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Ausgabe 12/2019
News  Praxiswissen
Verpackungsgesetz

Meldepflichten zum Jahreswechsel

Für Unternehmen, die unter das Verpackungsgesetz fallen, sind aktuell folgende Aspekte von Bedeutung:

 

• Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat im September eine leicht geänderte Fassung ihres „Katalogs systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ veröffentlicht. Sie gilt ab sofort bis circa Herbst 2020, da der Katalog jährlich angepasst werden soll. Vor allem die schon registrierten Hersteller sollten kurz prüfen, ob in ihrer Produktgruppe Änderungen vorgenommen wurden, zum Beispiel bei den Kriterien der Verpackungsgrößen. Die neue Fassung des Katalogs findet sich unter www.verpackungsregister.de („Stiftung& Behörde“/„Katalog Systembeteiligungspflicht“). Dort kann eine Suchfunktion zu den Kataloginhalten genutzt oder „Produktgruppenblätter als Datei“ ausgewählt werden. Nach Klick auf das umkringelte Pluszeichen sind die Einzeldateien abrufbar (Leitfaden, Inhaltsverzeichnis, Gesamtkatalog, 36 Produktgruppenblätter).
• Nach und nach veröffentlicht die ZSVR außerdem ihre jeweiligen „Einordnungsentscheidungen“, die von ihr aufgrund konkreter Einstufungsanträge getroffen wurden. In den meisten Fällen wurden die Antworten direkt aus dem oben genannten Katalog abgeleitet, oder ein Analogieschluss wurde durchgeführt, ausgehend von ähnlichen im Katalog genannten Produkten.
• Registrierte Unternehmen verfügen stets auch über einen Systembeteiligungsvertrag mit einem anerkannten dualen Entsorgungssystem. Im Normalfall werden in der Korrespondenz mit diesen Systemen Mengenangaben angekündigt, bestätigt oder aktualisiert. Diese sind dann jeweils parallel auch in die ZSVR-Datenbank einzutragen. In der dortigen Sprache wird dies als „Initiale Planmengenmeldung“ (Prognose für 2020) und „Jahresabschlussmengenmeldung“ (Ist-Daten nach Abschluss des Jahres 2019) bezeichnet.
• Falls jemand einen „Pauschalvertrag“ mit einem dualen Entsorgungssystem abgeschlossen hat und seither jegliche Korrespondenz entfällt (quasi mit Ausnahme einer ursprünglich schon vereinbarten Abbuchung vom Girokonto), dann entfallen auch die Mengenmeldepflichten kurz vor und kurz nach dem Jahreswechsel. Allerdings dürfte diese Fallkonstellation eher selten zutreffen.
• Wer einen neuen Vertrag mit einem dualen System abschließt (zum Beispiel infolge eines Wechsels zu einem anderen System), nennt darin zwangsläufig zumindest eine Prognosemenge und wird dadurch auch meldepflichtig gegenüber der ZSVR.

ba
Bild: fotomek – stock.adobe

 

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Michael Zierer
Telefon: 07622 3907-214
michael.zierer@konstanz.ihk.de

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Marcel Trogisch
Telefon: 07721 922-170
trogisch@vs.ihk.de

IHK Südlicher Oberrhein:
Wilfried Baumann
Telefon: 0761 3858-265
wilfried.baumann@freiburg.ihk.de

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