Dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten über ihren Urlaubsanspruch informieren und sie anhalten müssen, ihren Resturlaub zu nehmen, ist an sich nicht neu. Dazu sind Unternehmen bereits seit einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts aus 2019 verpflichtet.
Und der Europäische Gerichtshof nahm die Unternehmen im Herbst 2022 noch weiter in die Pflicht, indem er urteilte, dass Arbeitgeber aktiv auf eine mögliche anstehende Verjährung der Urlaubstage hinweisen müssen. Tun sie das nicht, setzt die Verjährung nicht ein und der Anspruch auf bezahlte Freizeit bleibt bestehen (EuGH Az. C-120/21). Ende Dezember nun hat das Bundesarbeitsgericht die Vorgaben des EuGH in zwei Fällen rund um die Verjährung von Urlaubsansprüchen umgesetzt. In dem einen Fall ging es um 101 nicht genommene Tage wegen hoher Arbeitsbelastung, im anderen konnte wegen langer Krankheit nur ein Teil des Jahresurlaubs genommen werden (Az. 9 AZR 266/20 und 9 AZR 245/19).
Die höchsten deutschen Arbeitsrichter stellten dazu fest: „Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (beziehungsweise 15 Monaten bei langer Krankheit. Anmerkung der Redaktion) beginnt bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB nicht zwangsläufig mit Ende des Urlaubsjahres, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.“
Urlaub kann damit grundsätzlich nur noch verfallen, wenn das Unternehmen seine Mitarbeiter zeitig und umfassend informiert, Urlaub ermöglicht – und der Mitarbeiter trotzdem nicht in die Pötte kommt.
Text: uh
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