Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) im September (Az. 1 ABR 22/21) sind Arbeitgeber verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit systematisch erfasst werden kann. In dem verhandelten Fall hatten die Richter an sich eine ganz andere Fragestellung zu klären, auf dem Weg dorthin erinnerten die höchsten Arbeitsrichter aber nochmal an die Regeln des § 3 Absatz 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz, die dies vorsehen.
Das BAG verweist in seinem Grundsatzurteil auf eine gleichlautende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes von 2019, die damals schon die EU-Mitgliedstaaten zur Schaffung eines entsprechenden nationalen Regelwerks verpflichtete. In Deutschland war seitdem noch nichts passiert.
Mit dem BAG-Urteil im Rücken dürfte der Gesetzgeber allerdings jetzt zügiger handeln und konkretisieren, wie, wann und in welcher Form Unternehmen die Arbeitszeiten der Belegschaft erfassen müssen. Befürchtungen, dass durch solch ein Regelwerk flexible Arbeitszeitmodelle wie Vertrauensarbeitszeit und Homeoffice nicht mehr möglich sein könnten, erteilte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil aber schon eine Absage und versprach möglichst unbürokratische Vorschriften.
Text: uh
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