Die Kleinunternehmerregelung wird geändert, was sie für Unternehmer attraktiver macht. Dennoch sollten die Betroffenen genau abwägen, ob sich die Regelung für sie lohnt, sagt Steuerexperte Claudio Schmitt.

Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) richtet sich an Unternehmen mit geringem Umsatz. Dabei wird auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand sowohl für die Unternehmen als auch für die Finanzbehörden zu verringern. 2025 wird die Regelung geändert – zum Besseren.
So war es bisher
Die Kleinunternehmerregelung kann ein in Deutschland ansässiger Unternehmer in Anspruch nehmen, wenn sein Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im Vorjahr 22.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Bei Kleinunternehmern wird keine Umsatzsteuer erhoben. Im Gegenzug sind sie aber auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Unternehmer, die die genannten Umsatzgrenzen unterschreiten, gelten automatisch als Kleinunternehmer. Es besteht aber die Möglichkeit, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten, so dass dann die Regelbesteuerung gilt.
Das ändert sich
Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 sind Kleinunternehmer offiziell von der Pflicht zur Abgabe von Jahressteuererklärungen befreit. Bei Aufforderung durch das Finanzamt ist aber trotz gesetzlicher Befreiung eine Erklärung abzugeben.
Außerdem ändern sich die Umsatzgrenzen: Seit Jahresbeginn wird die untere Grenze auf 25.000 Euro und die obere auf 100.000 Euro angehoben – netto; bisher war in den Gesamtumsatz die angefallene oder möglicherweise anfallende Umsatzsteuer einzurechnen.
Ab sofort endet die Anwendung der Kleinunternehmerregelung unterjährig, sobald der Umsatz von 100.000 Euro überschritten wird. Was bis dahin erzielt wurde, wird nicht rückwirkend umqualifiziert. Während bisher kein nachträglicher Wegfall der Kleinunternehmerregelung und damit kein unterjähriger Wechsel zur Regelbesteuerung vorgesehen war, ist nunmehr der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, steuerpflichtig. Die Rechnung muss dann inklusive Umsatzsteuer ausgestellt und die Steuer nachher angemeldet werden.
Kleinunternehmer sind zudem künftig von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen befreit, müssen jedoch E-Rechnungen empfangen können.
Seit Jahresbeginn kann ein Unternehmer nur noch bis zum letzten Februartag des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt unwiderruflich den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelgung erklären. Für 2025 folglich bis zum 28. Februar 2027 (bisher bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung).
Unternehmer können die Kleinunternehmerregelung zudem künftig nicht nur im Inland nutzen. Unter bestimmten Voraussetzungen können für im EU-Ausland steuerbare Umsätze die nationalen Kleinunternehmerregelungen der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten angewendet werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Gesamtjahresumsatz im Vorjahr sowie im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Zudem muss der Ansässigkeitsstaat eine Kleinunternehmer-
Identifikationsnummer vergeben. Des Weiteren wird ein Meldeverfahren für Kleinunternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet eingeführt. Umgekehrt können auch im EU-Ausland ansässige Unternehmer die deutsche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Fazit
Auch wenn die genannten Änderungen die Kleinunternehmerregelung zum Teil deutlich attraktiver machen, sollten Unternehmer sorgfältig abwägen, ob die Regelung für ihr Geschäftsmodell vorteilhaft ist. Besonders bei einem starken B2B-Geschäft kann die Regelbesteuerung die bessere Wahl sein, weil der Unternehmer bei Waren- beziehungsweise Leistungseingang unter bestimmten Voraussetzungen die Vorsteuer geltend machen kann und diese nicht die Anschaffungskosten oder den Aufwand erhöhen (ähnliches gilt bei Waren- beziehungsweise Leistungsausgang). Bei hohen Vorsteuerbeträgen besteht also gegebenfalls ein Vorteil für den Unternehmer, der die Nachteile überwiegen kann.
Claudio Schmitt ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Bansbach in Freiburg. Seine Gebiete sind unter anderem die steuerliche Beratung von Mittelständlern und Betreuung von Betriebsprüfungen.