Wenig bekannt: Wer große Werte wie Immobilien und Unternehmensanteile verkaufen möchte, braucht dafür unter Umständen die Zustimmung des Partners, damit das Geschäft wirksam wird.
Wer in Deutschland heiratet, ohne einen Ehevertrag abzuschließen, lebt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Danach wird beim Ende einer Ehe das Anfangsvermögen mit dem Endvermögen verglichen; der Zugewinn wird geteilt. Dessen ungeachtet bleibt jeder Ehepartner alleiniger Eigentümer seines Vermögens und kann auch frei darüber entscheiden.
Mit einer Ausnahme: Nach §1365 BGB braucht ein Ehepartner, der über (nahezu) sein gesamtes Vermögen verfügen möchte, der Zustimmung seines Ehepartners. Diese Regelung findet häufig beim Verkauf von Immobilien Anwendung; sie ist aber auch im Gesellschaftsrecht relevant, wenn die Anteile eines Ehepartners an einem Unternehmen im Wesentlichen sein oder ihr ganzes Vermögen ausmachen.
Weil § 1365 BGB im Gesellschaftsrecht häufig übersehen wird und die fehlende Zustimmung zur Nichtigkeit des betreffenden Geschäfts führt, hier ein Überblick über die Rechtslage: Die Beteiligung an einer Gesellschaft – bei Gründung, bei einer späteren Kapitalerhöhung oder durch Anteilserwerb – bedarf der Zustimmung des Ehepartners, wenn dabei (nahezu) das gesamte Vermögen auf die Gesellschaft oder den Veräußerer übertragen werden soll. Analog bedarf auch die Veräußerung der Gesellschaftsanteile der Zustimmung. Eine etwaige Gegenleistung findet keine Berücksichtigung. Es ist also irrelevant, ob der veräußernde Ehepartner dafür einen angemessenen Kaufpreis bekommt oder nicht. Auch für Handlungen, die zur Beendigung der Mitgliedschaft unter Fortbestand oder unter Auflösung der Gesellschaft führen, bedarf der Ehepartner gemäß § 1365 BGB der Zustimmung, wenn (nahezu) das gesamte Vermögen betroffen ist. Hierunter fallen zum Beispiel die Kündigung und die Auflösungsklage.
Änderungen des Gesellschaftsvertrages sind dagegen nur dann zustimmungspflichtig, wenn sie zu einem Verlust des Vermögens führen können, etwa wenn eine wesentliche Änderung der Beteiligungsverhältnisse vorgenommen oder der Abfindungsanspruch bei Ausscheiden aus der Gesellschaft (nahezu) völlig ausgeschlossen wird. Im Umkehrschluss bedarf es nicht der Zustimmung bei bloßen Bewertungs- und Stundungsklausen, Änderungen der Geschäftsführung oder Vertretungsbefugnissen, Regelungen zur Dauer der Gesellschaft oder Gewinn- und Verlustbeteiligungen.
Unterm Strich muss man § 1365 BGB immer im Hinterkopf haben, wenn es – bei verheirateten Gesell-schaftern – zu wesentlichen Veränderungen im Vermögensbestand kommt.
Text: Barbara Mayer, Advant Beiten
Bild: Adobe Stock/Rido