Geopolitische Krisen beeinträchtigen weiter den globalen Handel und erschweren die Arbeit von Unternehmen. Kleine Lichtblicke gibt es dennoch, zeigt unser Überblick für 2025.

Stark geprägt durch die globalen politischen Entwicklungen wird auch das Klima in den handelspolitischen Beziehungen zunehmend frostiger und international agierende Unternehmen müssen sich auf immer komplexere Rahmenbedingungen einstellen.
Nachdem die USA ihre Strafzölle gegen chinesische Waren verhängt beziehungsweise ausgeweitet haben, hat die EU ebenfalls chinesische Elektroautos mit zusätzlichen Zöllen belegt – eine Entwicklung, die sicher noch nicht das Ende der Spirale von Straf- und Schutzmaßnahmen ist. Planbarkeit als wichtige Komponente unternehmerischen Handelns wird damit zunehmend schwer.
Russland und die neuen Sanktionen
Gleiches gilt für den Einfluss des russischen Kriegs gegen die Ukraine auf den Handel – die immer weiter gefassten Embargo-Maßnahmen gegen Russland bringen Unternehmen stärker unter Druck und verunsichern alle Exporteure. Selbst wer schon lange keine Geschäfte mit Russland oder Belarus mehr macht, muss sich mit den Embargo-Vorschriften auseinandersetzen, denn die „No-Russia-Clause“ ist bei Lieferungen in (fast) alle Drittländer zu vereinbaren. Erwartet wird, dass Anfang 2025 ein weiteres Sanktionspaket erlassen und die Lage zunehmend unübersichtlich wird.
Mehrarbeit durch EU-Richtlinien
Besonders im Außenwirtschaftsrecht ist es unerlässlich, Maßnahmen zu dokumentieren, gleiches gilt auch zunehmend für Aspekte der Nachhaltigkeit oder Sicherheit in der Lieferkette. Seit Ende 2023 beschäftigen sich importierende Unternehmen mit Aufzeichnungspflichten des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM). 2025 geht es in eine weitere Stufe, die Registrierung zum CBAM-Anmelder beginnt, ohne die künftig keine Zollanmeldung mehr für die von der Verordnung betroffenen Waren abgegeben werden kann.
Auch die Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) nimmt Importeure in die Pflicht. Zwar wurde diese gerade noch einmal um ein Jahr verschoben, das schafft aber nur minimale Entspannung, denn dieses Jahr wird für dringend notwendige Vorbereitungen in den Unternehmen gebraucht. Auch weitere Pflichten stehen bevor: die Verordnung zum Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten wurde ebenfalls im November verabschiedet und wird voraussichtlich ab 2027 in Kraft treten.
Einfacher: Kenia und Neuseeland
Vereinfachungen und Entspannung im Welthandel sucht man auch im laufenden Jahr wahrscheinlich vergebens. Das gerade abgeschlossene Freihandelsabkommen mit Neuseeland stellt einen Lichtblick dar, ist jedoch in seiner Bedeutung eher zu vernachlässigen: als Außenhandelspartner steht das Land für Deutschland nur an 62. Stelle. Dennoch kann das Abkommen wichtige Impulse schaffen. Für Lieferanten und Exporteure bedeutet es, dass Ursprungserklärungen als Präferenznachweise ausgestellt werden können – bei Warenwerten über 6.000 Euro ist eine REX-Registrierung erforderlich – und bei der Ausstellung von Lieferanten-
erklärungen kann Neuseeland nach Prüfung der Ursprungsregeln als begünstigtes Land aufgeführt werden. Gleiches gilt für Kenia, das nach Inkrafttreten des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens ebenfalls in den Lieferantenerklärungen genannt werden kann.

Pan-Euro-Med: Noch ein Jahr warten
Wer die für Anfang 2025 angekündigte Vereinfachung der Ursprungsregeln im Pan-Euro-Med-Raum mit Spannung erwartet hat, muss sich nun noch ein weiteres Jahr gedulden. Zwar tritt das revidierte Regionalabkommen Anfang des Jahres in Kraft, da allerdings nicht alle Staaten die Umsetzung geschafft haben, verschiebt sich die Anwendung um ein weiteres Jahr. Es gibt daher weiterhin zwei parallele Regelwerke, die nur teilweise durchlässig sind. Die Anwendung der neuen, oftmals günstigeren Regeln ist künftig mit dem Zusatz „revised rules“ in Ursprungsnachweisen oder Lieferantenerklärungen zu kennzeichnen.
