Ab 1. Januar 2022 setzt der Gesetzgeber das EU-Kaufrecht in Deutschland um. Damit stehen folgende Änderungen für Händler an.
Beim Kauf von Tablets, E-Bikes, Autos, intelligenten Armbanduhren, Navigationssystemen, Saugrobotern, Waschmaschinen oder anderen Produkten mit digitalen Komponenten besteht künftig eine Aktualisierungspflicht (siehe dazu auch WiS-Ausgabe 9/2021). Zudem müssen Verbraucher über die anstehende Aktualisierung informiert werden. Jenseits von funktionserhaltenden Aktualisierungen ist der Unternehmer aber nicht dazu verpflichtet, verbesserte Versionen der digitalen Elemente zur Verfügung zu stellen. Die Dauer der Aktualisierungspflicht ist nicht festgelegt. Anhaltspunkte für die Festlegung des Zeitraums können Werbeaussagen, die zur Herstellung der Kaufsache verwendeten Materialien, der Preis und Erkenntnisse über die übliche Nutzungs- und Verwendungsdauer („life-cycle“) sein.
Verkäufer müssen beim B2C-Kauf zudem nicht – wie bisher – nur in den ersten sechs Monaten, sondern zwölf Monate nach Übergabe der Kaufsache beweisen, dass die Kaufsache mangelfrei war.
Ausdrücklicher Hinweis auf B-Waren-Mängel
Beim Verkauf von B- oder gebrauchter Ware, Vorführgeräten und Ausstellungsstücken kann die negative Beschaffenheit etwa im Hinblick auf Gebrauchsspuren nicht mehr wie bisher über die Produktbeschreibung oder die Ausschilderung der Ware vereinbart werden. Negative Beschaffenheitsvereinbarungen sind künftig nur noch möglich, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung „eigens“ davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht. Außerdem muss die Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. Die Abweichung kann daher auch nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Formularvertrag geregelt werden. Im Onlinehandel genügt auch ein vorangekreuztes Kästchen nicht, das der Verbraucher deaktivieren kann.
Die Verjährungsfrist wird in bestimmten Fällen verlängert. Bei einem Mangel, der sich innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist gezeigt hat, tritt die Verjährung künftig erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Wenn sich also bei einem gekauften PC erst im 23. Monat der Mangel zeigt, kann der Käufer seine Ansprüche beispielsweise noch bis zum 27. Monat nach Lieferung geltend machen. Das Problem: Für den Verkäufer ist kaum nachprüfbar, wann der Mangel sich tatsächlich gezeigt hat.
Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Ablaufhemmung vor, wenn der Unternehmer während der Verjährungsfrist einem geltend gemachten Mangel durch Nacherfüllung abhilft. In diesem Fall tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels erst nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde.
Außerdem braucht es künftig keine Fristsetzung mehr vor dem Rücktritt. Es genügt, dass der Verbraucher den Mangel anzeigt und der Händler diesen nicht rechtzeitig behebt. Ein Kfz-Händler zum Beispiel, der sich mit der Bearbeitung der Reklamation wegen eines überschaubaren Sachmangels zu lange Zeit lässt, läuft nunmehr Gefahr, dass er den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des gebrauchten Pkw erstatten muss.
Text: czo
Bild: Adobe Stock – Aintschie