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Ausgabe 02/2023
Service
Emoticons und Emojis im Rechtsverkehr

Von wegen klein, gelb und harmlos

Ein Daumen nach oben, ein zustimmendes Klatschen, ein feiernder Smiley: Bildzeichen sind aus der digitalen Kommunikation nicht mehr wegzudenken. Immer häufiger sind deshalb Gerichte und Behörden mit der Frage konfrontiert, welche rechtliche Bedeutung Emoticons oder Emojis beizumessen ist.

Smileys und Co. sind weniger harmlos als sie zunächst erscheinen: 2016 schon wurde etwa der Versender wiederholter Pistolen-Emojis an seine Ex-Freundin von einem französischen Gericht wegen Morddrohung zu einer Freiheits- und Geldstrafe verurteilt. Ebenfalls 2016 entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, dass die Nutzung gewisser Bildzeichen auf Facebook eine Beleidigung und somit einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen können. Das Tel Aviver Herzliya Small Claims Court entschied ein Jahr später, dass eine Kombination von Emojis mit tanzenden Frauen und Champagnerflaschen die Vorfreude eines Mietinteressenten signalisierte und als Grundlage für eine vorvertragliche Haftung gegenüber dem Vermieter angesehen werden kann – vergleichbar mit der in Deutschland bekannten culpa in contrahendo.

Auch ohne Worte klar wie Kloßbrühe
Auch hierzulande können Verträge durch den Einsatz von Bildzeichen zustandekommen. Jeder Vertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus, die ausdrücklich oder durch konkludentes Tun abgegeben werden können. Maßgeblich ist, wie der Empfänger die Erklärung oder das Verhalten bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls verstehen konnte. Ein „Daumen hoch“-Zeichen signalisiert Zustimmung und dürfte als Annahme eines unmittelbar zuvor geäußerten Vertragsangebots aufgefasst werden. Der Vertrag ist dann wirksam abgeschlossen, auch wenn einer Vertragspartei das Erklärungsbewusstsein fehlte. Der Versender des Emojis kann den Vertrag zwar nachträglich anfechten (analog § 119 BGB); er setzt sich jedoch einem Schadensersatzanspruch analog § 122 BGB aus. Deshalb also Vorsicht bei der Verwendung von Bildzeichen in der geschäftlichen Kommunikation. Sie können tatsächlich als rechtlich bindende Erklärung wahrgenommen werden.

Text: Barbara Mayer, Etienne Sprösser, Advant Beiten
Bild: Adobe Stock/Ink drop

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