Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30. November 2022 (Az. 5 AZR 336/21) sind Arbeitgeber aufgrund des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts berechtigt, Arbeitnehmer aufzufordern, an einem Arbeitsort im Ausland zu arbeiten, wenn nicht im Arbeitsvertrag oder den Umständen nach konkludent etwas anderes vereinbart worden ist. Das gesetzlich geregelte Weisungsrecht des Arbeitgebers sei nicht auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland begrenzt. Allerdings unterliegt es einer Billigkeitskontrolle.
In dem verhandelten Fall war ein seit 2018 bei einem international tätigen Luftfahrtunternehmen – arbeitsvertraglich war irisches Recht vereinbart – Pilot bislang in Nürnberg „stationiert“. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass er auch an anderen Orten „stationiert“ werden könne. Aufgrund einer Entscheidung der Luftfahrtgesellschaft, die Homebase am Flughafen in Nürnberg aufzugeben, versetzte diese den Mitarbeiter an ihre neue Homebase nach Bologna.
Arbeitsvertraglich war eine unternehmensweite Versetzungsmöglichkeit vorgesehen, womit auch eine Versetzung an einen ausländischen Arbeitsort in Betracht kam. Eine Begrenzung des Weisungsrechts auf Arbeitsorte in Deutschland war dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Maßnahme habe auch billigem Ermessen entsprochen, zumal die Versetzung Folge einer unternehmerischen Entscheidung gewesen sei, den Heimatflughafen in Nürnberg aufzugeben und nach Italien zu verlegen. Offene Stellen an einem anderen inländischen Stationierungsort waren nicht vorhanden.
Die Entscheidung könnte insbesondere Auswirkungen auf Unternehmen haben, die im Dreiländereck international tätig sind.
Text: Olaf Müller, Endriß & Kollegen
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