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Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Besser eine Vertragsstrafe vereinbaren

Nach dem 2019 in Kraft getretenen Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses umfassend gegen das unbefugte Erlangen, die unbefugte Nutzung sowie die unbefugte Offenlegung seiner Geschäftsgeheimnisse geschützt. Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen sowohl technische als auch kaufmännische Daten, die zum einen unbekannt sind und zum anderen ihrem Inhaber einen Vorteil in seiner Wettbewerbsposition verschaffen, wie zum Beispiel Herstellungsverfahren, Prototypen, Formeln und Rezepte, aber auch Kunden- und Lieferantenlisten, Unternehmensdaten, Kosteninformationen und Geschäftsstrategien.

Voraussetzung für den Schutz eines Geschäftsgeheimnisses ist, dass der Unternehmer selbst „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ zum Schutz seiner Daten ergreift. Geheimhaltungsvereinbarungen (sogenannte „Non-disclosure agreements“, kurz: NDA) erfahren vor diesem Hintergrund eine zusätzliche Bedeutung und müssen möglicherweise an die neue Regelung angepasst werden. Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob zu einem angemessenen Geheimhaltungsschutz die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflicht gehört. In der Literatur werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Beantwortung der Frage hängt dabei auch davon ab, wie die schutzwürdigen Informationen im Einzelfall zu klassifizieren sind und welche weiteren organisatorischen, personellen sowie technischen Maßnahmen zur Geheimhaltung durch den Unternehmensinhaber ergriffen werden.

Solange sich die Gerichte zu dieser Frage noch nicht geäußert haben, empfiehlt es sich in der Praxis, zumindest bei sensiblen Informationen auf der Vereinbarung einer Vertragsstrafe zu bestehen. Nur so kann verhindert werden, dass das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, nämlich den effektiven Schutz der Geschäftsgeheimnisse zu gewährleisten, nicht aus diesem Grund ins Leere geht. Gleichzeitig wird durch die Vereinbarung effektiver rechtlicher Maßnahmen gegenüber dem Vertragspartner verdeutlicht, dass derartige Fragen ernst genommen werden, was in der Regel als vertrauensbildende Maßnahme gewertet wird.

Text: Anne Bongers-Gehlert
Friedrich Graf von Westphalen & Partner
Bild: thodonal – Adobe Stock

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