Seit Oktober können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Geldbetrag von bis zu 3.000 Euro gewähren. Mit der Inflationsausgleichsprämie als Teil des dritten Entlastungspakets wird dies durch die Bundesregierung – wie schon bei der Coronaprämie – ermöglicht. Uwe P. Schlegel, Arbeitsrechtexperte bei der auch im Badischen vertretenen ETL-Gruppe, erklärt die Prämie.
Herr Schlegel, bis wann kann die Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden?
Uwe P. Schlegel: Der Begünstigungszeitraum für diese Prämie ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Bis dahin sind Zahlungen des Arbeitgebers auf die Prämie möglich.
Zahlt der Staat einen Zuschuss zur Inflationsausgleichsprämie?
Strenggenommen: nein. Allerdings sind die Zahlungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Insofern „bezuschusst“ der Staat die Prämie durchaus.
Muss die Inflationsausgleichsprämie in einer Summe gezahlt werden?
Nein, der Betrag von 3.000 Euro kann beliebig gestückelt, das heißt ohne weiteres in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden.
Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie?
Nein, das ist nicht der Fall. Es handelt sich in jedem Einzelfall um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers. Ein rechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie besteht grundsätzlich nicht.
Muss der Arbeitgeber allen seinen Mitarbeitern die Prämie in gleicher Höhe zahlen?
Nein, das muss der Arbeitgeber nicht. Lediglich im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist das anders. Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber aus sachlichem Grund eine unterschiedlich hohe Zahlung oder bei einigen Arbeitnehmern auch gar keine Prämie zahlen darf. So kann der Arbeitgeber beispielsweise nach der Einkommenshöhe unterscheiden und nur Arbeitnehmern bis zu einem bestimmten Einkommen die Prämie gewähren, den anderen Arbeitnehmern hingegen nicht.
Wie sollte der Arbeitgeber bei der Entgeltabrechnung klarstellen, dass er die Inflationsausgleichsprämie zahlen möchte oder zahlt?
Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese Zahlung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht, so etwa durch einen entsprechenden Hinweis bei der Lohnabrechnung.
Kann die Inflationsausgleichsprämie auch an geringfügig Beschäftigte (Minijobber), arbeitende Rentner, Werkstudenten und Auszubildende gezahlt werden?
Ja, das ist möglich.
Darf die Inflationsausgleichsprämie an die Stelle einer anderen, durch den Arbeitgeber geschuldeten Leistung treten?
Nein, das darf unter keinen Umständen passieren. Die Zahlung muss als zusätzliche Leistung anzusehen sein und sollte in der Entgeltabrechnung auch als solche bezeichnet werden. Die Prämie darf zum Beispiel nicht an Stelle eines an sich geschuldeten Weihnachtsgeldes, 13. Gehalts oder eines Urlaubsgeldes gezahlt werden.
Kann die Prämie auch als Sachleistung gewährt werden?
Ja, das wird man wahrscheinlich annehmen müssen. So kann der Arbeitsgeber dem Arbeitnehmer beispielsweise einen oder mehrere Warengutscheine bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro zukommen lassen.
Was gilt mit Blick auf die vorherige Frage hinsichtlich von in der Vergangenheit durch den Arbeitgeber etwaig gewährten „freiwilligen“ Leistungen?
Jetzt wird es schwierig. Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie muss durch den Arbeitgeber „on top“ geleistet werden und darf – wie ausgeführt – kein ohnehin geschuldetes Arbeitsentgelt ersetzen. Es ist also zu fragen, in welchem Umfang der Arbeitnehmer einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Zahlung besitzt.
In diesem Zusammenhang ist auch an das arbeitsrechtlich bedeutsame Rechtsinstitut der betrieblichen Übung zu achten. Alles das, was Gegenstand einer betrieblichen Übung zugunsten des Arbeitnehmers geworden ist, kann nicht durch die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie ersetzt werden. Hat ein Arbeitgeber beispielsweise ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag vorbehaltlos über viele Jahre hinweg ein 13. Gehalt gezahlt, kann die Inflationsausgleichsprämie nunmehr nicht an dessen Stelle treten. Gleiches gilt natürlich im Hinblick auf etwaig durch den Arbeitgeber gewährte Sachleistungen.
Die Fragen stellte Danyal Alaybeyoglu.
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