Mit der zweiten Stufe des sogenannten Mehrwertsteuerdigitalpaketes gibt es im Onlinehandel zum 1. Juli 2021 umfangreiche Änderungen. Ein wesentlicher Punkt sind die neuen steuerlichen Regeln beim EU-Fernverkauf. Onlinehändler, deren B-to-C-Lieferungen ins gesamte EU-Ausland die Schwelle von 10.000 Euro überschreiten, müssen ihre Rechnungen dann mit der Umsatzsteuer des Empfangslandes stellen. Um für die Händler die Abgabe der ausländischen Steuererklärungen sowie die Zahlung der ausländischen Mehrwertsteuer zu erleichtern, bietet die EU ein zentrales Portal, den „One-Stop-Shop“ (OSS). Dieses beinhaltet ein besonderes Besteuerungsverfahren, das es dem Versandhändler ermöglicht, im EU-Ausland geschuldete Umsatzsteuer zentral abzuführen. Die Meldepflichten erfüllt er über den OSS. Dieser steht über die Homepage des Bundeszentralamts für Steuern ( www.bzst.de) zur Verfügung. Damit entfällt auch die Pflicht, sich jeweils in den einzelnen EU-Staaten umsatzsteuerlich zu registrieren.
Weitere wichtige Änderungen gibt es bei Einfuhren aus dem nicht-europäischen Ausland. Die bisherige Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Kleinsendungen von weniger als 22 Euro Wert entfällt, zudem wird die Abgabe einer elektronischen Zollanmeldung verpflichtend, auch für Sendungen mit geringem Wert. Bei Einkäufen von Privatpersonen ist eine Vereinfachung der Anmeldung vorgesehen, sofern der Warenwert unter 150 Euro liegt. Auch hier ist ein „Import One Stop Shop“ (IOSS) für die steuerlichen Pflichten geplant, und die Zollverwaltung arbeitet an einem Atlas-Modul zur Meldung von geringwertigen Importsendungen. Der Zoll informiert umfassend auf seiner Homepage unter www.zoll.de.
Onlinehändler und Betreiber von Onlinemarktplätzen müssen sich über die neuen Regelungen ebenso informieren wie Unternehmen, die Kleinsendungen aus Drittländern importieren.
Text: st/tö
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