Der Einwegkunstofffonds verpflichtet Hersteller bestimmter Produkte, ab 2024 Entsorgungs- und Reinigungskosten zu tragen. Betroffene Unternehmen müssen sich bis spätestens Ende 2024 auf der vom Umweltbundesamt bereitgestellten Plattform DIVID registrieren.
Die Domanin dazu: www.einwegkunststofffonds.de.
2025 müssen betroffene Unternehmen dann erstmals Daten über ihre im Jahr davor in Verkehr gebrachten Mengen vorlegen, die dann Grundlage für die neuen Zahlungs-Verpflichtungen in den Einwegkunststofffonds sind. Aus dem Fonds werden Kommunen unter anderem deren Kosten für die korrekte Entsorgung von weggeworfenen Verpackungen und Produktresten erstattet.
Die besagten Mengenmeldungen müssen durch externe Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Diese Prüfpflicht entfällt bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen generell und bei sonstigen betroffenen Produkten unterhalb einer Bagatellgrenze von 100 Kilogramm pro Jahr. Die Pflicht zur Registrierung, Mengenmeldung und Abgabenzahlung gilt aber für alle betroffenen Unternehmen, auch bei geringeren Mengen. Damit entstehen leider neue Kosten und viel neue Bürokratie. Wer die Registrierung beziehungsweise Datenmeldung versäumt, muss mit hohen Bußgeldern rechnen und unterliegt einem Vertriebsverbot.
Betroffen sind drei Gruppen von Unternehmen: Hersteller oder Importeure bestimmter Produkte wie Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte und ab 2026 zusätzlich Feuerwerkskörper. Dann Hersteller oder Importeure bestimmter kunststoffhaltiger Verpackungen wie bestimmter Lebensmittelbehälter (to go), Getränkebehälter wie zum Beispiel Flaschen und Tetrapacks, Getränkebecher und leichte Kunststofftragetaschen beispielsweise für Obst. Außerdem zielt das Gesetz auf die Befüller von Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und keiner weiteren Zubereitung bedarf.
Bei den beiden Erstgenannten sind also die tatsächlichen Kunststoff-Produzenten oder Importeure gemeint, beim Letzten hingegen der Befüller, zum Beispiel ein Kinobetreiber, der Popcorn in Kunststofftüten abfüllt und verkauft. Diese Fälle sind in etwa zehnfach so häufig. Ba
Kontakte
Wilfried Baumann 0761 3858-265
wilfried.baumann@freiburg.ihk.de
Marcel Trogisch 07721 922-170
trogisch@vs.ihk.de
Heike Wagner 07531 2860-190
heike.wagner@konstanz.ihk.de
Viele weitere Informationen finden sich auf einer Internetseite des Umweltbundesamts unter
www.ewkf.de.