen über 60 Euro sind möglich. Hier sollten Nachweise geführt werden, dass der Anlass tatsächlich die Betriebsveranstaltung ist. Wird in Summe der Betrag von 110 Euro nicht überschritten, bleiben Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung und die Geschenke lohnsteuerfrei.

Geschenke statt Feier
Wer seinem Personal lieber Präsente als Dankeschön überreichen möchte, statt zu einer (virtuellen) Party zu laden, muss die geltende Freigrenze von 60 Euro für Geschenke aus besonderem persönlichem Anlass beachten. Persönlicher Anlass kann zum Beispiel Geburtstag, Jubiläum oder auch Hochzeit oder Geburt eines Kindes sein. Daneben kann die zum 1. Januar 2022 erhöhte Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro pro Monat (bisher 44 Euro pro Monat) in Anspruch genommen werden, sofern diese nicht bereits über andere Sachbezüge ausgeschöpft ist. Bei Überschreiten der Grenzen von 60 Euro beziehungsweise 50 Euro werden die Sachzuwendungen in voller Höhe lohnsteuer- und auch beitragspflichtig.

Text: Claudio Schmitt, Bansbach GmbH
Bild: Adobe Stock, Andrey Popov

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