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Ausgabe 12/2022
Aus der IHK
Befristete Rechtsänderung während Gas-Alarmstufe

Umstellung auf Heizölnutzung vereinfacht

Zur Bewältigung der aktuellen Erdgas-Krise wurde Ende Oktober unter anderem eine Verordnung verkündet, mit der Abweichungen gestattet werden von der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV). Dies betrifft zum Beispiel die Errichtung neuer oder die Wiederinbetriebnahme alter Heizöltanks. Ab sofort gilt – jedoch nur außerhalb von Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten – Folgendes:

  • Die Anzeigepflicht sechs Wochen vor Errichtung oder wesentlicher Änderung solcher Anlagen entfällt. Jedoch müssen Sachverständigenprüfungen weiterhin vor Inbetriebnahme durchgeführt werden.
  • Bei neuen Anlagen kann eine Eignungsfeststellung entfallen, wenn Anlagenteile doppelwandig sind und über ein Leckanzeigesystem verfügen oder einwandig sind und in ausreichend dimensionierten Rückhalteeinrichtungen errichtet werden. Außerdem müssen baurechtliche Verwendbarkeitsnachweise vorliegen.
  • Bei wesentlichen Änderungen bestehender Anlagen kann die Eignungsfeststellung ebenfalls entfallen, wenn die Anlagen höchstens geringfügige Mängel aufweisen und AwSV-Sachverständige hinzugezogen werden.
  • Für bereits stillgelegte Anlagen – wie frühere Heizöltanks – kann eine Eignungsfeststellung mit den ursprünglichen Unterlagen einschließlich der ursprünglichen Genehmigung beantragt werden. Darüber hinaus kann die Eignungsfeststellung entfallen, wenn ein Sachverständigengutachten die zu treffenden Maßnahmen festlegt und ihre Durchführung bescheinigt.
  • Abfüllflächen können abweichend von einigen technischen AwSV-Vorgaben betrieben werden. Es müssen jedoch organisatorische Maßnahmen in Abstimmung mit AwSV-Sachverständigen getroffen werden: das Verschließen von Kanaleinläufen, das Bereitstellen von Bindemitteln und Auffangbehältern und eine durchgehende Überwachung.
    An den Vorgang der Behälter-Befüllung werden besondere Anforderungen gestellt.
  • Wiederkehrende innere Prüfungen von Behältern können um bis zu zwölf Monate verschoben werden, um aktuell ein Entleeren der Behälter zu vermeiden.

Generell zu beachten ist, dass alle Erleichterungen befristet und an das Bestehen der Gas-Alarmstufe gekoppelt sind.

Text: Ba
Bild: Adobe Stock – Tobias Arhelger

Der vierseitige Verordnungstext ist bei den IHKs erhältlich, wobei er nur in Kombination mit der weiterhin bestehenden AwSV verständlich ist.

IHK Hochrhein-Bodensee
Martin Völkle
Telefon: 07531 2860-214
Mail: martin.voelkle@konstanz.ihk.de

IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
Marcel Trogisch
Telefon: 07721 922-170
Mail: trogisch@vs.ihk.de

IHK Südlicher Oberrhein
Wilfried Baumann
Telefon: 0761-3858-265
Mail: wilfried.baumann@freiburg.ihk.de

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