Um das ehrenamtliche Engagement in der Bevölkerung zu stärken, wurden mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2021 steuerliche Erleichterungen gesetzlich verankert. So hat man die Freibeträge für Ehrenamtler und Übungsleiter angehoben. Davon profitieren zum Beispiel die ehrenamtlichen Prüfer der IHK wie auch alle, die sich rund um die Coronapandemie engagieren oder engagiert haben.
Die Änderungen im Einzelnen: Die Ehrenamtspauschale von 720 Euro erhöht sich auf 840 Euro pro Jahr, der Übungsleiterfreibetrag steigt von 2.400 Euro auf 3.000 Euro jährlich. Bis zu dieser Höhe bleiben Zuwendungen aus dem ehrenamtlichen Einsatz steuerfrei. Dies gilt aber nach wie vor nur, wenn das Engagement nebenberuflich erbracht wird.
Der Übungsleiterfreibetrag gilt für Übungsleitertätigkeiten, bei denen es sich um eine pädagogisch ausgerichtete Tätigkeit handelt, die Wissen oder Fähigkeiten in einem persönlichen Kontakt vermitteln. Er umfasst beispielsweise Einnahmen aus Tätigkeiten als Ausbilder, Übungsleiter, Erzieher, Betreuer und auch die nebenberufliche Pflege von alten und kranken Menschen sowie Menschen mit Behinderung im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Unter Paragraf 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes fallen auch die ehrenamtlichen Prüfer der IHK. Ihre Aufwandsentschädigungen bleiben deshalb ebenfalls nun bis 3.000 Euro pro Jahr abgabenfrei.
Die Ehrenamtspauschale wird für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke gewährt.
Auch für freiwillige Helfer in Impfzentren gelten die beiden genannten steuerlichen Ehrenamtsentlastungen, stellt das Finanzministerium Baden-Württemberg in seiner Meldung vom 15. Februar fest. Die Übungsleiterpauschale können beispielsweise Helfer in Anspruch nehmen, die durch Aufklärungsgespräche oder beim Impfen selbst direkt an der Impfung beteiligt sind.
Helfer in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren können von der Ehrenamtspauschale profitieren.
Die beiden genannten steuerlichen Entlastungsbeträge sind Höchstbeträge, die pro Jahr jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden können. Bei verschiedenen Tätigkeiten in den entsprechenden Bereichen – als Übungsleiter oder als Ehrenamtler – werden die Einnahmen jeweils zusammengerechnet. Die Höchstbeträge werden in voller Höhe auch gewährt, wenn die begünstigten Tätigkeiten lediglich wenige Monate im Jahr ausgeübt werden.
Text: Claudio Schmitt, Bansbach GmbH
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