Betriebsprüfungen und steuerliche Außenprüfungen sind bei Unternehmern etwa so beliebt wie Zahnarztbesuche. Steckt doch regelmäßig viel Arbeit dahinter. Kleine und mittlere Betriebe konnten bislang darauf bauen, dass der Prüfer nach getaner Arbeit so schnell nicht wiederkommt. Nach einem aktuellen Beschluss sieht das nun anders aus.
In der Regel hängt es von der Größe des Unternehmens, der wirtschaftlichen Zuordnung und der Art des Betriebes ab, wie häufig eine Betriebsprüfung erfolgt. Während Großbetriebe meist durchgehend und lückenlos über sämtliche Besteuerungszeiträume geprüft werden, erfolgt bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben eine Prüfung statistisch gesehen sehr selten. Sie ist dann zumeist anlassbezogen, zum Beispiel wenn Unstimmigkeiten in der Gewinnermittlung auftreten, Kontrollmitteilungen aus einer Betriebsprüfung eines Geschäftspartners eingehen oder (anonyme) Anzeigen vorliegen.
Wenn der Prüfer zweimal klingelt
Entgegen der Statistik wurde bei einem Freiberufler für dessen Kleinstbetrieb eine Anschlussprüfung durch das Finanzamt angeordnet. Diese schloss nahtlos an die geprüften Vorjahre an. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) forderte der Freiberufler den Verzicht der lückenlosen Überwachung. Der BFH bekräftigt in seinem Beschluss (Az. VIII B 105/21) vom Juni 2022 jedoch, dass die Finanzbehörden auch bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben nicht an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden sind und die Anschlussprüfung rechtens sei.
Grundsätzlich wird die Außenprüfung durch die sogenannte Prüfungsanordnung angemeldet. Diese muss dem Steuerpflichtigen mindestens zwei, bei Großbetrieben vier Wochen vor Beginn der beabsichtigten Prüfung schriftlich oder elektronisch zugehen.
Da die Prüfungsanordnung einen Verwaltungsakt darstellt, sollte deren Rechtsmäßigkeit vom Unternehmen geprüft werden. Unter anderem sind Angaben wie zu prüfende Veranlagungszeiträume und betroffene Steuerarten, geplanter Prüfungsbeginn und Name des Prüfers sowie die Rechtsbehelfsbelehrung zwingende Inhalte. Regelmäßig wird zudem die Art des digitalen Datenzugriffs – mittelbar oder unmittelbar auf das System oder Datenträgerüberlassung – geregelt.
Fehlen Mindestinhalte, empfiehlt sich ein Gespräch mit der zuständigen Behörde. Aber: Ein Einspruch ist zwar möglich, verhindert die Betriebsprüfung jedoch kaum und belastet vielmehr die Basis für eine gute Zusammenarbeit.
Prüfung kann zur Not verschoben werden
Ist hingegen der Steuerpflichtige, ein wichtiger Mitarbeiter oder der Steuerberater erkrankt, abwesend oder kommt es anderweitig zu größeren Störungen im Betriebsablauf, kann ein Antrag auf zeitliche Verlegung der Prüfung gestellt werden.
Die Prüfungsvorbereitung kann neben der Bereitstellung von vorab angeforderten Unterlagen – auch in elektronischer Form – und der Einrichtung eines Arbeitsplatzes für den Prüfer, auch eine Analyse des eigenen Unternehmens zu steuerlichen Sachverhalten umfassen.
Der Steuerpflichtige und von ihm benannte Auskunftspersonen sind grundsätzlich während der Außenprüfung zur Mitwirkung und Erteilung von Auskünften über steuerlich relevante Daten verpflichtet. Der Austausch dieser Daten erfolgt mittlerweile regelmäßig über eine Cloud der Finanzverwaltung.
Abgerundet wird die Prüfung durch die Schlussbesprechung. Im Prüfungsbericht erfolgt die Darstellung der Sachverhalte sowie die Auswertung der Prüfungsfeststellungen. Auch wenn entgegen der Statistik eine Prüfung bei Mittel-, Klein- oder Kleinstbetrieb angemeldet ist, kann der Prüfungsbeginn unter Umständen verschoben werden. Durch eine gute Vorbereitung und das rechtzeitige Hinzuziehen eines Steuerberaters kann in der Regel ein zufriedenstellendes Ergebnis für alle Beteiligten erzielt werden.
Letztlich bietet eine ordnungsgemäße Buchhaltung eine gute Basis für eine sachgemäße Steuerermittlung und sodann wenig Anlass zur Prüfung.
Text: Hanns-Georg Schell, Bansbach GmbH
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