Der Austritt des Vereinigten Königreichs (VK) aus der Europäischen Union zum Jahresende hat auch Konsequenzen für Marken- und Designrechte, die auf EU-Ebene geschützt sind. Inhaber von Unionsmarken, Gemeinschaftsgeschmacksmustern sowie von auf die EU erstreckten IR-Marken und IR-Designs sollten sich deshalb informieren, welche Maßnahmen zu treffen sind, damit der Marken- und Designschutz im Vereinigten Königreich fortbesteht. Von grundlegender Bedeutung ist hierbei, ob das Schutzrecht bereits eingetragen wurde oder sich noch im Anmeldeverfahren befindet.
Die Inhaber von eingetragenen Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern müssen nicht selbst aktiv werden. Die Schutzrechte werden automatisch im Vereinigten Königreich weitergeführt. Das dortige Intellectual Property Office (IPO) wandelt nämlich bestehende Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster in nationale Marken und Designs um. Hierfür muss weder ein Antrag gestellt noch eine Gebühr gezahlt werden. Die Priorität der Unionsmarke beziehungsweise des Gemeinschaftsgeschmacksmusters sowie die Seniorität in VK, die unter Umständen geltend gemacht wurde, werden bei dem neuen nationalen Recht beibehalten. Dasselbe gilt bei eingetragenen IR-Marken und IR-Designs mit Schutz in der EU.
Zu beachten ist, dass die neu entstandenen VK-Marken und -Designs künftig eigenständig verlängert werden müssen. Die Schutzfrist endet dabei am selben Tag wie die der Marken und Designs auf EU-Ebene, aus denen das nationale Recht hervorgegangen ist.
Anders als bei bereits registrierten Schutzrechten müssen Anmelder von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern, die am 31. Dezember 2020 noch nicht registriert waren, eine Umwandlung in eine VK-Marken- oder -Designanmeldung beantragen. Eine automatische Umwandlung in nationale Rechte findet nicht statt. Sofern eine entsprechende Anmeldung bis zum 30. September 2021 beim IPO des UK eingereicht wird, gelten für diese nationalen Marken und Designs das Anmeldedatum der Unionsmarke beziehungsweise des Gemeinschaftsgeschmacksmusters sowie deren Priorität und Seniorität – sofern diese beansprucht wurden – fort. Für IR-Marken und IR-Designs, bei denen die EU benannt wurde, vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) der Schutz aber nicht bis Ende 2020 gewährt wurde, gilt dasselbe.
Text: Eva Kessler, Friedrich Graf von Westphalen & Partner
Bild: Creativa Images