Aufgrund der Gutscheinrichtlinie der Europäischen Union vom 27. Juni 2016 hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2019 die Besteuerung von Gutscheinen im Umsatzsteuergesetz (UStG) verankert. Seither wird zwischen Ein- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu Stellung genommen (Schreiben vom 2. November 2020). Daher ist eine richtige umsatzsteuerliche Einordnung des Gutscheins unumgänglich.
Während beim Einzweckgutschein die Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins an Kunden oder bei erstmaliger Übertragung an einen anderen Unternehmer entsteht, unterliegt beim Mehrzweckgutschein erst die Einlösung des Gutscheins der Umsatzsteuer. Wird ein Mehrzweckgutschein nicht eingelöst, entsteht für den erhaltenen Betrag keine Umsatzsteuer. Bei Einzweckgutscheinen unterliegt der Betrag hingegen bereits bei Gutscheinausgabe der Umsatzsteuer, unabhängig davon, ob er danach eingelöst wird oder nicht.
Ein Einzweckgutschein liegt laut UStG vor, wenn der Ort der Lieferung beziehungsweise sonstigen Leistung und die geschuldete Umsatzsteuer bereits bei der Ausgabe oder Übertragung feststehen. Zum Zeitpunkt der Einlösung unterliegt nur eine eventuell vorliegende Zuzahlung der Besteuerung. Im Umkehrschluss handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein, wenn zum Zeitpunkt der Ausgabe/Übertragung des Gutscheins der Ort der Lieferung/sonstigen Leistung und/oder der leistende Unternehmer und/oder der Leistungsgegenstand noch nicht endgültig feststehen und daher die geschuldete Umsatzsteuer nicht bestimmbar ist. Die Ausgabe des Mehrzweckgutscheins ist umsatzsteuerlich unbeachtlich. Erst bei Einlösung des Gutscheins treten die umsatzsteuerlichen Folgen ein.
Das BMF-Schreiben schafft unter anderem bei der Definition und der Abgrenzung Klarheit. Allerdings verschärft die Finanzverwaltung die Anforderungen an die Voraussetzungen des Einzweckgutscheins. So sind beispielsweise zusätzlich die Identität des leistenden Unternehmers sowie die Gattung der Ware oder Leistung anzugeben. Das BMF fordert zudem bei der Ausstellung der Gutscheine eine sichtbare Kennzeichnung als „Einzweckgutschein“ oder „Mehrzweckgutschein“. Gesetzliche Grundlagen gibt es hierfür nicht.
Unklar sind daher die Rechtsfolgen, wenn die Voraussetzungen beziehungsweise die Kennzeichnung fehlen. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist spätestens für alle nach dem 2. Februar 2021 ausgestellten Gutscheine anzuwenden.
Unternehmer sollten bei der Ausgabe von Gutscheinen die Voraussetzungen für die Einordnung in die beiden Kategorien genau prüfen und die jeweiligen umsatzsteuerlichen Konsequenzen der zwei Varianten abwägen. Es empfiehlt sich, die Anforderungen der Finanzverwaltung zu beachten, um spätere Konflikte zu vermeiden.
Text: Claudio Schmitt, Bansbach GmbH
Bilder: Aleksandra Gigowska/Stock Adobe