Kleine und mittelständische Betriebe haben meist einen anderen Informationsbedarf als große Unternehmen. Kleine Tipps können deshalb schon einen großen Nutzen bringen. Auf dieser Doppelseite möchten wir Ihnen wertvolle Hinweise geben – und sind Ihnen dankbar für Ihre Fragen, die wir Ihnen gerne beantworten (beck@vs.ihk.de).
Am 1. März 2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Hierdurch wird die Erwerbszuwanderung nicht nur für Hochschulabsolventen, sondern auch für Fachkräfte mit beruflich qualifizierter, nicht-akademischer Ausbildung aus Nicht-EU-Ländern erleichtert.
Was ändert sich mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz?
- Die sogenannte Vorrangprüfung bei anerkannter Qualifikation und Arbeitsvertrag fällt (weitgehend) weg. Die Bundesagentur für Arbeit muss nicht mehr prüfen, ob für den zu vergebenden Arbeitsplatz auch ein Bewerber aus Deutschland oder der EU zur Verfügung steht.
- Die „Positivliste“ für berufliche Abschlüsse, Beschränkung auf „Engpassberufe/Mangelberufe“ fällt weg. Die Zuwanderung ist somit für alle Berufsgruppen möglich und nicht mehr auf bestimmte Branchen beschränkt. Allerdings muss es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handeln, keine Helfertätigkeit.
- IT-Spezialisten benötigen keine Berufsanerkennung zur Beantragung eines Visums, der Nachweis von mindestens drei Jahren Berufserfahrung genügt. Alle anderen Berufsfelder benötigen eine Berufsanerkennung, allerdings ist gegebenenfalls auch die Einreise zur (Nach-)Qualifizierung möglich.
- Aufenthaltsmöglichkeiten zu Anerkennungsverfahren und Qualifizierungsmaßnahmen wurden ausgeweitet. Es ist möglich, mit einer Teilanerkennung des ausländischen Berufsabschlusses einzureisen und Nachqualifizierungsmaßnahmen in Deutschland vorzunehmen.
- Es gibt für beruflich Qualifizierte die Möglichkeit, für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen. Dies war bislang nur für Akademiker möglich.
- Es gibt für Menschen aus Drittstaaten erstmalig die Möglichkeit, zur Ausbildungsplatzsuche nach Deutschland zu kommen.
- Der Visum-, Anerkennungs- und Einreiseprozess soll durch eine bessere zwischenbehördliche Zusammenarbeit mit dem sogenannten beschleunigten Fachkräfteverfahren vereinfacht und beschleunigt werden.
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
In einigen Ländern sind die Wartezeiten für die Termin- und Visumvergabe bei der deutschen Auslandsvertretung oft sehr lang. Das sogenannte beschleunigte Verfahren soll hier Abhilfe schaffen und die Dauer des Visum-, Anerkennungs- und Einreiseprozess auf circa vier Monate verkürzen. Das beschleunigte Verfahren ist möglich für Fachkräfte, die zu Ausbildungs-, Anerkennungs- und Beschäftigungszwecken nach Deutschland kommen möchten.
Um das beschleunigte Verfahren zu initiieren, schließt das Unternehmen (mit Vollmacht des zukünftigen Arbeitnehmers) mit der zuständigen Ausländerbehörde eine Vereinbarung ab. Die zuständige Ausländerbehörde richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte, in der Firmen ihren zukünftigen Arbeitnehmer einsetzen möchten. Die Bearbeitungsgebühr kostet das Unternehmen 411 Euro, die an die Ausländerbehörde zu entrichten sind. Zusätzlich fallen noch Gebühren für das Visum sowie gegebenenfalls Gebühren für das Anerkennungsverfahren und Übersetzungen an.
Unternehmen, die ausländische Fachkräfte einstellen möchten, erhalten kostenfreie Hilfe vom Welcome Center. Es hilft bei der Suche nach Fachkräften, Fragen zu Einreise oder Aufenthaltsrecht, oder dabei, Neulinge gut ins Team einzubinden. Das Welcome Center ist eine Einrichtung der Wirtschaftsförderung Schwarzwald-Baar-Heuberg und der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg.
Text: Sh
Bild: stockpics – Fotolia
Weitere Informationen zu internationalen Fachkräften unter
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Ramona Shedrach
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