Noch bis zum 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie (IAP) von bis zu 3.000 Euro für die Jahre 2022, 2023 und 2024 auszahlen. Der Gesetzgeber hatte die IAP für die Zeit vom 26. Oktober 2022 (Verkündung des Gesetzes) bis Ende 2024 beschlossen, um damit eine Abmilderung der Inflation zu gewähren.
Wer kann die steuerfreie IAP bekommen?
Profitieren können neben Arbeitnehmern in Voll- und Teilzeit auch kurzfristig Beschäftigte, Minijobber, Auszubildende, Arbeitnehmer im entgeltlichen Praktikum, Arbeitnehmer in Kurzarbeit/Elternzeit/Altersteilzeit oder mit Bezug von Krankengeld, Freiwillige im Sinne des Bundes- und Jugendfreiwilligendienstgesetzes, Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer (sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist) sowie Bezieher von Vorruhestandsgeld oder Versorgungsbeziehende.
Der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind unbedeutend, die Auszahlung muss jedoch im Begünstigungszeitraum erfolgen.
Was ist darüber hinaus zu beachten?
– Für die Auszahlung gilt der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz. Werden einzelne Beschäftigte von der Zahlung ausgenommen, müssen hierfür sachliche Gründe wie zum Bespiel Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienstand oder Umfang der Arbeitszeit vorliegen.
– Die Auszahlung kann auch in mehreren (Teil-) Leistungen erfolgen und sowohl in Geld- als auch Sachleistungen.
– Werden in den Jahre 2022, 2023 und 2024 in Summe IAP-Zahlungen von mehr als 3.000 Euro geleistet, bleibt ein Betrag von 3.000 Euro steuerfrei und nur der darüberhinausgehende Betrag ist steuerpflichtig.
– Die steuerfreie Auszahlung muss zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden. Eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung ist nicht erforderlich, jedoch sollte sich der Zusammenhang beispielsweise in Form der Bezeichnung „Inflationsausgleichsprämie“ aus dem Überweisungsträger oder der Gehaltsabrechnung ergeben. Sie muss zudem im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Nicht anzugeben ist dies in der Lohnsteuerbescheinigung sowie in der Einkommensteuererklärung.
– Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Entgeltumwandlung (zum Beispiel Auszahlung anstatt einer zugesagten variablen Vergütung) ist nicht zulässig.
– Die Zahlung durch den Arbeitgeber ist freiwillig.
Wenn der Arbeitgeber in den Jahren 2022, 2023 und/oder 2024 bereits Zahlungen der IAP geleistet hat, die Summen aber unter 3.000 Euro liegen, kann bis zum 31. Dezember 2024 noch eine steuerfreie (Rest-)Zahlung durch den Arbeitgeber erfolgen. Dies ist eine Überlegung wert, da die Zahlung der IAP bei Vorliegen der dargestellten Voraussetzungen steuer- und sozialabgabenfrei sind. Claudio Schmitt, Bansbach GmbH