Digitale Erleichterungen: erst 2027
Vereinfachungen im Präferenzrecht erwarten Unternehmen vor allem durch Digitalisierung. Die unter Covid-Bedingungen ermöglichte elektronische Vorlage von Präferenznachweisen war ein Schritt in die richtige Richtung, unter bestimmten Voraussetzungen sind innerhalb der Pan-Euro-Med Zone elektronische EUR.-1-Dokumente bei der Einfuhr anerkannt. Weitere Ansätze gibt es auch bei der Lieferantenerklärung, die durch einen digitalen Datenaustausch ersetzt werden soll – allerdings ist als Zeithorizont hierfür erst 2027 im Gespräch.
Ein weiterer wichtiger Schritt aus der Umsetzung des Unionszollkoodex (UZK) ist die nun geschaffene IT-Struktur zur zentralen Zollabwicklung, die es Unternehmen mit AEO Status (C und F) ermöglicht, Zollanmeldungen an nur einem Ort abzugeben, unabhängig vom Ort der Gestellung, der gegebenenfalls in einem anderen Mitgliedsstaat sein kann. Ungelöst bleibt dabei im Falle der Einfuhr leider die Frage der Einfuhrumsatzsteuer, wo sich noch keine Einigung abzeichnet.
Erfreulich ist, dass es auch andere gesetzliche Neuregelungen gibt, die für international tätige Unternehmen zum Bürokratieabbau beitragen können. So verringert sich die Aufbewahrungsfrist für Zolldokumente auf acht Jahre, die Wertschwelle zur Meldung von Auslandszahlungen soll sich spürbar erhöhen, und auch die Schwellen, unterhalb derer keine Intrastat-Meldung mehr erforderlich ist, sollen noch zu Beginn 2025 deutlich angehoben werden.
Neu: voll digitale Ursprungszeugnisse
Apropos Digitalisierung: Auch die Industrie- und Handelskammern gehen einen Schritt weiter in der Ausstellung elektronischer Dokumente. Im Laufe des Jahres 2025 wird das voll-digitale Ursprungszeugnis (UZ) eingeführt, womit der Ausdruck der Urkunde im Unternehmen entfällt. Nachdem das UZ über das elektronische Portal eUZ-Web beantragt und bewilligt wurde, erfolgt die Bereitstellung durch die IHK in Form eines PDF-Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur. Ein Schritt, der von vielen Firmen und vielen Empfangsländern schon lang erwartet wird.
Auch das Carnet ATA, als vereinfachtes Zollpapier für vorrübergehende Ausfuhren, wird in Zukunft vollständig digital. Dazu läuft derzeit ein Pilotprojekt mit ausgewählten Zollstellen, Unternehmen und IHKs, zu denen auch die Kammern Südlicher Oberrhein und Hochrhein-Bodensee gehören. Ziel ist es, bei Grenzübertritt mit Carnet-Waren, nur noch einen QR-Code beim Zoll vorzuzeigen, durch den die Zollstelle alle notwendigen Informationen zur elektronischen Abfertigung erhält.
Last but not least bleibt noch auf die Änderungen der Warentarifnummern hinzuweisen, die sich diese Jahr jedoch sehr bescheiden ausnehmen. Wie immer stellt das Statistische Bundesamt eine Übersicht über die Änderungen zur Verfügung. Übrigens: Auch hier hält die Digitalisierung weiter Einzug, viele Unternehmen nutzen bei der Tarifierung ihrer Produkte bereits die Unterstützung von KI-Systemen. Kein Ersatz für den eigenen kritischen und fachmännischen Blick, aber bei sinnvoller Anwendung eine wertvolle Hilfe und Erleichterung.
Neue Regeln bei den Briten
Genug des Neuen? Bleibt zum Schluss noch ein kurzer Blick auf unsere europäischen Nachbarn. In der Schweiz verringert sich die Freigrenze für die steuerfreie Einfuhr von Privatpersonen, und bei der Einfuhr ins Vereinigte Königreich werden nun die Summarischen Eingangsanmeldungen (Safety and Security Declarations) erforderlich. Auch bei der Einreise von Personen steuert Großbritannien nach, die meisten visumsfrei Einreisenden werden ab April vorab eine britische Electronic Travel Authorisation benötigen. toe
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